1. Verpflichtung der Ratsmitglieder
Im Auftrag des geschäftsführenden Vorsitzenden gab er einen kurzen Überblick über die Pflichten der Ratsmitglieder, die sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO ergeben und ging dabei auch auf haftungsrechtliche Aspekte ein.
Der Vorsitzende Manfred Klasen verpflichtete als geschäftsführender Ortsbürgermeister die neugewählten Ratsmitglieder namens der Ortsgemeinde durch Handschlag.
2. Ernennung des Ortsbürgermeisters
Erst mit der Amtseinführung des neugewählten Ortsbürgermeisters endet die geschäftsführende Tätigkeit des bisherigen Ortsbürgermeisters.
Die Ernennung des wiedergewählten Ortsbürgermeisters obliegt nach § 54 Abs. 2 GemO dem noch im Amt befindlichen Vorgänger oder im Vertretungsfall dem Beigeordneten.
Die geschäftsführende 1. Beigeordnete Ute Hüweler vollzog die nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vorbereitete Urkunde und ernannte den wiedergewählten ehrenamtlichen Ortsbürgermeister Manfred Klasen zum Ehrenbeamten.
Die 1. Beigeordnete Ute Hüweler bedankte sich bei Ortsbürgermeister Manfred Klasen für die vergangenen 5 Jahre.
Ortsbürgermeister Manfred Klasen bedankte sich für die Unterstützung in den vergangenen 5 Jahren, in denen sehr viel passiert sei. Es wurden viele Entscheidungen getroffen. Er gehe mit großer Freude und Zuversicht an die Arbeit. Ein besonderer Dank gelte der 1. Beigeordneten Ute Hüweler.
3. Wahl des/der ehrenamtlichen Beigeordneten
Ute Hüweler
Die Ernennung der Beigeordneten obliegt dem in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates ernannten Ortsbürgermeister.
Ortsbürgermeister Manfred Klasen vollzog die nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vorbereitete Urkunde und ernannte die wiedergewählte ehrenamtliche Beigeordnete zur Ehrenbeamtin.
4. Bildung der Ausschüsse
Deshalb ist zu Beginn der Wahlzeit des am 09. Juni 2024 neugewählten Gemeinderates die Bildung der Ausschüsse (frühestens ab 01. Juli 2024) neu vorzunehmen.
Nach der geltenden Hauptsatzung werden der Rechnungsprüfungsausschuss und der Bauausschuss aus den Mitgliedern des Gemeinderates gebildet.
5. Geschäftsordnung des Gemeinderates
Deshalb hat der neu gewählte Gemeinderat mit Geltungsdauer für seine Wahlzeit eine Geschäftsordnung zu beschließen.
Gemäß § 37 Abs. 1 GemO ist für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder erforderlich.
Bis zu der Beschlussfassung über die neue Geschäftsordnung gilt die bisherige Geschäftsordnung weiter.
Kommt innerhalb eines halben Jahres nach der Neuwahl des Gemeinderates, also bis zum 09. Dezember 2024, ein Beschluss über die Geschäftsordnung des am 09. Juni 2024 neugewählten Gemeinderats nicht zustande, so gilt kraft Gesetzes die Mustergeschäftsordnung, die der Minister des Innern und für Sport bekannt macht.
Nach Beratung beschließt der Gemeinderat als Geschäftsordnung die vom Minister des Innern und für Sport veröffentlichte Mustergeschäftsordnung, veröffentlicht als Anhang zu § 37 GemO im Kommunalbrevier Rheinland-Pfalz, Auflage 2024, Seite 253 ff..
6. Bauangelegenheiten
6.1. Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 BauGB
Das Einvernehmen wurde erteilt.
6.2. Sportanlage
Es erfolgte eine Mitteilung über die Fertigstellung und Auskunft über Leistungen.
Es erfolgte eine Information zum aktuellen Status.
7. Mitteilungen des Ortsbürgermeisters