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Prümer Rundschau
Ausgabe 50/2022
Aus den Gemeinden
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Ergebnisse aus der öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates Hersdorf vom 28.11.2022

1. Mitteilungen des Ortsbürgermeisters

1.1. Geplantes Flurbereinigungsverfahren Hersdorf

Der Staatssekretär für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Herr Andy Becht, hat mit Schreiben vom 03.11.2022 an das DLR Eifel das geplante Flurbereinigungsverfahren Hersdorf zur Anordnung freigegeben.

Das vorgesehene Flurbereinigungsverfahren wurde vom zuständigen Fachreferat anhand der vorgelegten Unterlagen auf seine inhaltliche Durchführbarkeit, den Bedarf an Fördermittel und die Bewertung nach den Projektauswahlkrierien geprüft.

Es bestehen keine Bedenken gegen die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens.

Das weitere Vorgehen soll zwischen dem DLR Eifel und dem zuständigen Ministerium im Rahmen der Arbeitsbesprechung 2023 abgestimmt werden.

1.2. Beantragung Fördermittel zum „Klimaangepassten Waldmanagements“

Hierzu wird der Rat in der nächsten Sitzung einen Beschluss fassen.

1.3. Erstellung örtlicher Hochwasserschutzkonzepte

Die Verwaltung beabsichtigt, die Angebote zur Erstellung von Hochwasserschutzkonzepten für die Gemeinden einzuholen.

1.4. Antrag der Ortsgemeinde auf Errichtung von „Tempo-30“- Zonen für Niederhersdorf (Altburgstraße, Neurödstraße, In der Treet) und Oberhersdorf (An den Mehlbäumen, Kapellenstraße)

Lt. den Reglungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist Straßenverkehrsbehörde für den Innerortsbereich (innerhalb der gelben Ortstafeln) die Verbandsgemeindeverwaltung. Dabei ist es unerheblich, ob die Straße z.B. in der Baulast der Gemeinde (Gemeindestraße) steht. Eine Ortsgemeinde kann keine Beschilderung nach der StVO anordnen bzw. eine Markierung z. B. zur Verdeutlichung einer bestehenden Beschilderung beauftragen.

Der Gesetzgeber hat für den Innerortsbereich grds. 50 km/h festgelegt und eine Beschränkung auf 30 km/h als Ausnahme vorgesehen.In der StVO werden in § 45 und den Erläuterungen Tempo-30 Zonen unter folgenden Prüfbedingungen erläutert:

Möglichkeit in Wohngebieten und Gebieten mit hohem Fußgänger- und Fahrradverkehr sowie hohem Querungsbedarf. Hierbei sind die betroffenen Straßen in Relation zu den objektiven Gegebenheiten in einer „normalen“ Ortslage zu sehen.

Die Zone darf sich nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-, Kreisstraßen) oder auf Durchfahrtsstraßen beziehen.Innerhalb der Zone muss „rechts-vor-links“ gelten. Eine Zonenregelung beruht auf einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde.

Wenn eine Straße nicht verkehrsberuhigt ausgebaut ist, dann wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht akzeptiert. Bauliche Maßnahmen führen i.d.R. zur gewünschten Geschwindigkeitsreduzierung.

1.4.1. Niederhersdorf: Altburgstraße - In der Treet - Wirtschaftsweg Auf Neuröd - Neurödstraße

Im Bereich der Altburgstraße bestünde lt. Ortsgemeinde die größte Problematik mit zu schnell fahrenden Fahrzeugen. Im Bereich der Neurödstraße würden aufgrund der Verschwenkungen nicht so hohe Geschwindigkeiten gefahren.

Seitens der Kommission wurde geschildert, dass es sich bei der Altburgstraße nach objektiver Betrachtung um eine örtliche Durchfahrtsstraße handelt. Die Straße dient der Zufahrt zu den weiteren Gemeindestraßen und zu Gebäuden mit überörtlichem Verkehr (insbesondere die Kirche). Die Altburgstraße ist breit ausgebaut und übersichtlich. Der Fahrzeugführer würde eine Geschwindigkeitsreduzierung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht akzeptieren. Hier würden mit großer Wahrscheinlichkeit nur bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung führen (wie z. B. Fahrbanverschwenkung, Fahrbahnschwellen). Die Altburgstraße erfüllt nicht die Kriterien für eine Zonenbeschränkung.

