Titel Logo
Islek aktuell VG Arzfeld
Ausgabe 10/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemeinderates Euscheid

am Donnerstag, 28.11.2024, 17:00 Uhr,

im Mehrzweckgebäude Euscheid

Tagesordnung

A. Öffentliche Sitzung

1.

Verpflichtung eines nachrückenden Ratsmitgliedes

2.

Mitteilungen

3.

Erlass einer 1. Nachtragshaushaltssatzung und eines 1. Nachtragshaushaltsplanes

zum Doppelhaushalt 2024/2025 gemäß § 7 GemHVO

3.1

Beratung und Beschlussfassung über die eventuellen Eingaben der Einwohnerschaft nach Einsichtnahme des Entwurfs

3.2

Beratung und Beschlussfassung der Nachtragshaushaltssatzung und des Nachtragshaushaltsplanes

4.

Beratung und Beschlussfassung zum Erlass einer Satzung über die Festsetzung der (bisher geltenden) Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 gemäß § 24 GemO i.V.m. § 25 GrStG i.V.m. § 16 GewStG (Hebesatzsatzung)

5.

Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastungserteilung gemäß § 114 Absatz 1 GemO für das Haushaltsjahr 2023

6.

Beschlussfassung über die Annahme von Zuwendungen an die Ortsgemeinde

gemäß § 94 Absatz 3 GemO

7.

26. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Verbandsgemeinde Arzfeld

Teilbereich "Windkraft Geweberwald", Ortsgemeinde Plütscheid

- Zustimmung der Ortsgemeinde gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO

8.

Bau- und Grundstücksangelegenheiten

8.1

Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik

- Beschlussfassung zur Auftragserteilung an die Westenergie

9.

Verschiedenes

Abwicklung der Tagesordnung:

Zu Punkt 1. Verpflichtung eines nachrückenden Ratsmitgliedes

Mit der Wahl und Ernennung des gewählten Ratsmitgliedes Thomas Mertens zum ehrenamtlichen Ortsbürgermeister scheidet dieser automatisch aus dem Gemeinderat als gewähltes Ratsmitglied aus (§ 5 Absatz 4 Satz 2 KWG).

Als Ersatzperson wurde gemäß § 45 KWG bereits

Lisa Steffens

benachrichtigt und nach der Bereitschaft zur Annahme des Ratsmandats vorsorglich auch zur heutigen Sitzung einberufen.

Der Ortsbürgermeister nahm gemäß § 30 Absatz 2 GemO die Verpflichtung vor und wies auf die Einhaltung der Pflichten gemäß §§ 20, 21, 22 und 30 Absatz 1 GemO hin.

Zu Punkt 2. Mitteilungen

Zu diesem Beratungspunkt lagen Wortmeldungen nicht vor.

Zu Punkt 3. Erlass einer 1. Nachtragshaushaltssatzung und eines 1. Nachtragshaushaltsplaneszum Doppelhaushalt 2024/2025 gemäß § 7 GemHVO

Zu Punkt 3.1. Beratung und Beschlussfassung über die eventuellen Eingaben der Einwohnerschaft nach Einsichtnahme des Entwurfs

Zu Punkt 3.2. Beratung und Beschlussfassung der Nachtragshaushaltssatzung und des Nachtragshaushaltsplanes

Die Beschlussfassung über den Erlass einer 1. Nachtragshaushaltssatzung und eines 1. Nachtragshaushaltsplanes 2024 wurde abgesetzt.

Zu Punkt 4. Beratung und Beschlussfassung zum Erlass einer Satzung über die Festsetzung der (bisher geltenden) Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 gemäß§ 24 GemO i.V.m. § 25 GrStG i.V.m. § 16 GewStG (Hebesatzsatzung)

1.

Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben, sofern dieser nicht ausnahmsweise von der Grundsteuer befreit ist.

Sie ist von den Eigentümerinnen und Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken zu zahlen.

Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz der Steuermessbetrag oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). (§ Grundsteuergesetz, GrStG )

2.

Die Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland

betrieben wird. (§2 Gewerbesteuergesetz, GweStG)

Die Gewerbesteuer wird auf Grund des Steuermessbetrages mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist. (§ 16 Gewerbesteuergesetz, GweStG)

Voraussetzung für die Anwendung der jeweiligen Realsteuerhebesätze ist der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum (Festlegung des Steuermessbetrages), der durch die Finanzverwaltung festgesetzt wird.

Aufgrund der Grundsteuerreform (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2018) endet der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum am 31.12.2024.

Ab dem 01.01.2025 beginnt ein neuer Hauptveranlagungszeitraum.

U.a. wird aus dem bisherigen Begriff „Einheitswert“ ab dem 01.01.2025 der neue Begriff „Grundsteuerwert“.

Die Festsetzung der jeweiligen Realsteuerhebesätze erfolgte bisher in der jeweiligen Haushaltssatzung der Ortsgemeinde. Die Veröffentlichung der ab dem neuen Veranlagungszeitraum geltenden Realsteuerhebesätze hat noch vor dem 01.01.2025 zu erfolgen.

