Bebauungsplanverfahren der Ortsgemeinde Eckelsbach; Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und frühzeitige Offenlage gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Eckelsbach“:
Der Ortsgemeinderat Arzfeld hat in seiner Sitzung am 20. Februar 2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Eckelsbach“ gemäß § 2 BauGB einschließlich eines integrierten Umweltberichtes beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 1 BauGB wird hiermit der Aufstellungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht.
Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes „Eckelsbach“:
Die Ortsgemeinde Arzfeld beabsichtigt die Ausweisung eines weiteren Wohnbaugebietes, weil die noch vorhandenen Wohnbauflächen mittlerweile knapp werden, das Neubaugebiet „Zum Eichelsberg“ zunehmend bebaut ist und gleichzeitig eine erhöhte Nachfrage nach Baugrundstücken zu verzeichnen ist.
Zudem sind Flächen, die sich innerhalb der Ortslage befinden und derzeit nicht bebaut sind, nur vereinzelt vorzufinden und stehen meist aufgrund eigentumsrechtlicher Gründe für eine Wohnbauflächenentwicklung nicht zur Verfügung.
Aus diesem Grund hat die Ortsgemeinde Arzfeld eine Machbarkeitsstudie zur weiteren wohnbaulichen Entwicklung in Auftrag gegeben, um kurz-, mittel- und langfristige Potenzialflächen zu identifizieren und hinsichtlich möglicher Restriktionen vorab zu untersuchen.
Als bevorzugte Fläche wurde dabei der Bereich „Eckelsbach“ identifiziert.
Ziel der Ortsgemeinde ist es, die Wohnbauflächen in mehreren Bauabschnitten zu entwickeln. Hierzu werden die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Sinne eines „bedingten Baurechts“ genutzt. Die Bauleitplanung ist im sogenannten „Regelverfahren“ durchzuführen.
Bei dem gewählten Standort handelt es sich um einen Bereich, der im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) als Fläche für die Landwirtschaft – Acker, Grünland oder Sonderkulturen dargestellt ist. Dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird daher nicht entsprochen.
Vor dem Hintergrund des Entwicklungsgebots ist eine Änderung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes in eine Wohnbaufläche (W) erforderlich. Zur Schaffung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist somit seitens der Ortsgemeinde Arzfeld ein Bebauungsplanverfahren und parallel dazu eine Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Verbandsgemeinde Arzfeld für den Bereich der Ortsgemeinde Arzfeld gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchzuführen.
Im Rahmen der 39. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld erfolgt die Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren, also gleichzeitig mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Eckelsbach“.
Für die Belange des Umweltschutzes ist grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren eine förmliche Umweltprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB); hierzu ist ein Umweltbericht gemäß § 2 Abs.4, und § 2a BauGB i. V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a, 4c BauGB zu erstellen.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Eckelsbach“:
Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand der Ortslage Arzfeld und ist durch die „Industriestraße“ sowie die Straße „Am Wald“ an das örtliche Verkehrsnetz angebunden. Nördlich schließt zudem das Messegelände an, über das eine weitere Erschließungsmöglichkeit besteht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Eckelsbach“ hat eine Größe von ca. 5,0 ha.
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke in der Gemarkung Arzfeld, Flur 6, Flurstück-Nrn.: 55/14, 58/6, 59/1 (tlw.), 60/4, 60/10, 60/11 und 60/12.
Die genaue räumliche Abgrenzung des Bebauungsplanes ergibt sich aus den nachfolgenden Planzeichnungen:
(unmaßstäbliche Darstellungen des Plangebietes)
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der berührten Nachbargemeinden und öffentliche Auslegung der Planunterlagen:
Der Ortsgemeinderat Arzfeld hat am 20. Februar 2024 den Beschluss gefasst, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, die öffentliche Auslegung der Planunterlagen sowie die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der berührten Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, durchzuführen.
Hiermit wird bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes „Eckelsbach“ einschließlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Begründung, im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom
25. März 2025 bis einschließlich 25. April 2025
auf der Homepage der Verbandsgemeinde Arzfeld unter dem Link:
https://www.vg-arzfeld.de/rathaus/buergerservice/bauen/bauleitplanung
eingesehen werden kann.
Des Weiteren liegt der Entwurf des Bebauungsplanes „Eckelsbach“ einschließlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Begründung, während des vorgenannten Veröffentlichungszeitraums, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld, Luxemburger Straße 6, Zimmer 58, 54687 Arzfeld, während der Dienststunden (montags bis freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht nach Terminabsprache öffentlich aus.
Hierbei wird gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und öffentliche Auslegung der Planunterlagen nach § 3 Abs. 1 BauGB gleichzeitig mit der frühzeitigen Einholung der Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB, durchzuführen.
Während des Veröffentlichungszeitraums kann sich die Öffentlichkeit nach Terminabsprache über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten lassen.
Außerdem können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes „Eckelsbach“ elektronisch (E-Mail-Adresse: bauleitplanung@vg-arzfeld.de) übermittelt werden.
Bei Bedarf können die Anregungen auch schriftlich, oder während der Dienstzeiten nach Terminabsprache, zur Niederschrift vorgebracht werden.