1. Niederschrift der Sitzung vom 04.12.2024
Da gegen die Niederschrift keine Einwände erhoben wurden, gilt diese als vom Rat gebilligt.
2. Mitteilungen des Ortsbürgermeisters
Es lagen keine Mitteilungen vor.
3. Anfragen von Ratsmitgliedern
Es lag eine Wortmeldung zum Thema Ratsarbeit, Außendarstellung pp. vor.
Eine weitere Anfrage betrifft die Organisation der Kirmes. „Vereint für Bleialf e. V.“ bietet an, die Organisation ab 2026 zu übernehmen.
4. Einwohnerfragestunde gemäß § 16 a GemO
Einwohnerfragen lagen nicht vor.
5. Aufstellung eines Bebauungsplanes "Poststraße" der Ortsgemeinde Bleialf
Der Ortsgemeinderat Bleialf hat in öffentlicher Sitzung am 25.01.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Poststraße“ zur Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) beschlossen.
Im beschleunigten Verfahren wird nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
In der Zeit vom 05.06.2023 bis einschließlich 16.06.2023 bestand gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB für die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm unterrichten zu lassen und sich zur Planung zu äußern. Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurde nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
Im Anschluss wurden die vom Rat in der Sitzung am 25.01.2023 gebilligten und zur öffentlichen Auslegung bestimmten Entwurfsunterlagen des Bebauungsplanes „Poststraße“ in der Zeit vom 21.06.2023 bis einschließlich 21.07.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm öffentlich ausgelegt. Zusätzlich wurden die Entwurfsunterlagen im o. g. Zeitraum ins Internet auf die Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm sowie in das zentrale Internetportal des Landes (Geoportal) eingestellt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Verwaltung wurden mit E-Mail vom 16.06.2023 unter Fristsetzung bis zum 21.07.2023 am Verfahren beteiligt. Ebenso erfolgte die Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit E-Mail vom 16.06.2023 unter Fristsetzung bis zum 21.07.2023.
Über die in diesen Verfahren eingegangenen Stellungnahmen hat der Rat in seiner Sitzung am 27.09.2023 im Rahmen der Abwägung abgestimmt.
Aufgrund der Stellungnahmen der SGD Nord Regionalstelle Gewerberaufsicht (Nr. 14) und der Landwirtschaftskammer RLP (Nr. 24) wurde eine Geruchsimmissions- und Lärmimmissionsprognose beauftragt, um die Belange der Geruchsimmissionen und der Lärmimmissionen abschließend in der Planung berücksichtigen zu können.
Darüber hinaus wurde aufgrund der Stellungnahme der SGD Nord Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz (Nr. 21) sowie des Landesamtes für Geologie und Bergbau RLP (Nr. 25) ein Gutachten eingeholt, um das mögliche Gefährdungspotential von erhöhten Bleigehalten abschließend beurteilen zu können und somit die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleisten zu können.
Die Ergebnisse der beauftragten Gutachten wurden durch das Planungsbüro in die nun vorliegenden geänderten Entwurfsunterlagen eingearbeitet.
Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der geänderte Planentwurf erneut nach § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut einzuholen.
In der Sitzung wurden die geänderten Planunterlagen einschließlich der Begründungen durch Herrn Weber von West-Stadtplaner GmbH erläutert.
Weitere Themen (u. a. Gestaltung der Baufenster) wurden in der Sitzung erörtert. Eine Planänderung gegenüber der Beschlussvorlage erfolgt diesbezüglich nicht.
Nach Beratung fasste der Ortsgemeinderat folgenden Beschluss:
Die geänderten Planunterlagen werden als Entwurf anerkannt.
Die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB erneut am Verfahren beteiligt.
Die Verwaltung wird ermächtigt die erforderlichen Beteiligungsverfahren erneut durchzuführen.
6. Vorstellung eines Vorhabens zur Entwicklung eines Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel und zur Ausweisung von Bauflächen im Bereich "Wutschert" und "Im Brühl"
Ein Projektentwickler plant im Bereich „Im Wutschert“/„Im Brühl“/„Prümer Straße“ die Entwicklung eines Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel und die Entwicklung von Bauflächen.
Die Planungen wurden dem Ortsgemeinderat in der Sitzung durch Herrn Neusser (Norma) und Herrn Schneider vorgestellt. Es bestand Gelegenheit, Fragen und Anregungen zu den Planungen zu äußern.
Die Planungen weichen vom Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Prüm ab.
