| A. Öffentliche Sitzung | |
| 1. | Mitteilungen |
| 2. | Beschlussfassung über die Teilnahme am Programm"Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz" (LGPEK-RP) |
| 3. | Bau- und Grundstücksangelegenheiten |
| 4. | Verschiedenes |
Abwicklung der Tagesordnung:
Zu Punkt 1. Mitteilungen
Der Vorsitzende informierte über
| • | den Tag „Saubere Landschaft“ 2024 und |
| • | den Termin zur möglichen gemeinsamen Listenaufstellung zur Kommunalwahl 2024 |
Zu Punkt 2. Beschlussfassung über die Teilnahme am Programm "Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz" (LGPEK-RP)
Der rheinland-pfälzische Landtag hat am 25.01.2023 das Landesgesetz über die Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (LGPEK-RP) im Rahmen der Teilentschuldung der Kommunen mit einem Gesamtvolumen von 3 Mrd. Euro beschlossen.
Mit Hilfe der anteiligen Entschuldung durch das Land erhalten die Kommunen die Möglichkeit und haben zugleich die Verpflichtung, die verbleibenden Liquiditätskredite zu steuern und selbstständig zurückzuführen.
So soll die finanzielle Handlungs- und Leistungsfähigkeit der Kommune nachhaltig gestärkt und ein materieller Haushaltsausgleich gefördert werden.
Das Programm PEK-RP soll der unmittelbaren Entlastung der von einer hohen Liquiditätskreditverschuldung besonders betroffenen Kommunen sowie der Verhinderung des erneuten Aufwuchses solcher Schulden dienen.
Mit dem Landgesetz PEK-RP wurden auch die Bestimmungen des kommunalen Haushaltsrechtes geändert. Gemäß den Änderungen im Gemeindehaushaltsrecht ist der Haushalt zukünftig auszugleichen (§ 93 Abs. 4 GemO) und die aufgelaufenen Liquiditätskredite zum 31.12.2023 sind innerhalb eines Zeitraumes von 30 Jahren zurückzuführen (§ 105 Abs. 4 GemO). Dazu ist ein Tilgungsplan nach § 105 Abs. 4 GemO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LVOPEK-RP zu entwickeln.
Die Bemessungsgrundlage nach § 6 LGPEK-RP ergibt sich aus dem nach § 5 LGPEK-RP bestimmten Bestand der kommunalen Liquiditätskredite zum 31. Dezember 2020.
| Unter Berücksichtigung des Berechnungsmodus nach § 7 LGPEK-RP (Einwohner, Sockelbetrag, Höchstbetrag) beläuft sich die Bemessungsgrundlage für die Ortsgemeinde Lünebach auf | 1.006.553,00 EUR |
| Das errechnete Entschuldungsvolumen beläuft sich auf | 764.026,00 EUR (75,91 v.H.) |
Das Gebot des Haushaltsausgleichs nach § 93 Abs. 4 GemO und § 18 Abs. 1 und 2 der GemHVO unter Einbezug des Mindest-Rückführungsbetrages sowie die gesetzlichen Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde zu dessen Umsetzung sind bekannt.
Mit der Teilnahme der Kommune am PEK-RP endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023 einvernehmlich die Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP).
Für die Teilnahme am Programm „PEK-RP“ ist der Abschluss eines Teilnahmevertrages erforderlich, welcher der Beschlussvorlage beigefügt ist und wesentliche Informationen zur Entschuldung enthält.
Der Vertrag tritt am Tage nach dem Vertragsabschluss in Kraft.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Ortsgemeinderat Lünebach stimmt der Teilnahme am Programm „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (LGPEK-RP)“ zu und beauftragt den Ortsbürgermeister, den Vertrag zur Teilnahme zu unterzeichnen.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 9 | - | - |
Zu Punkt 3. Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Hierzu lagen keine Beratungsgegenstände vor.
Zu Punkt 4. Verschiedenes
Hierzu lagen keine Beratungsgegenstände vor.