Titel Logo
Islek aktuell VG Arzfeld
Ausgabe 10/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Ortsgemeinde Lambertsberg

In der Gemarkung Lambertsberg, Flur 2, Flurstücke 43/32, 44/2 und 71/3 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 24.02.2025 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die bestehende Flurstücksgrenze wird entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 07.03.2025 bis 14.04.2025 bei Vermessungsbüro

Dipl. Ing. Dieter Brill Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Michel-Reineke-Straße 12 54550 Daun

ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten ( Montag bis Freitag von 8,00 Uhr bis 16,30 Uhr ) nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

oder

2.

schriftlich oder zur Niederschrift bei

Dipl. Ing. Dieter Brill Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Michel-Reineke-Straße 12 54550 Daun 06592 - 967312

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit Vermessungsbüro

Dipl. Ing. Dieter Brill Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Michel-Reineke-Straße 12 54550 Daun

finden Sie unter www.oebvi-brill.de

gez. Dipl. Ing. Dieter Brill
(Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur)