Es wird verstärkt Klage darüber geführt, dass private und öffentliche Anlagen in allen Ortsteilen einschl. der Seitenstraßen durch Hundekot verunreinigt werden.
Die Hundehalter werden eindringlich gebeten, ihre Tiere so zu halten, dass Verunreinigungen öffentlicher und privater Anlagen unterbleiben.
Wir machen darauf aufmerksam, dass bei Verunreinigungen durch einen Hund ein privatrechtlicher Anspruch auf Schadenersatz bzw. auf Unterlassung gegen den Halter des Hundes zusteht. Ferner stellt Hundekot in öffentlichen Anlagen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Abfall dar und darf nur in den dafür vorgesehenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) entsorgt werden. Verstöße hiergegen können mit einem Bußgeld belegt werden.
Jedem verantwortungsbewussten Tierhalter sollte es ein Anliegen sein, derartige unhygienische und dadurch vor allem für Kinder gefährliche Verschmutzungen zu vermeiden.
Wir bitten die betreffenden Hundehalter, zukünftig dafür Sorge zu tragen, dass Verunreinigungen durch Hundekot unterbleiben bzw. unverzüglich vom Tierhalter beseitigt werden.