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Prümer Rundschau
Ausgabe 8/2024
Aus den Gemeinden
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Satzung der Ortsgemeinde Winterspelt zur Begründung eines Vorkaufsrechts

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zur Zeit gültigen Fassung und des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Winterspelt am 16.02.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Winterspelt steht der Ortsgemeinde Winterspelt an dem durch § 2 bezeichneten Grundstück ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken zu.

§ 2

Der Geltungsbereich der Satzung umfasst das Grundstück Gemarkung Winterspelt, Flur 16, Flurstück Nr. 51, auf das sich das Vorkaufsrecht erstreckt.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Winterspelt, den 16.02.2024
Siegel
Edgar Henkes
Ortsbürgermeister

Satzung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB

Begründung:

Zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zieht die Ortsgemeinde Winterspelt städtebauliche Maß­nahmen im Geltungsbereich der Satzung in Betracht.

Es wird die Ausweisung von Gemeindebedarfsflächen in Erwägung gezogen.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.