Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden engagierte Personen, die am Amtsgericht Bitburg und Landgericht Trier als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen wollen.
Die Ortsgemeinden stellen bis spätestens 30.06.2023 Vorschlagslisten mit doppelt so vielen Kandidaten auf, wie an Schöffen bzw. Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen.
Gesucht werden Bürgerinnen und Bürger, die am 1.1.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind nur deutsche Staatsangehörige.
Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen.
Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
Jeder Schöffe muss damit rechnen, zumindest einmal pro Monat zu einer Sitzung geladen zu werden.
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.
Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil - gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch - haben die Schöffen daher mit zu verantworten.
Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
Interessenten für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) können sich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld, Wahlamt, Luxemburger Str. 6, 54687 Arzfeld, E-Mail: wahlen@vg-arzfeld.de, bis spätestens 28.04.2023 bewerben.
Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung an das Jugendamt des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg, E-Mail: info@bitburg-pruem.de
Weitere Informationen sowie das Formular zur Aufnahme in die Vorschlagsliste finden Sie unter www.schoeffenwahl23.de