Sollte das Vorhaben die grundsätzliche Zustimmung des Ortsgemeinderates finden, ist ein umfangreicher Planungsprozess erforderlich. Neben der Aufstellung eines Bebauungsplanes durch die Ortsgemeinde Bleialf ist zudem die Änderung des Flächennutzungsplanes durch die Verbandsgemeinde Prüm erforderlich.
Bevor entsprechende Planungen eingeleitet werden können, ist vom Vorhabenträger eine raumordnerische Prüfung durchführen zu lassen. Zudem ist neben der Prüfung und Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes auch die Verträglichkeit der Vorhaben zur Umgebungsbebauung (u. a. Wohnen, Landwirtschaft, Camping) darzulegen.
Für den Fall, dass das Vorhaben vom Ortsgemeinderat grundsätzlich begrüßt wird, ist der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme aller Kosten für Planung und Gutachten erforderlich.
Der Ortsgemeinderat wird um Entscheidung gebeten, inwieweit die Ortsgemeinde bereit ist, den Planungsprozess unter den o. g. Bedingungen zu begleiten.
Der Ortsgemeinderat begrüßt das in der Sitzung vorgestellte Vorhaben dem Grund nach. Dabei wird vorausgesetzt, dass das Vorhaben verträglich zur Umgebungsbebauung umgesetzt werden kann. Dies ist dem Ortsgemeinderat entsprechend zu belegen.
Der Ortsgemeinderat wird im weiteren Planungsprozess insbesondere zu entscheiden haben, wie die künftige Entwicklung des Campingplatzgeländes aussehen soll, zumal der Flächennutzungsplan auch hier von den Planungen des Vorhabenträgers abweicht.
Der Projektentwickler hat zunächst ein Raumordnungsverfahren durchzuführen. Die Antragsunterlagen mit den entsprechenden Planungen sind dem Ortsgemeinderat vor Antragstellung zur Entscheidung vorzulegen.
Die Verbandsgemeinde Prüm wird zu gegebener Zeit gebeten, ein Verfahren zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes unter den gleichen Voraussetzungen durchzuführen.
7. Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts für die Grundstücke Gemarkung Bleialf, Flur 7 Nrn. 64/3, 64/4 und 64/7 (tlw.)
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung kann die Gemeinde hierfür durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein besonderes Vorkaufsrecht zusteht.
Die Ortsgemeinde Bleialf zieht auf den Grundstücken Gemarkung Bleialf, Flur 7, Nrn. 64/3, 64/4 und 64/7 tlw. die Ausweisung von Gemeinbedarfsflächen zur Weiterentwicklung des Grundschulstandortes in Betracht.
Zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung soll für die Flächen durch Satzung ein besonderes Vorkaufsrecht begründet werden.
Nach Beratung beschloss der Ortsgemeinderat, den Tagesordnungspunkt zu vertagen.
8. Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts für die Grundstücke Gemarkung Bleialf, Flur 7 Nrn. 98/2, 99/1, 101/4 und 103/2
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung kann die Gemeinde hierfür durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein besonderes Vorkaufsrecht zusteht.
Die Ortsgemeinde Bleialf zieht auf den Grundstücken Gemarkung Bleialf, Flur 7, Nrn. 98/2, 99/1, 101/4 und 103/2 die Ausweisung von Wohnbauflächen zur Weiterentwicklung des Wohnbaugebietes „Poststraße“ in Betracht.
Zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung soll für die Flächen durch Satzung ein besonderes Vorkaufsrecht begründet werden.
Nach Beratung beschloss der Ortsgemeinderat, den Tagesordnungspunkt zu vertagen.
9. Vorkaufsrecht nach Baugesetzbuch - Mitteilung über den Verkauf Grundstück Bleialf, Flur 1, Flurstück-Nr. 60/7
Die Ortsgemeinde wurde vom Notariat Dr. Wahlen in Waxweiler über den Verkauf des Grundstückes Flur 1, Flurstück 60/7 (3.254 m²) informiert. Das neu vermessene Grundstück an der Winterscheider Straße ist aus dem ehemaligen Flurstück-Nr. 60/6 (vormals 60/1) gebildet worden.
Laut § 2 Absatz 2 der Satzung der Ortsgemeinde Bleialf vom 24.05.2004 wurde auf das Grundstück Flur 1, Flurstück-Nr. 60/1 ein besonderes Vorkaufsrecht der Gemeinde festgelegt.
Die Ortsgemeinde wird angefragt, ob Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts besteht.