Da die Veröffentlichung der Haushaltssatzungen (Doppelhaushalte bzw. Einzelhaushalte) vor dem 01.01.2025 nicht möglich ist, wird seitens des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz empfohlen, die Realsteuerhebesätze für das Kalenderjahr 2025 mittels einer gesonderten Hebesatzsatzung festzustellen und zu veröffentlichen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der neuen Hebesatzsatzung die bisher geltenden Hebesätze der Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer mit Hebesatzsatzung unverändert bleiben.

Die Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz ist als Anlage beigefügt.

Es wurde der folgende Beschluss gefasst:

„Der Ortsgemeinderat Euscheid stimmt dem Erlass einer Satzung über die Festsetzung der (bisher geltenden) Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 gemäß § 24 GemO i.V.m. § 25 GrStG i.V.m. § 16 GewStG (Hebesatzsatzung) zu.

Der Ortsbürgermeister wird beauftragt, die Satzung zu unterzeichnen.

Hiernach erfolgt die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 24 Abs. 3 GemO.“

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

6

-

-

Zu Punkt 5. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastungserteilung gemäß § 114 Absatz 1 GemO für das Haushaltsjahr 2023

Der nach § 110 Absatz 1 GemO gebildete Rechnungsprüfungsausschuss hat die Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß § 112 GemO wahrgenommen und insbesondere den Jahresabschluss 2023 sowie die Anlagen dazu geprüft. Es gab keine Beanstandungen.

Es wurde der folgende Beschluss gefasst:

a) Feststellung Jahresabschluss 2023:

Der Ortsgemeinderat hat durch den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses Kenntnis über das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung für das Haushaltsjahr 2023 erhalten. Es gab keine Beanstandungen.

Der geprüfte Jahresabschluss 2023 wird gemäß § 114 Absatz 1 Satz 1 GemO festgestellt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

6

-

-

b) Entlastungserteilung:

Dem / Der Ortsbürgermeister/in, dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und der Verbandsgemeindeverwaltung sowie den Beigeordneten der Ortsgemeinde und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde wird gemäß § 114 Absatz 1 Satz 2 GemO Entlastung erteilt.

Abstimmungsergebnis:

Bei der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt haben der / die Ortsbürgermeister/in und der/die Beigeordnete/n nicht mitgewirkt. Den Vorsitz führte das an Jahren älteste Ratsmitglied.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

6

-

-

Zu Punkt 6. Beschlussfassung über die Annahme von Zuwendungen an die Ortsgemeindegemäß § 94 Absatz 3 GemO

Die Ortsgemeinde Euscheid erhält eine Spende in Höhe von 300,00 Euro für das Gemeindewappen. Diese Spende wurde zunächst als vorläufige Spende gebucht, bis alle Formalitäten (Anzeige KV und Beschluss) erledigt sind.

Nach einem Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 18.06.2008 ist unter

Ziffer 8 (Seite 11) ausgeführt, dass die einzelnen Spenden bis zum Zeitpunkt der Genehmigung durch den Rat nur vorbehaltlich angenommen werden dürfen. Damit die Spende noch in diesem Haushaltsjahr angenommen werden kann, ist es notwendig, dass ein entsprechender Beschluss durch den Ortsgemeinderat Euscheid umgehend gefasst wird. Die Spende ist der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm mit Schreiben vom 25.09.2024 angezeigt worden.

Es wurde der folgende Beschluss gefasst:

„Der Ortsgemeinderat Euscheid stimmt der Annahme der Spende zu.“

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

6

-

-

Zu Punkt 7. 26. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Verbandsgemeinde Arzfeld Teilbereich "Windkraft Geweberwald", Ortsgemeinde Plütscheid- Zustimmung der Ortsgemeinde gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO

Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat am 13. Juli 2023 und 18. April 2024 beschlossen, das Verfahren der 26. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld, Teilbereich „Windkraft Geweberwald“, Ortsgemeinde Plütscheid, zu betreiben.

Die Verbandsgemeinde (VG) Arzfeld hat im Rahmen der aktuell rechtswirksamen

3. FNP-Fortschreibung „Windkraft“ im Jahr 2016 Sondergebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen.

Diese Sondergebiete bleiben vollumfänglich erhalten.

Die Verbandsgemeinde Arzfeld möchte als Folge der geänderten politischen Rahmenbedingungen für die Windenergienutzung zusätzliche Flächen, ergänzend zu den bestehenden Sondergebieten, zur Verfügung stellen.

Von der bisher geltenden 3. FNP-Fortschreibung „Windkraft“ aus dem Jahr 2016 wird dabei insoweit abgewichen, als dass in einem bisherigen Ausschlussbereich für Windenergie ein zusätzliches Sondergebiet für Windenergie „Plütscheid-Geweberwald“ mit einer Fläche von 81 ha ausgewiesen werden soll.

