| Tagesordnung | |
| A. Öffentliche Sitzung | |
| 1. | Mitteilungen |
| 2. | Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastungserteilung gemäß § 114 Absatz 1 GemO für das Haushaltsjahr 2022 |
| 3. | Erlass einer Haushaltssatzung und eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2024/2025 als Doppelhaushalt gemäß § 7 GemHVO |
| 3.1 | Beratung und Beschlussfassung über die eventuellen Eingaben der Einwohnerschaft nach Einsichtnahme des Entwurfs |
| 3.2 | Beratung und Beschlussfassung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes |
| 4. | Beratung und Beschlussfassung über den Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) |
| 5. | Beschlussfassung über die Annahme von Zuwendungen an die Ortsgemeinde gemäß § 94 Absatz 3 GemO |
| 6. | Bau- und Grundstücksangelegenheiten |
| 7. | Verschiedenes |
Abwicklung der Tagesordnung:
Zu Punkt 1. Mitteilungen
Es lagen keine Mitteilungen vor.
Zu Punkt 2.
Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastungserteilung gemäß § 114 Absatz 1 GemO für das Haushaltsjahr 2022
Vorlage 2023/12HER/004
Der nach § 110 Absatz 1 GemO gebildete Rechnungsprüfungsausschuss hat die Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß § 112 GemO wahrgenommen und insbesondere den Jahresabschluss 2022 sowie die Anlagen dazu geprüft. Es gab keine Beanstandungen.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
a) Feststellung Jahresabschluss 2022:
Der Ortsgemeinderat hat durch den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses Kenntnis über das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung für das Haushaltsjahr 2022 erhalten. Es gab keine Beanstandungen.
Der geprüfte Jahresabschluss 2022 wird gemäß § 114 Absatz 1 Satz 1 GemO festgestellt.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
b) Entlastungserteilung:
Dem / Der Ortsbürgermeister/in, dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und der Verbandsgemeindeverwaltung sowie den Beigeordneten der Ortsgemeinde und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde wird gemäß § 114 Absatz 1 Satz 2 GemO Entlastung erteilt.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
Bei der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt haben der / die Ortsbürgermeister/in und der/die Beigeordnete/n nicht mitgewirkt. Den Vorsitz führte das an Jahren älteste Ratsmitglied.
Zu Punkt 3. Erlass einer Haushaltssatzung und eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2024/2025 als Doppelhaushalt gemäß § 7 GemHVO
Zu Punkt 3.1. Beratung und Beschlussfassung über die eventuellen Eingaben der Einwohnerschaft nach Einsichtnahme des Entwurfs
Es lagen keine Eingaben aus der Einwohnerschaft vor.
Zu Punkt 3.2. Beratung und Beschlussfassung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes
Der von der Verwaltung aufgestellte Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2024/2025 als Doppelhaushalt wurde vorgetragen, erläutert und vom Gemeinderat so beschlossen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig.
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
Der Entwurf ist Bestandteil dieser Niederschrift und wird im Bürger- und Ratsinformationssystem als Anlage bereitgestellt.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß gesetzlichen Bestimmungen gesondert.
Zu Punkt 4. Beratung und Beschlussfassung über den Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)
Vorlage 2023/12HER/003
Der Ortsgemeinderat Herzfeld hat mit Datum vom 21.01.1988 eine Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen erlassen, die bis zum heutigen Tag in Kraft ist. Allerdings entspricht diese Satzung nicht mehr den aktuellen Rechtsgrundlagen, denn das Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz wurde im Jahr 1996 grundlegend reformiert und seitdem mehrfach geändert.
Zwischenzeitlich hat das Land Rheinland-Pfalz die Möglichkeit der der Erhebung einmaliger Beiträge für Verkehrsanlagen (sog. Einzelabrechnung) abgeschafft und das System der wiederkehrenden Beiträge flächendeckend eingeführt. Das für die Beitragserhebung maßgebende KAG wurde entsprechend geändert.
Die maßgeblichen Bestimmungen für wiederkehrende Beiträge ergeben sich aus § 10a KAG. Dort ist im Wesentlichen bestimmt, dass von den Gemeinden durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festgelegt werden, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes gebildet werden.
Der von der Verwaltung erarbeitete Satzungsentwurf basiert auf der aktuellen Fassung der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz, wobei die in der Verbandsgemeinde Arzfeld üblichen Gegebenheiten berücksichtigt wurden.
Als Beitragsmaßstab (§ 6) wurde die „Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse“ gewählt. Dieser Maßstab ist als einziger in der Rechtsprechung noch anerkannt und war auch bereits in der Vergangenheit bei der bisher geltenden Ausbaubeitragssatzung „Einzelabrechnung“ maßgebend.