Seitens der Polizei wurde mitgeteilt, dass vorliegend keine besondere Gefahrenlage durch Unfallhäufung gegeben ist.

Der Ortsgemeinde wurde geraten, das mobile Geschwindigkeitsanzeigegerät mit Aufzeichnungsfunktion für eine Zeitlang aufzustellen. Hinsichtlich des Messergebnisses können Rückschlüsse auf die gefahrenen Geschwindigkeiten gezogen werden. Die Werte v50 und v85 sind die entscheidenden Betrachtungswerte. v50 gibt an, wie schnell 50% der Verkehrsteilnehmer fahren, v85 gibt entsprechend bekannt, wie schnell 85% der gemessenen Verkehrsteilnehmer waren.

1.4.2. Oberhersdorf: An den Mehlbäumen - Kapellenstraße

Betreffend die Straße „An den Mehlbäumen“ verweist die Kommission auf die Inhalte der Verkehrsschau vom 20.11.2003 und auf die oben genannten generellen Ausführungen.

Aus polizeilicher Sicht besteht vorliegen keine besondere Gefahrenlage - ein Unfallhäufungspunkt ist nicht gegeben.

Es handelt sich bei den Straßen nicht um Bereiche mit überdurchschnittliche hohem Fußgänger- und Radfahrverkehr bzw. übermäßig hohem Querungsverkehr.

Auch vorliegend wird der Gemeinde geraten, das mobile Geschwindigkeitanzeigegerät mit Aufzeichnungsfunktion für eine Zeitlang aufzustellen und das Ergebnis auszuwerten.

Zu 1.4.1. und 1.4.2.:

Seitens der Kommission wurde mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Zonenregelung aufgrund der geschilderten Ausführungen nicht gegeben sind. Die Kommission empfiehlt der Ortsgemeinde, bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung zu besprechen.

Zur Kenntnis wird der seinerzeitige Text der Verkehrsschau vom 20.11.2003 betreffend den Antrag auf Einrichtung einer 30 km-Zone innerhalb der Gemeindestraße „An den Mehlbäumen“ angefügt:

„Nach eingehender Erörterung der Situation wird seitens der Kommission einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in dieser Form nicht zugestimmt, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Ein erhöhtes Verkehrsaufkommen gegenüber vergleichbaren innerörtlichen Gemeindestraßen ist nicht gegeben. Hieraus ergibt sich somit keine über das normale Maß hinausgehende Erhöhung des grundsätzlich bestehenden Gefahrenpotentials. Vielmehr handelt es sich in diesem Bereich überwiegend um Anliegerverkehr, der bereits die vorhandene „Freiwillig 30“ - Beschilderung nicht akzeptiert. Seitens der Kommission muss auf Grund von Erfahrungswerten davon ausgegangen werden, dass auch eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ohne zusätzliche Maßnahmen (z.B. baulicher Art) keine Akzeptanz finden wird. Gerade in einem solch gelagerten Falle würde die Anordnung einer entsprechenden Beschilderung zu dem Trugschluss führen, dass nun spielende Kinder auf der Straße sicher wären. Dieses entspräche aber nicht der Realität. Es käme dann hierbei vielmehr zu einer unbeabsichtigten Erhöhung des Gefahren- bzw. Unfallrisikos für Kinder. Vorliegend empfiehlt deshalb die Kommission, innerhalb der Gemeinde evtl. bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung in Erwägung zu ziehen.“

2. Forstwirtschaftsplan 2023 Gemeindewald

Die Vorberatung und Erläuterung der Forstwirtschaftspläne 2023 erfolgte bereits mit dem Forstebeamten im Rahmen eines Waldbegangs.

a) Holzeinschlag 1.115 fm

b) Jahresergebnis Teilhaushalt + 39.801 €

Nach der Beratung stimmte der Ortsgemeinderat den Forstwirtschaftsplänen 2023 zu.

3. Feststellung des Jahresabschlusses 2021 und Entlastung

Aufgrund der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses beschloss der Ortsgemeinderat die Feststellung und Entlastungserteilung zum Jahresabschluss 2021 der Ortsgemeinde.