Die Grundzüge der Planung bleiben gemäß § 245e Abs.1 BauGB gewahrt, weil

  • mit den geplanten 81 ha des neuen Sondergebietes nicht mehr als 25 % der bisher ausgewiesenen Flächen (= 340 ha) zusätzlich dargestellt werden.
  • vom ursprünglichen Planungskonzept mit den dort angewendeten „harten“ und „weichen“ Ausschlusskriterien nicht abgewichen wird.
  • die 2016 festgestellten Konflikte, die im Rahmen der Abwägung zum Ausschluss der Fläche geführt hat, durch Wegfall von Restriktionen und durch neue Erkenntnisse (siehe Abschnitt 2) neu bewertet werden können.

Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat deshalb in seiner Sitzung am 13.07.2023 beschlossen, den Teilbereich „Windkraft“ des Flächennutzungsplanes fortzuschreiben.

Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgte eine Betrachtung möglicher Umwelteinwirkungen, die sich aus der Ausweisung dieses zusätzlichen Sondergebietes ergeben.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass für keines der betrachteten Umweltschutzgüter erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind, wenn die vorgeschlagenen Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden.

Der räumliche Änderungsbereich der 26. Fortschreibung des FNP beschränkt sich auf Teilflächen im Südosten der VG auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Plütscheid im Bereich Geweberwald.

(unmaßstäbliche Verkleinerungen des Sondergebietes „Windkraft Geweberwald)

Der von dem Verbandsgemeinderat Arzfeld beschlossene Kriterienkatalog („harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien), der der Ausweisung zugrunde liegt wird nicht geändert.

Die neu auszuweisende Fläche „Geweberwald“ entspricht vollumfänglich dem Kriterienkatalog.

Diese Fläche wurde im Zuge der 3. Teilfortschreibung des FNP im Jahre 2016 im Rahmen der Abwägung aus dem Verfahren genommen und nicht wegen Überlagerung mit Ausschlusskriterien ausgeschlossen.

Bei der Konfliktbewertung dieser Faktoren (die zum damaligen Verzicht der Fläche „Geweberwald“ geführt haben) haben sich seit 2016 weitreichende Änderungen ergeben, so dass das Konfliktpotential gegenüber der Windenergienutzung heute als deutlich geringer einzustufen ist.

Die nach dieser Neubewertung verbleibenden Konflikte sind auf der Ebene der Einzelgenehmigung lösbar.

Zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes nach §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB ist im Aufstellungsverfahren der Entwurf des Bauleitplans einer Umweltprüfung zu unterziehen. Dabei sollen die erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden (§ 2 Abs.4 BauGB). Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.

Die erneute verkürzte Unterrichtung der Öffentlichkeit nebst erneuter verkürzter öffentlicher Auslegung der Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB, wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Arzfeld vom 05. Oktober 2024, Ausgabe 40/2024, veranlasst.

Die Entwurfsplanung konnte vom 08. Oktober 2024 bis einschließlich 24. Oktober 2024 auf der Homepage der Verbandsgemeinde Arzfeld eingesehen werden und lag im gleichen Zeitraum in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld zu jedermanns Einsicht aus.

Die erneute verkürzte Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB wurde mit Schreiben vom 07. Oktober 2024 eingeleitet. Die Beteiligten konnten bis zum 24. Oktober 2024 Anregungen geltend machen.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 hat der Verbandsgemeinderat Arzfeld der 26. Fort-schreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld nach Abwägung der Ergebnisse aus den durchgeführten Verfahren nach § 3 Absatz 2 BauGB und § 4 Absatz 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB, zugestimmt.

Die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Änderung des Flächen-nutzungsplanes bedarf gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 GemO der Zustimmung der Ortsgemeinden.

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden der Änderung zugestimmt haben und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohner aller Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Arzfeld wohnen.

Es wurde der folgende Beschluss gefasst:

„Der Ortsgemeinderat stimmt der 26. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 GemO zu.“

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

6

-

-

Zu Punkt 8. Bau- und Grundstücksangelegenheiten

Anschaffung eines Rasenmähers

Für die Durchführung der verschiedenen gemeindlichen Arbeiten, insbesondere im Bereich der gemeindlichen Anlagen pp. ist die Anschaffung eines neuen Rasenmähers dringend erforderlich. Die Anschaffungskosten belaufen sich auf rd. 1.500,00 Euro. Der Ortsbürgermeister wird beauftragt, entsprechende Angebote für die Neuanschaffung einzuholen und hiernach die Anschaffung vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

6

-

-

Zu Punkt 8.1. Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik- Beschlussfassung zur Auftragserteilung an die Westenergie

Der Ortsgemeinderat Euscheid hat sich bereits in der Sitzung am 30. November 2023 für die Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik ausgesprochen. Die Finanzierung erfolgt mit dem Doppelhaushalt 2024/2025. Es wird davon ausgegangen, dass die Umstellung im Jahre 2025 erfolgt.

Zu Punkt 9. Verschiedenes

Zu diesem Beratungspunkt lagen Wortmeldungen nicht vor.