Quelle: © Naturschutzverwaltung RLP, Geobasisdaten. © Kataster- und Vermessungsverwaltung RLP
Auszug aus der Planurkunde
über die öffentliche Auslegung der Entwurfsunterlagen der 12. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Verbandsgemeinderat Prüm hat in öffentlicher Sitzung am 15.03.2022 die öffentliche Auslegung der Planentwurfsunterlagen der 12. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Lage des Plangebiets und räumlicher Geltungsbereich:
Das Plangebiet liegt nordöstlich des Stadtteils Weinsfeld und nördlich der Bundesautobahn A60 und grenzt an den bestehenden Bebauungsplan der Stadt Prüm „Sondergebiet Fotovoltaik Weinsfeld“ bzw. die daraus entwickelten Flächen an. Beansprucht wird eine Fläche von ca. 2,6 ha auf der Gemarkung Weinsfeld, Flur 55, Flurstück 26 (tlw.).
Begrenzt wird das Plangebiet durch den Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplanes, durch die angrenzenden Wirtschaftswege und durch den 200 Meter Abstand zur A60, der sich aus den Vorgaben des Erneuerbaren-Energien-Gesetz 2021 (§ 48 Abs. 1 Nr. 3) ergibt.
Die Lage und der Geltungsbereich des Plangebiets sind aus den nachfolgenden, unmaßstäblichen Kartenunterlagen ersichtlich.
Lage der bestehenden und der geplanten Freiflächenanlage (blaue Schraffur)
Anlass, Ziel und Zweck der Planung:
Die Solarpark Weinsfeld GmbH & Co. KG beabsichtigt die Errichtung einer Fotovoltaik-Freiflächenanlage auf der Gemarkung Weinsfeld, Flur 55, Flurstück 26 (tlw.). Geplant ist, den bestehenden Solarpark nördlich der A60 (Flurstück 26) auf bis zu 200 Meter, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, zu erweitern. Die Erweiterung umfasst eine Größe von insgesamt ca. 2,6 ha. Es handelt sich um eine landwirtschaftliche Nutzfläche, welche aktuell ackerbaulich bewirtschaftet wird.
Voraussetzung für die Errichtung einer erdgebundenen Fotovoltaikanlage (Solarpark) auf der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzfläche ist die Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm mit der Darstellung einer Sonderbaufläche (Fotovoltaik) gem. § 1 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) (Zuständigkeit des Verbandsgemeinderates) und die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Ausweisung eines Sondergebietes (Fotovoltaik) gem. § 11 Abs. 2 BauNVO (Zuständigkeit des Stadtrates).
Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Fotovoltaik Weinsfeld II“ erfolgt gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren, also gleichzeitig mit der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Fotovoltaik im Stadtteil Weinsfeld.
Details der Planung ergeben sich aus den Entwurfsunterlagen der 12. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm.
Der vom Verbandsgemeinderat Prüm in seiner Sitzung am 15.03.2022 gebilligte und zur öffentlichen Auslegung bestimmte Entwurf der 12. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus, der Planurkunde, der Begründung, dem Umweltbericht sowie einer Sichtfeldanalyse liegt, mit den nach Einschätzung des Verbandsgemeinderates wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen aus den zuvor erfolgten frühzeitigen Beteiligungsverfahren gem. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB (siehe unten) in der Zeit vom
14.11.2022 bis einschließlich 14.12.2022
im Foyer des Erdgeschosses der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm, Tiergartenstraße 54, 54595 Prüm, während der Öffnungszeiten (montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie zusätzlich donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Sollte die Verbandsgemeindeverwaltung Prüm aufgrund der Covid-19-Pandemie vorsorglich für den Publikumsverkehr geschlossen sein, wird der Dienstbetrieb weiterhin aufrechterhalten, sodass die Einsichtnahme in die o. g. öffentlich ausgelegten Planunterlagen nach terminlicher Absprache unter der Telefonnummer 06551/943-311 oder per E-Mail an bauleitplanung@vg-pruem.de weiterhin möglich bleibt. Die jeweiligen örtlichen Infektionsschutzmaßnahmen sind zu beachten.
Die o. g. Unterlagen sowie der Inhalt dieser Bekanntmachung können zusätzlich im o. g. Zeitraum im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Prüm unter https://www.pruem.de/verbandsgemeinde-orte/bauleitplanung-raumordnung/ eingesehen werden.
Gleichzeitig wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz unter https://www.geoportal.rlp.de eingestellt.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen und Unterlagen sind verfügbar und können während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingesehen werden:
| - | Begründung inkl. Umweltbericht mit Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Fläche, Wasser, Klima/Luft, Landschaftsbild, Erholung, Kultur- und Sachgüter und deren Wechselwirkungen untereinander. Dem Umweltbericht ist zudem eine Sichtfeldanalyse als Anlage beigefügt. |
Weiterhin können folgende umweltbezogene Stellungnahmen eingesehen werden, die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB eingegangen sind (siehe Beschlussauszug 15.03.2022):
| Natur- und Landschaftsschutz | |
| - | Stellungnahme des Forstamts Prüm vom 11.01.2022 |
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| (Anregungen zum Waldabstand) |
| - | Stellungnahme des NABU Gruppe Südeifel vom 26.01.2022 |
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| (Anregungen und Hinweise zur Bewirtschaftung und Einsaat der Fläche, Schutz vor dem Wolf bei Schafbeweidung) |
| - | Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer vom 04.02.2022 |
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| (Einbindung in das Landschaftsbild) |
| - | Stellungnahme der Planungsgemeinschaft Region Trier vom 12.01.2022 |
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| (Hinweise zum Naturpark und der Erholungsfunktion des Gebietes) |
| Mensch und menschliche Gesundheit | |
| - | Stellungnahme der Planungsgemeinschaft Region Trier vom 12.01.2022 |
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| (Hinweise zum Immissionsschutz) |
| Wasser / Abwasser | |
| - | Stellungnahme der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 09.02.2022 |
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| (Hinweise zu Oberflächenabfluss) |
| Kultur- und Sachgüter | |
| - | Stellungnahme der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 09.02.2022 |
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| (Hinweise zum Flächendenkmal „Westwall und Luftverteidigungszone West“) |
| - | Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe vom 10.02.2022 |
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| (Hinweise und Anregungen zu archäologischen Belangen) |
| Landwirtschaftliche Belange | |
| - | Stellungnahme der Landwirtschaftskammer RLP vom 09.02.2022 |
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| (Hinweise zu Alternativen von PV-FFA auf landwirtschaftlichen Nutzflächen; Verweis auf den Grundsatz 166 des LEP IV; Verweis auf den bestehenden Flächennutzungsplanes der VG Prüm; Angaben zur Größe und Wertigkeit der beanspruchten landwirtschaftlichen Nutzflächen; Hinweis auf mögliche agrarstrukturelle Nachteile) |
| - | Stellungnahme des Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum vom 02.02.2022 |
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| (Aus Sicht der Landwirtschaft wurden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.) |
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 12. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Verbandsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.