(unmaßstäbliche Darstellung „vor der Änderung“)
(unmaßstäbliche Darstellung „nach der Änderung“)
| Bereich: | Ortsgemeinde Lascheid |
| Teilbereich: | Bebauungsplan „Verlängerung Hauptstraße“ Beteiligung der Öffentlichkeit nebst öffentlicher Auslegung gemäß § 3 Abs |
Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat am 18. April 2024 beschlossen, das Verfahren der 37. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld, Bereich Ortsgemeinde Lascheid, Teilbereich Bebauungsplan „Verlängerung Hauptstraße“, zu betreiben.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 09. Juli 2024 bis einschließlich 09. August 2024.
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 04. Juli 2024 unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme bis einschließlich 09. August 2024 aufgefordert worden.
In der Sitzung vom 26. September 2024 hat der Verbandsgemeinderat Arzfeld über die eingegangenen Anregungen und Bedenken aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der TöB-Beteiligung beraten und abgewogen, den Entwurf der 37. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld angenommen und die Beteiligung der Öffentlichkeit inkl. der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Ziel der 37. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Verlängerung Hauptstraße“:
In der Ortsgemeinde Lascheid ist das Potential an Wohnbauflächen weitgehend ausgeschöpft bzw. stehen Grundstücke in Privatbesitz nicht für eine bauliche Nutzung zur Verfügung, so dass mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Erweiterung Hauptstraße“ -östlich angrenzend an die bestehende Ortslage- ein kleines neues Baugebiet entwickelt werden soll.
Da in der Ortsgemeinde Lascheid ein Bedarf an Grundstücken für den Bau von Einfamilienwohnhäusern durch einheimische Familien besteht, ist die Entwicklung eines neuen Baugebiets notwendig.
Die Ortsgemeinde Lascheid beabsichtigt Grundstücke in einer Gesamtgröße von rund 9.600 m², im derzeit bauplanungsrechtlichen Außenbereich, einer aktiven Wohnbebauung zu überführen.
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes ist über die Hauptstraße (L 10) und die neue Erschließungsstraße gesichert.
Der Bebauungsplan wird im sogenannten „Regelverfahren“ aufgestellt. Geplant ist ein Allgemeines Wohngebiet (WA) i.S.d. § 4 BauNVO.
Da gemäß des Entwicklungsgebotes Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind (§ 8 Abs. 2 S.1 BauGB) ist zur Umsetzung der Planung eine Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Arzfeld aus dem Jahr 2001 erforderlich.
Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Verlängerung Hauptstraße“.
Für die Belange des Umweltschutzes ist grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren eine förmliche Umweltprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB); hierzu ist ein Umweltbericht gemäß §§ 2 Abs.4, und § 2a BauGB i. V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a, 4c BauGB zu erstellen.
Lage und Geltungsbereich des Plangebietes der 37. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Verlängerung Hauptstraße“:
Der ca. 0,96 ha große räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt am östlichen Rand der Ortslage Lascheid.
Begrenzt wird das Plangebiet im Norden durch die Straße „Auf dem Hügel“ und die Bebauung südlich dieser Straße, im Osten durch landwirtschaftliche Flächen, südlich grenzt die L 10 (Hauptstraße) bzw. die dortige Bebauung an den Geltungsbereich, westlich angrenzend befindet sich die bestehende Bebauung des Ortes Lascheid (Hauptstraße, Ecke „Auf dem Hügel“).
Auf Ebene des Flächennutzungsplans ist nicht für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Änderung erforderlich, weshalb der südliche Bereich in Richtung Hauptstraße in diesem Verfahren ausgenommen ist, da es sich hier um die bestehende Ortslage von Lascheid handelt.
Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nur für den bisher als landwirtschaftliche Fläche dargestellten Bereich von ca. 0,78 ha erforderlich.
Die Abgrenzung des Änderungsbereiches des Flächennutzungsplanes sind in den nachfolgenden Abbildungen dargestellt:
In einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB mit einem Umweltbericht nach § 2a BauGB wurden die Umweltbelange geprüft. Dabei wurde gem. § 1a Abs. 3 BauGB die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz berücksichtigt.
Umweltbezogene Informationen und Stellungnahmen:
Folgende umweltbezogene Informationen liegen aktuell vor:
Die o.a. Unterlagen enthalten folgende Arten umweltbezogener Informationen, welche im Rahmen der Umweltprüfung im Umweltbericht dokumentiert sind:
| - | Mensch und Gesundheit, Bevölkerung insgesamt: | |
| • | Immissionen und Emissionen |
| - | Boden und Fläche: | |
| • | Flächenverluste von landwirtschaftlich genutzter Fläche, Baugrund, Flächenversiegelung, kompakte Siedlungsentwicklung, Rohstoffe, nachhaltige Siedlungsentwicklung |
| - | Wasser und Abwasser: | |
| • | Gewässersituation im Plangebiet und dessen Umgebung, Lage außerhalb von Wasserschutzgebieten, Oberflächenabflüsse / Starkregenereignisse, Schmutz- und Niederschlagswasser |
| - | Klima und Luft: | |
| • | Niederschlag |
| - | Tiere, Pflanzen, Biodiversität, Biotope, Natura 2000 Gebiete: | |
| • | Eingriffsregelung, Umweltschutz, Naturschutz, Artenschutz, außerhalb von Schutzgebietsausweisungen, Kompensation |
| - | Kulturgüter und sonstige Sachgüter | |
| • | Bodendenkmalschutz, archäologische Bodenfunde, Bergbau |
| - | Orts- und Landschaftsbild, Landschaft und Erholung | |
| • | Wechselwirkungen auf Orts- und Landschaftsbild, regional- und landschaftstypische Grundformen und Nutzung von Materialien, Freiraumschutz, Erholung |
Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentliche Auslegung der Planunterlagen:
Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat am 26. September 2024 den Beschluss gefasst, die Beteiligung der Öffentlichkeit und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Hiermit wird bekannt gemacht, dass der Entwurf der 37. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Verlängerung Hauptstraße“ einschließlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Begründung mit dem Umweltbericht inkl. Umweltprüfung, im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
25. März 2025 bis einschließlich 25. April 2025
auf der Homepage der Verbandsgemeinde Arzfeld unter dem Link:
https://www.vg-arzfeld.de/rathaus/buergerservice/bauen/bauleitplanung
eingesehen werden kann.
Des Weiteren liegt der Entwurf der 37. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Verlängerung Hauptstraße“ einschließlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Begründung mit dem Umweltbericht inkl. Umweltprüfung, während des vorgenannten Veröffentlichungszeitraums, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld, Luxemburger Straße 6, Zimmer 58, 54687 Arzfeld, während der Dienststunden (montags bis freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht nach Terminabsprache öffentlich aus.
Hierbei wird gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese Öffentlichkeitsbeteiligung und öffentliche Auslegung der Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB, durchzuführen.
Während des Veröffentlichungszeitraums kann sich die Öffentlichkeit nach Terminabsprache über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten lassen.
Außerdem können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf der 37. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Verlängerung Hauptstraße“ elektronisch (E-Mail-Adresse: bauleitplanung@vg-arzfeld.de) übermittelt werden.
Bei Bedarf können die Anregungen auch schriftlich, oder während der Dienstzeiten nach Terminabsprache, zur Niederschrift vorgebracht werden.
Gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.