4. Haushaltssatzung und -plan der Ortsgemeinde für das Jahr 2023

Nach der Beratung des Haushaltsplanes beschloss der Ortsgemeinderat die Haushaltssatzung für das Jahr 2023.

Vorschläge der Einwohner nach § 97 Abs. 1 GemO wurden nicht eingereicht.

5. Beiträge für Unterhaltung und Ausbau von Feld- und Waldwegen

Nach der gemeindlichen Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Bau und die Unterhaltung von Feld- und Waldwegen wird der Beitragssatz nach dem durchschnittlichen Unterhaltungs- und Investitionsaufwand, der in dem in der Satzung festgelegten Zeitraum entstanden ist, berechnet.

Die Summe der Aufwendungen für den Bau und die Unterhaltung von Feld- und Waldwegen im maßgeblichen Ermittlungszeitraum (6 Jahre) wird auf 151.800 € festgesetzt.

Da eine erhebliche beitragsrelevante Nutzung der Wege durch das Aufkommen an sonstigem Kfz-Verkehr und der Nutzung als Reit- und Radweg sowie der Nutzung für den Fremdenverkehr nicht gegeben ist, kann kein Gemeindeanteil festgesetzt werden.

Der endgültige Beitragssatz 2022 wird auf 20,40 €/ha festgesetzt.

Für 2023 werden Vorausleistungen erhoben,der der Vorausleistung 2023 zu Grunde legende Beitragssatz wird auf 20,40 €/ha festgesetzt.

6. Aufstellung eines Bebauungsplanes im Bereich "Altburgstraße / Auf Neuröd"

Die Ortsgemeinde Hersdorf beabsichtigt im Bereich „Altburgstraße / Auf Neuröd“ neue Bauflächen zu schaffen, um den kurzfristigen bis mittelfristigen Bedarf an neuen Wohnbauflächen decken zu können und junge bauwillige Familien im Ort halten zu können. Der Bereich „Altburgstraße / Auf Neuröd“ soll mit einem Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13b Baugesetzbuch (BauGB), der die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren ermöglicht, überplant werden.

Gem. § 13b Satz 1 BauGB gilt § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 qm, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Gem. § 13b Satz 1 BauGB i. V. m. § 13 a Abs 2 Nr.1 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Entsprechend wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen, § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.

Der Ortsgemeinderat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Bereich „Altburgstraße / Auf Neuröd“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13 b BauGB.

Das Plangebiet grenzt südwestlich an die bestehende Bebauung im Bereich „Auf Neuröd“ an und erfasst die Grundstücke Gemarkung Niederhersdorf, Flur 5, Nr. 12/19 (tlw.), 12/14 und 12/15 (tlw.).

Die Lage des Plangebiets und der Geltungsbereich sind aus der unmaßstäblichen Kartenunterlage ersichtlich.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Planaufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

7. Kostenbeteiligung an der Errichtung eines Buswendeplatzes im OT Weißenseifen

Mit Beginn des Linienbündels Waldeifel (Start 11.12.2022) ändern sich auch die Linienverbindungen im Bereich des östlichen Eifelkreises grundlegend, wodurch auch der Ortsteil Weißenseifen eine Verbindung zum Kindergarten und zur Grundschule in Schönecken aufgrund des vorhandenen Bedarfs erhalten soll.

Da in diesem Bereich jedoch Kapazitätsgrenzen- und umlaufbedingt ein großer Bus im Einsatz ist, der nicht ohne Einweiser zurücksetzen darf, muss zunächst eine Wendemöglichkeit geschaffen werden.Diese Wendemöglichkeit ist von den Gemeinden zur Verfügung zu stellen, da diese als Baulastträger fungieren.

Der Ortsgemeinderat beschließt, diese Wendemöglichkeit zu schaffen und die Kosten dafür zu übernehmen.

Mit Landesforsten, die Eigentümer dieser Fläche sind, wird eine entsprechende Vereinbarung getroffen.

Sollte dieser Platz jedoch auch in Zukunft von anderen Gemeinden genutzt werden, besteht die Ortsgemeinde darauf, dass diese sich im Nachgang an den Kosten beteiligen.

8. Anfragen von Ratsmitgliedern

Die Fragen der Ratsmitglieder wurden beantwortet.

9. Einwohnerfragestunde

Die Fragen der Einwohner wurden beantwortet.