1. Verpflichtung der Ratsmitglieder
Im Auftrag des geschäftsführenden Vorsitzenden gab er einen kurzen Überblick über die Pflichten der Ratsmitglieder, die sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO ergeben und ging dabei auch auf haftungsrechtliche Aspekte ein.
Der Vorsitzende Dietmar Fuchs verpflichtete als geschäftsführender Ortsbürgermeister die neugewählten Ratsmitglieder namens der Ortsgemeinde durch Handschlag.
2. Ernennung des Ortsbürgermeisters
Erst mit der Amtseinführung des neugewählten Ortsbürgermeisters endet die geschäftsführende Tätigkeit des bisherigen Ortsbürgermeisters.
Die Ernennung des wiedergewählten Ortsbürgermeisters obliegt nach § 54 Abs. 2 GemO dem noch im Amt befindlichen Vorgänger oder im Vertretungsfall dem Beigeordneten.
Der geschäftsführende 2. Beigeordnete Stefan Fiedler vollzog die nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vorbereitete Urkunde und ernannte den wiedergewählten ehrenamtlichen Ortsbürgermeister Dietmar Fuchs zum Ehrenbeamten.
3. Wahl des/der ehrenamtlichen Beigeordneten
Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
1. Beigeordneter: Stefan Fiedler
2. Beigeordneter: Lukas Haas
Die Ernennung, Vereidigung und die Einführung der Beigeordneten obliegt dem in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates ernannten Ortsbürgermeister.
Ortsbürgermeister Dietmar Fuchs vollzog die nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vorbereiteten Urkunden und ernannte die neugewählten ehrenamtlichen Beigeordneten zu Ehrenbeamten.
Nach Aushändigung der Ernennungsurkunden vereidigte der Ortsbürgermeister die Beigeordneten und führte sie in ihr Amt ein.
4. Bildung der Ausschüsse
Deshalb ist zu Beginn der Wahlzeit des am 09. Juni 2024 neugewählten Gemeinderates die Bildung der Ausschüsse (frühestens ab 01. Juli 2024) neu vorzunehmen.
Unter Beachtung der geltenden Hauptsatzung beschließt der Gemeinderat aufgrund der ihm gemäß § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO eingeräumten Handlungsfreiheit mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder, die Wahl der Ausschussmitglieder durch offene Abstimmung vorzunehmen.
Nach der geltenden Hauptsatzung werden ein Rechnungsprüfungsausschuss, ein Bauausschuss, ein Wirtschaftswegeausschuss und ein Vertreter/in des Trägers im Kita-Beirat gebildet.
Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.
Es wurden gewählt:
| Rechnungsprüfungsausschuss (5 Mitglieder und 5 Stellvertreter): | |
| 1. Hermes Rolf | Stv. 1. Heck Tobias |
| 2. Tautges Christiane | Stv. 2. Hiedels Robert |
| 3. Heck Bernhard | Stv. 3. Heck Martin |
| 4. Hahn Raphael | Stv. 4. Bauer Nicole |
| 5. Düprez Lothar | Stv. 5 Düprez Joachim |
Der Bauausschuss besteht aus den Mitgliedern des Gemeinderates.
Wirtschaftswegeausschuss:
1. Heck Tobias
2. Düprez Lothar
3. Fiedler Stefan
4. Hiedels Robert
5. Heck Martin
6. Fuchs Dietmar
Vertreterin des Trägers im Kita-Beirat:
Tautges Christiane
5. Wahl eines Vertreters für den Hofswaldzweckverband
Je ein weiterer Vertreter der Mitgliedsgemeinden ist vom Ortsgemeinderat für die Dauer seiner Amtszeit zu wählen.
In offener Abstimmung wurde das Ratsmitglied
Robert Hiedels
als Vertreter gewählt.
6. Geschäftsordnung des Gemeinderates
Deshalb hat der neu gewählte Gemeinderat mit Geltungsdauer für seine Wahlzeit eine Geschäftsordnung zu beschließen.
Gemäß § 37 Abs. 1 GemO ist für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder erforderlich.
Bis zu der Beschlussfassung über die neue Geschäftsordnung gilt die bisherige Geschäftsordnung weiter.
Kommt innerhalb eines halben Jahres nach der Neuwahl des Gemeinderates, also bis zum 09. Dezember 2024, ein Beschluss über die Geschäftsordnung des am 09. Juni 2024 neugewählten Gemeinderats nicht zustande, so gilt kraft Gesetzes die Mustergeschäftsordnung, die der Minister des Innern und für Sport bekannt macht.
Nach Beratung beschloss der Gemeinderat als Geschäftsordnung die vom Minister des Innern und für Sport veröffentlichte Mustergeschäftsordnung, veröffentlicht als Anhang zu § 37 GemO im Kommunalbrevier Rheinland-Pfalz, Auflage 2024, Seite 253 ff..
7. Bauangelegenheiten
Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 BauGB
Neubau einer landwirtschaftlichen Unterstellhalle; Gemarkung: Hollnich, Flur 8, Flurstück 50/4
Das Einvernehmen wurde erteilt.