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Prümer Rundschau
Ausgabe 43/2024
Aus den Gemeinden
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Ergebnisse aus der Sitzung des Ortsgemeinderates Weinsheim vom 04.09.2024

Öffentliche Sitzung

1. Niederschrift der Sitzung vom 22.05.2024

Es wurden keine Einwände gegen die Niederschrift erhoben, sie gilt somit als genehmigt.

2. Verpflichtung der Ratsmitglieder

Bürgermeister Söhngen beglückwünschte die Ratsmitglieder zu ihrer Wahl und wünschte ihnen eine erfolgreiche Arbeit zum Wohle der Bevölkerung ihrer Gemeinde.

Im Auftrag des geschäftsführenden Vorsitzenden gab er einen kurzen Überblick über die Pflichten der Ratsmitglieder, die sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO ergeben und ging dabei auch auf haftungsrechtliche Aspekte ein.

Der Vorsitzende Peter Meyer verpflichtete als geschäftsführender Ortsbürgermeister die neugewählten Ratsmitglieder namens der Ortsgemeinde durch Handschlag.

Der geschäftsführende Vorsitzende Peter Meyer richtete zum Abschluss seiner Amtszeit als langjähriger Ortsbürgermeister Worte an den Ortsgemeinderat und wünschte ein gutes Miteinander.

3. Ernennung des Ortsbürgermeisters

Der unmittelbar von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gewählte ehrenamtliche Orts­bürgermeister ist in der konstituierenden Sitzung des neugewählten Gemeinderates zu ernennen, zu vereidigen und in sein Amt einzuführen.

Erst mit der Amtseinführung des neugewählten Ortsbürgermeisters endet die geschäftsführende Tätigkeit des bisherigen Ortsbürgermeisters.

Die Ernennung, Vereidigung und Einführung des neugewählten Ortsbürgermeisters obliegt nach § 54 Abs. 2 GemO dem noch im Amt befindlichen Vorgänger oder im Vertretungsfall dem Beigeordneten.

Der geschäftsführende Ortsbürgermeister Peter Meyer vollzog die nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vorbereitete Urkunde und ernannte den neugewählten ehrenamtlichen Ortsbürgermeister Klaus Keil zum Ehrenbeamten.

Nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigte er den Bürgermeister und führte ihn in sein Amt ein.

4. Änderung der Hauptsatzung

Der Ortsgemeinderat Weinsheim beabsichtigt die Änderung der Hauptsatzung.

Folgende Änderungen sind vorgesehen:

Änderungen an der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Weinsheim

§ 2 Ausschüsse des Gemeinderates

Vorher: Abs. 1 Nr. 3: Sport- und Jugendausschuss = 6 Mitglieder und Stellvertreter

Anzahl erhöht auf 7 Mitglieder

Somit neu:

§ 2 Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Rechnungsprüfungsausschuss

=

2.

Bauausschuss

=

3.

Sport- und Jugendausschuss

=

4.

Forstausschuss

=

§ 9 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

Vorher: Abs. 2 Höhe für Ortsteile Gondelsheim, Hermespand, Willwerath: 65 € (45 € Ansprechpartner; 20 € Betreuung DGH )

Erhöht auf 100 € (70 € Ansprechpartner; 30 € Betreuung DGH)

Somit neu:

§ 9 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen als Geschäftsbereich im Ortsteil die Funktion eines Ansprechpartners und die Betreuung des Dorfgemeinschaftshauses übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in folgender Höhe:

Weinsheim: 160 € (130 € Ansprechpartner; 30 € Betreuung DGH)

Ortsteile Gondelsheim, Hermespand, Willwerath: 100 € (70 € Ansprechpartner; 30 € Betreuung DGH).

Ergänzung der Satzung um § 10 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

§ 10 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Dorfbeauftragte nehmen die Interessen des jeweiligen Ortsteils im Rat wahr und dienen als Ansprechpartner des Ortsteils. Sollte der Dorfbeauftragte die Funktion eines Ansprechpartners und die Betreuung des Dorfgemeinschaftshauses übertragen worden sein, wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie unter § 9 Abs. 2 gewährt. Absatz 3 findet ebenfalls Anwendung. Die Wahl des weiteren Ehrenamtes erfolgt nach § 40 GemO aus der Mitte des Gemeinderates.