Der Zuschlag für Vollgeschosse beträgt 15 %, für die ersten beiden Vollgeschosse einheitlich 30 %. Das bedeutet, dass alle Grundstücke (bebaute und unbebaute) grundsätzlich mit einem Zuschlag von mindestens 30 % belegt werden. Auf diese Weise ist die Gleichbehandlung aller Grundstücke sichergestellt, weil im Mischgebiet eine zweigeschossige Bebauung im Regelfall unproblematisch möglich ist.
Der Zuschlag für gewerbliche Nutzung (§ 6 Abs. 4) beträgt 20 % bei rein gewerblicher Grundstücksnutzung bzw. 10 % bei teilweise gewerblicher Nutzung.
Beide Zuschläge (Vollgeschosszuschlag und Zuschlag für gewerbliche Nutzung) sind in die Satzung aufzunehmen, weil Beiträge nach geltender Rechtsprechung nach Art und Maß der Grundstücksnutzung zu erheben sind.
Auf folgende Punkte ist besonders hinzuweisen:
1. § 3 Ermittlungsgebiete
Nach § 10a Abs. 1 KAG trifft die Gemeinde die Entscheidung über die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten; sie ist zu begründen.
Außenbereichsgrundstücke können nicht zu Beiträgen herangezogen werden, weil dies vom Wortlaut des KAG nicht gedeckt ist. Laut Gesetzestext unterliegen nur baulich oder in ähnlicher Weise nutzbare Grundstücke der Beitragspflicht. Da Außenbereichsgrundstücke nach Baurecht grundsätzlich nicht baulich nutzbar sind, können sie nicht beitragspflichtig werden.
2. § 5 Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen und muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragspflichtigen zuzurechnen ist (überörtlicher Verkehr). Gem. § 10a Abs. 3 KAG beträgt der Gemeindeanteil mindestens 20 %. Allgemein wird von der Kommunalaufsicht ein Gemeindeanteil bis maximal 35 % anerkannt.
3. § 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
Diese Regelung spielt im Grundsatz keine Rolle, wenn nur eine einzige Abrechnungseinheit gebildet wird. Da aber Übergangsregelungen nach § 10a Abs. 6 KAG (§ 13 Ausbaubeitragssatzung) aufgenommen werden können, könnte die Eckgrundstücksregelung insoweit einmal von Bedeutung sein und ist daher in die Satzung aufzunehmen.
4. § 13 Übergangsregelung
Nach § 10a Abs. 6 KAG können Grundstücke, die in der Vergangenheit zu Erschließungsbeiträgen oder einmaligen Ausbaubeiträgen herangezogen wurden, für einen Zeitraum bis zu maximal 20 Jahren seit Entstehung der Beitragspflicht von der Zahlung wiederkehrender Ausbaubeiträge befreit werden. In diesem Fall müssen alle anderen beitragspflichtigen Grundstücke den entsprechenden Beitragsanteil mitbezahlen.
Im Satzungsentwurf sind Übergangsregelungen nach dem allgemeinen Text der Mustersatzung vorgesehen. Da aber in den vergangenen 20 Jahren keine Erschließungs- oder Ausbaumaßnahmen in der Ortsgemeinde durchgeführt wurden, haben diese Regelungen nur redaktionelle Bedeutung.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
Abstimmungsergebnis: einstimmig.
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
Zu Punkt 5. Beschlussfassung über die Annahme von Zuwendungen an die Ortsgemeinde gemäß § 94 Absatz 3 GemO
Vorlage 2023/12HER/001
Die Ortsgemeinde Herzfeld erhält eine Spende in Höhe von 2.000,00 € für den Kinderspielplatz. Diese Spende wurde zunächst als vorläufige Spende gebucht, bis alle Formalitäten (Anzeige KV und Beschluss) erledigt sind.
Nach einem Rundschreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 18.06.2008 ist unter Ziffer 8 (Seite 11) ausgeführt, dass die einzelnen Spenden bis zum Zeitpunkt der Genehmigung durch den Rat nur vorbehaltlich angenommen werden dürfen.
Damit die Spenden noch in diesem Haushaltsjahr angenommen werden können, ist es notwendig, dass ein entsprechender Beschluss durch den Ortsgemeinderat Herzfeld umgehend gefasst wird.
Die Spende ist der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm mit Schreiben vom 27.04.2023 angezeigt worden.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Annahme der Spende wurde zugestimmt.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig.
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
Zu Punkt 6. Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Zu diesem Tagesordnungspunkt lagen Wortmeldungen nicht vor.
Zu Punkt 7. Verschiedenes
Zu diesem Tagesordnungspunkt lagen Wortmeldungen nicht vor.