Falls Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechtes besteht, wird die Verwaltung den Kaufvertrag und die weiteren Informationen (Kaufpreis, Rechtswirksamkeit) beim Notariat anfordern.
Der Ortsgemeinderat beschloss, das Vorkaufsrecht nicht auszuüben.
10. Vorkaufsrecht nach Baugesetzbuch - Mitteilung über den Verkauf Grundstück Bleialf, Flur 7, Flurstück-Nr. 106/3
Die Ortsgemeinde wurde vom Notariat Henssler in Prüm über den Verkauf des Grundstückes Flur 7, Flurstück 106/3 (2.021 m²) informiert. Das neu vermessene Grundstück an der Poststraße ist aus dem ehemaligen Flurstück-Nr. 106/2 gebildet worden.
Laut § 2 Absatz 1 der Satzung der Ortsgemeinde Bleialf vom 24.05.2004 wurde auf das Grundstück Flur 7, Flurstück-Nr. 106/2 ein besonderes Vorkaufsrecht der Gemeinde festgelegt.
Die Ortsgemeinde wird angefragt, ob Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts besteht.
Der Ortsgemeinderat beschloss, das Vorkaufsrecht nicht auszuüben.
11. Vergabe: Jugendlager - Schallschutz Hauptgebäude
Für die Lieferung und Montage von Schallschutzelementen im Hauptgebäude des Jugendlagers Bleialf wurden Preisanfragen durch die Verwaltung durchgeführt.
Es liegen zwei Angebote vor,
| a) | für die Ausführung als Sandwichelemente mit Mineralwollkern zum Angebotspreis von 3.646,77 € |
| und alternativ | |
| b) | für die Ausführung Akustik Paneele mit schwarzem Filz zum Angebotspreis von 3.188,25 €. |
Zu den einzelnen Angeboten waren Details im nicht öffentlichen Teil für die Ratsmitglieder ersichtlich.
Der Ortsgemeinderat beschloss die Vergabe der Lieferung und Montage von Schallschutzelementen im Hauptgebäude des Jugendlagers an Fa. Malerdesign Michels GmbH, Gondenbrett, zum Angebotspreis von 3.188,25 €.
12. Bauangelegenheiten
Antrag auf Legalisierung der Bestandsgebäude der Schreinerei auf den Grundstücken der Gemarkung Bleialf, Flur 1, Flurstück Nrn. 137/31 und 137/30 (Bahnhofstraße)
Der Standort des Vorhabens liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes der Ortsgemeinde Bleialf für den Bereich „Gewerbepark Bahnhof“, der als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück ein Gewerbegebiet (GE) festsetzt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB).
Das Vorhaben ist an dem vorgesehenen Standort bauplanungsrechtlich zulässig.
Das Einvernehmen gemäß §§ 36 Abs. 1 BauGB wurde auf der Grundlage der vorgelegten Planunterlagen erteilt.
13. Sanierung Gemeindestraße „Auf Kellerspesch“
Das Verbandsgemeindewerk informierte die Ortsgemeinde, dass der bestehende Mischwasserkanal im gemeindlichen Stichweg „Auf Kellerspesch“ auf einer Länge von ca. 50 m erneuert werden muss. Aufgrund des Zustandes der Leitung besteht kurzfristig Handlungsbedarf. Die Maßnahme wird daher zeitnah ausgeführt.
Gemäß vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Ortsgemeinden und der Verbandsgemeinde über die Mitbenutzung der Abwasseranlagen für die Straßenentwässerung beteiligen sich die Ortsgemeinden im Falle der Erneuerung der Anlage an den Investitionskosten. Die Ortsgemeinden sind über die Maßnahme zu informieren.
Bei der vorgenannten Baumaßnahme wird das Verbandsgemeindewerk die Straße (Gesamtbreite 3 m) im Bereich des Kanalgrabens (1,20 m) wieder herstellen. Die Restflächen links und rechts des Kanalgrabens würden erhalten bleiben. Aufgrund des schlechten Zustandes der Fahrbahn bietet das Verbandsgemeindewerk der Ortsgemeinde an, auf der gesamten Fahrbahnbreite eine neue Trag-/Deckschicht einzubauen. Sofern die vorhandene Rinnenanlage wie geplant erhalten bleibt, soll die Ortsgemeinde sich mit einem Festbetrag in Höhe von 6.500 € an der Maßnahme beteiligen. Die Bauausführung obliegt dem Verbandsgemeindewerk.
Der Ortsgemeinderat beschloss, sich wie angeboten an der Baumaßnahme zu beteiligen.