Der Stadtrat Prüm hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| Inhaltsverzeichnis | |
| § 1 | Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben |
| § 2 | Ausschüsses des Stadtrates |
| § 3 | Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf Ausschüsse |
| § 4 | Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Bürgermeister |
| § 5 | Beigeordnete |
| § 6 | Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates |
| § 7 | Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen |
| § 8 | Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters |
| § 9 | Aufwandsentschädigung der Beigeordneten |
| § 10 | Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter |
| § 11 | In-Kraft-Treten |
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Prüm erfolgen in einer Zeitung.
Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Stadtrates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Stadtrat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(7) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:
| 1. Haupt- und Finanzausschuss | = 10 Mitglieder und Stellvertreter |
| 2. Bau- und Planungsausschuss | = 10 Mitglieder und Stellvertreter |
| 3. Rechnungsprüfungsausschuss | = 5 Mitglieder und Stellvertreter |
(2) Die Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Stadtrates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Prüm gebildet.
(3) Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Stadtrates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
1. | Beratung und Stellungnahme zu Angelegenheiten, die ihm vom Stadtrat oder vom Stadtbürgermeister zugewiesen werden |
(3) Dem Bau- und Planungsausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Bauvoranfragen und Bauanträge |
| 2. | Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB und in den Fällen der §§ 34 und 145 (1) BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden, |
| 3. | Beratung und Stellungnahme zu Angelegenheiten, die ihm vom Stadtrat oder vom Stadtbürgermeister zugewiesen werden |
(4) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschuss und des Umlegungsausschusses ergeben sich aus den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen.
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € je Auftrag, |
| 2. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Stadtrates oder des zuständigen Ausschusses, |
| 3. | Stundung und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.000 € im Einzelfall. (Die gesetzliche Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung als für die Festsetzung der Realsteuern zuständige Behörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG bleibt unberührt) |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Stadtrates, |
| 5. | Vergabe von Standplätzen auf Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO, |
| 6. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung, |
| 7. | die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung, |
| 8. | Vertretung der Stadt Prüm in der Versammlung der Sondereigentümergemeinschaft „Parkhaus Teichplatz“. |
(1) Die Stadt Prüm hat bis zu 3 Beigeordnete.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates und an Sitzungen der Fraktionen zur Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 €.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 30,00 € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich
| 1. | in Höhe von 30,00 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder |
| 2. | in Höhe von 30,00 € je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. |
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt.
(4) Die Vorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Fraktionen erhalten für die Teilnahme an den Besprechungen zur Vorbereitung der Stadtratssitzungen eine Entschädigung in Höhe von 35,00 €.
(5) Die Mitgliedsbeiträge an eine kommunalpolitische Vereinigung werden auf Nachweis in voller Höhe erstattet.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 €.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse des Stadtrates oder der Stadt erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 entsprechend.
(1) Der Stadtbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadtgetragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(3) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Stadtbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
Erfolgt die Vertretung des Stadtbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Stadtbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Stadtratsmitglied sind, und denen eine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 nicht gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen zur Vorbereitung der Stadtratssitzungen die für Stadtratsmitglieder bzw. Vorsitzende der Fraktionen festgesetzte Aufwandsentschädigung.
(3) § 6 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 2 gelten entsprechend.
(1) Die Vertrauenspersonen der Stadtteile und ihre Stellvertreter üben ein Ehrenamt aus; ihre Wahl erfolgt durch den Stadtrat gemäß den Bestimmungen des § 40 GemO für die Dauer der Wahlzeit des Stadtrates.
(2) Für die ehrenamtlichen Vertrauenspersonen wird eine monatliche Aufwandsentschädigung gezahlt:
- Stadtteil Niederprüm: — 110 €
- Stadtteil Dausfeld: — 110 €
- Stadtteil Weinsfeld: — 95 €
- Stadtteil Steinmehlen: — 60 €
Die Aufwandsentschädigung nimmt an den Anpassungen nach der KomAEVO entsprechen teil.
(3) Die Vertrauenspersonen der Stadtteile, die nicht Mitglieder des Stadtrates sind, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 €.
(4) § 6 Abs. 3 gilt für die Vertrauenspersonen entsprechend.
(5) Der Stadtrat kann durch Ratsbeschluss weitere Ehrenämter (z.B. Brauchtumspfleger, Ortsbildbeauftragte, Beauftragte für das Glockengeläut) einrichten. Die Entschädigung für Ehrenämter dieser Art beträgt 6 € /Stunde.
(1) Die Hauptsatzung tritt am 04.12.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 17.09.2019 außer Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch der Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.