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Prümer Rundschau
Ausgabe 5/2026
Aus den Gemeinden
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Satzung der Ortsgemeinde Bleialf über die Erhebung von Hundesteuer vom 03.12.2025

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Steuergegenstand, Entstehung der Steuer

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

§ 2

Steuerschuldner, Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(2) Alle in einen Haushalt oder in einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als gemein­sam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamt­schuldner.

(3) Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn er nicht der Halter des Hundes ist.

§ 3

Steuerbefreiung

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

1.

Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft,

2.

Hunden, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage des Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwer­behin­der­tengesetzes abhängig gemacht werden kann,

3.

Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,

4.

Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,

5.

Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht werden,

6.

Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivil­schutz­ein­rich­tungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden,

7.

abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,

8.

Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten und bestätigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines Jagdscheines sind, für einen Hund.

§ 4

Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

1.

Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch nur für einen Hund,

2.

Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden,

3.

Melde- oder Schutzhunden.

(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

§ 5

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(3) bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und endet die Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.

§ 6

Zwingersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für die Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des beschlossenen Steuersatzes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache der Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.

§ 7

Allgemeine Bestimmungen

für die Steuerbefreiung und die Steuerermäßigung

(1) Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerermäßigung) wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.

(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn

1.

die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind

2.

der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tier­schutz­rechtliche Bestimmungen bestraft ist,

3.

für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunfts­räume vorhanden sind,

4.

in den Fällen des § 3 Nr. 3, 5, 7 und 8 sowie § 4 Nr. 3 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 8

Steuersatz

(1) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.

(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

(3) Hunde, für die nach § 3 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für die voll zu versteuernden Hunde nicht in Ansatz zu bringen.

(4) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für die die Steuer nach § 4 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer je nach der Zahl der Hunde, für die die Ermäßigung gewährt wird, als zweite oder weitere Hunde.

§ 9

Kampfhundesteuer

Für Hunde, die nach § 1 Landeshundegesetz Rheinland-Pfalz (LHundG) vom 22.12.2004 als gefährliche Hunde einzustufen sind, wird Kampfhundesteuer erhoben.

Der Steuersatz pro Kampfhund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.

§ 10

Festsetzung und Fälligkeit

Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid angefordert und ist an den darin festgesetzten Fälligkeitsterminen zu entrichten.

§ 11

Anzeigepflicht

(1) Wer einen Hund hält (§ 2 Abs. 1), hat diesen binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder die Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.

(4) Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen.

Dabei können folgende Daten erhoben werden:

1.

Name und Anschrift des Hundehalters

2.

Anzahl und Rasse der gehaltenen Hunde sowie

3.

Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 1 bis 3 und die Auskunftspflicht nach § 11 Abs. 4 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung.

§ 13

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 27.11.1995 außer Kraft.

Ortsgemeinde Bleialf
Gez.
Edith Baur
1. Beigeordnete

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.