Satzungsbeschluss:
Der Ortsgemeinderat Pittenbach hat am 28.05.2024 in öffentlicher Sitzung die 6. Änderung des Bebauungsplans „In Kolersiedert“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der zum Satzungszeitpunkt gültigen Fassung als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan wurde im sog. Regelverfahren aufgestellt.
Lage und Geltungsbereich:
Der Bebauungsplan umfasst das Betriebsgelände der Molkerei und Milchverwertungsanlage „Arla Foods Deutschland GmbH, Niederlassung Pronsfeld“. Das Werk liegt abseitig im Waldbereich „Spasbüsch“ zwischen den Ortschaften Pittenbach (im Nordwesten), Schloßheck (im Osten) und Pronsfeld (im Südwesten). Es ist bauplanungsrechtlich dargestellt im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Prüm und im vorgenannten Bebauungsplan. Die Lage des Plangebiets ist aus der unten aufgeführten, unmaßstäblichen Kartenunterlage ersichtlich (rot umrandet).
Der Geltungsbereich der 6. Änderung umfasst eine Teilfläche aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan (stammend noch aus dem Ur-Bebauungsplan bzw. der 2. Erweiterung), welche südwestlich an die bestehende Werkskläranlage anschließt. Innerhalb liegen die Grundstücke Gemarkung Pittenbach, Flur 53, Nrn. 82/3 (tlw.), 68/5 (tlw.) und 12/2 (tlw.) sowie die Wegeparzelle 29 (tlw.).
Auslegung:
Die 6. Änderung des Bebauungsplans „In Kolersiedert“ der Ortsgemeinde Pittenbach (Planurkunde, Begründung, Umweltbericht, Textliche Festsetzungen und Hinweise, Horst- und Baumhöhlenkartierungen für die Erweiterung und den Rodungsantrag, Zusammenfassende Erklärung) wird ab dem Tag dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB bei der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm, Tiergartenstraße 54, Zimmer 311 während der Öffnungszeiten (Öffnungszeiten montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie zusätzlich donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft erlangen.
Die Bebauungsplanunterlagen werden zudem entsprechend § 10a BauGB ins Internet auf die Homepage der Verbandsgemeinde Prüm
unter https://www.pruem.de/bauleitplanung eingestellt. Darüber hinaus wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz
unter https://www.geoportal.rlp.de eingestellt.
Inkrafttreten:
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt die 6. Änderung des Bebauungsplans „In Kolersiedert“ der Ortsgemeinde Pittenbach mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Folgende Hinweise werden gegeben:
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Gem. § 44 Absatz 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung der Satzung gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden
| 1. | eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Pittenbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Gemäß § 215 Absatz 1 Satz 2 BauGB gilt dies ebenfalls, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 24 Absatz 6 Satz 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz, wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt gemäß § 24 Absatz 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Pittenbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 GemO geltend gemacht, so kann auch noch nach Ablauf der in § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 Satz 3 GemO).