Nach Beratung beschloss der Ortsgemeinderat die im Entwurf vorliegende Neufassung der Hauptsatzung als Satzung.

5. Wahl des/der ehrenamtlichen Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

Zu ehrenamtlichen Beigeordneten wurden unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 40 und 53 a GemO gewählt:

1. Beigeordneter: Martin Hermes

2. Beigeordneter: Ralf Krämer

3. Beigeordneter: Jonas Eich

Dorfbeauftragter Willwerath: Jürgen Wingels

Auf die gesonderte Wahlniederschrift wird verwiesen.

Die Ernennung, Vereidigung und die Einführung der Beigeordneten obliegt dem in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates ernannten und in sein Amt eingeführten neuen Ortsbürgermeister.

Der neue Ortsbürgermeister Klaus Keil vollzog die nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vorbereiteten Urkunden und ernannte die neugewählten ehrenamtlichen Beigeordneten und den Dorfbeauftragten Willwerath.

Nach Aushändigung der Ernennungsurkunden vereidigte der Ortsbürgermeister die Beigeordneten und führte sie in ihr Amt ein. Im Anschluss bestellte er den Dorfbeauftragten Willwerath.

6. Bildung der Ausschüsse

Die Ausschüsse des am 26. Mai 2019 gewählten Gemeinderates sind mit Ablauf des 30. Juni 2024 untergegangen.

Deshalb ist zu Beginn der Wahlzeit des am 09. Juni 2024 neugewählten Gemeinderates die Bildung der Ausschüsse (frühestens ab 01. Juli 2024) neu vorzunehmen.

Nach Beratung beschloss der Ortsgemeinderat die Besetzung der Ausschüsse wie folgt:

Bauausschuss

Kill Michael

Michael Krost

Hermes Martin

Marc Heinisch

Jonas Eich

Sabine Meyer

Jörg Neumann

Marcel Meyer

Krämer Ralf

Weinand Martin

Jürgen Wingels

Thomas Holper

Jugend und Sport

Alff Maria

Marc Heinisch

Marina Opfer

Michael Kill

Sabine Meyer

Jonas Eich

Doro Lorsy

Torsten Nosbüsch

Krämer Ralf

Weinand Martin

Jürgen Wingels

Thomas Holper

Marcel Meyer

Martin Hermes

Forstausschuss

Peter Meyer

Elisabeth Kleis

Jonas Eich

Nico Großmann

Rudolf Johanns

Hermes Martin

Ney Gereon

Michael Krost

Thomas Holper

Jürgen Wingels

Weinand Martin

Krämer Ralf

Arbeitskreis Kita

Hermes Martin

Rudolf Johanns

Maria Alff

Jörg Neumann

Jürgen Wingels

Sabine Meyer

Marina Opfer

Rechnungsprüfung

Marcel Meyer

Maria Alff

Sabine Meyer

Gitti Eichstädt

Martin Weinand

Jörg Neumann

Thomas Holper

Mechthilde Ballmann

7. Geschäftsordnung des Gemeinderates

Die Geltung der Geschäftsordnung ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 GemO auf die Wahlzeit des Gemeinderates beschränkt.

Deshalb hat der neu gewählte Gemeinderat mit Geltungsdauer für seine Wahlzeit eine Geschäftsordnung zu beschließen.

Gemäß § 37 Abs. 1 GemO ist für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder erforderlich.

Bis zu der Beschlussfassung über die neue Geschäftsordnung gilt die bisherige Geschäftsordnung weiter.

Kommt innerhalb eines halben Jahres nach der Neuwahl des Gemeinderates, also bis zum 09. Dezember 2024, ein Beschluss über die Geschäftsordnung des am 09. Juni 2024 neugewählten Gemeinderats nicht zustande, so gilt kraft Gesetzes die Mustergeschäftsordnung, die der Minister des Innern und für Sport bekannt macht.

Nach Beratung beschließt der Gemeinderat als Geschäftsordnung die vom Minister des Innern und für Sport veröffentlichte Mustergeschäftsordnung, veröffentlicht als Anhang zu § 37 GemO im Kommunalbrevier Rheinland-Pfalz, Auflage 2024, Seite 253 ff..

Nichtöffentliche Sitzung

Beraten wurde über verschiedene Bauangelegenheiten.