Der Ortsgemeinderat Auw bei Prüm hat in seiner Sitzung am 23.05.2024 auf Grund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes vom 16.03.1976 (BGBl. S. 546) in der derzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:
Da an der Beibehaltung des Wirtschaftsweges Gemarkung Wischeid, Flur 3, Flurstück Nr. 107 kein gemeinschaftliches Interesse mehr besteht, wird der Weg aufgehoben.
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht,
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |