(unmaßstäbliche Darstellungen des Geltungsbereichs der Ergänzungssatzung)
Tagesordnung
| A. Öffentliche Sitzung | |
| 1. | Mitteilungen |
| 2. | Aufstellung der Ergänzungssatzung "Zum Marktstein" gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB |
| 2.1 Beratung und Beschlussfassung über die aus der erfolgten Öffentlichkeitsbeteiligung inkl. öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen gemäß § 34 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB |
| 2.2 Beratung und Beschlussfassung über die aus der erfolgten Beteiligung berührter Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen gemäß § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB |
| 2.3 Beschlussfassung als Satzung gemäß § 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 6 in Verbindung mit 10 Abs. 3 BauGB |
| 3. | 44. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Verbandsgemeinde Arzfeld "Teilräumliche Fortschreibung Windenergie in den Bereichen Krautscheid und Arzfeld/Lauperath" - Zustimmung der Ortsgemeinde gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO - |
| 4. | Sanierung der Sportanlage Großkampenberg |
| 5. | Erweiterung der Kindertagesstätte Lützkampen - Änderung der Zweckvereinbarung vom 01.06.2017 |
| 6. | Beschlussfassung über die Umsetzung des Regionalen Zukunftsprogrammes (RZN) |
| 7. | Bau- und Grundstücksangelegenheiten |
| 7.1 27. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Verbandsgemeinde Arzfeld Teilbereich Windenergie - Rotor-out-Regelung - Zustimmung der Ortsgemeinde gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO - |
| 8. | Verschiedenes |
Abwicklung der Tagesordnung:
Zu Punkt 1. Mitteilungen
OB Schwalen informierte über einen Ortstermin mit Vertretern der Verbandsgemeinde Arzfeld, FB 2, und der Firma Pint in der KW 17 bzgl. der Mängelbeseitigung der Einfahrt Hontheim und dessen Ergebnis.
Zu Punkt 2. Aufstellung der Ergänzungssatzung "Zum Marktstein"gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB
Der Ortsgemeinderat Leidenborn hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2025 die Aufstellung der Ergänzungssatzung „Zum Marktstein“ beschlossen.
Im Rahmen ihrer städtebaulichen Entwicklung plant die Ortsgemeinde Leidenborn die Aufstellung einer Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB).
Es soll eine derzeit unbebaute Außenbereichsfläche im Bereich „Zum Marktstein“ durch die Aufstellung einer Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Wohnbaufläche in den bauplanungsrechtlichen Innenbereich einbezogen werden.
Die Ortsgemeinde kann durch diese Satzung eine Außenbereichsfläche in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogene Fläche durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt ist, was im Plangebiet aufgrund des unmittelbar angrenzenden Baubestands gegeben ist.
Auf diese Weise soll eine zusätzliche Wohnbebauung ermöglicht werden. Die Bebauung orientiert sich an der Umgebungsstruktur, sodass eine geordnete städtebauliche Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet wird.
Die zur Bebauung geplante Fläche schließt an der südlichen und östlichen Seite an die bestehende Klarstellungssatzung der Ortsgemeinde Leidenborn an.
Im gültigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Arzfeld ist das Plangebiet bislang noch als Fläche für Landwirtschaft dargestellt.
Eine förmliche, parallele Änderung des Flächennutzungsplanes ist zur vorliegenden Ergänzungssatzung nicht erforderlich. Eine Änderung erfolgt im Zuge einer späteren Beischreibung.
Das Plangebiet befindet sich am Ortsausgang der Ortslage Leidenborn in nördlicher Richtung.
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung umfasst das Flurstück, Gemarkung Leidenborn, Flur 52, Flurstück-Nr.: 2 (tlw.) mit einer Fläche von insgesamt 1.795 m², wovon 1.268 m² als Wohnbaufläche ausgewiesen werden sollen.
Der räumliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung ist in den beiliegenden Karten abgedruckt:
Zu Punkt 2.1. Beratung und Beschlussfassung über die aus der erfolgten Öffentlichkeitsbeteiligung inkl. öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen gemäß § 34 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB
In Ausführung der Beschlussfassung des Ortsgemeinderates vom 16. Juni 2025 hat die Beteilung der Öffentlichkeit und die öffentliche Auslegung des gebilligten Entwurfs zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom 10. Februar 2026 bis einschließlich 13. März 2026 stattgefunden.
Da keine Anregungen bzw. Bedenken aus der Öffentlichkeit hervorgebracht worden sind, ist eine Beschlussfassung nicht erforderlich.
Zu Punkt 2.2. Beratung und Beschlussfassung über die aus der erfolgten Beteiligung berührter Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen gemäß § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB
Den Ratsmitgliedern wurden die einzelnen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie die Beschlussvorschläge im Vorfeld zur Sitzung im Bürger- und Ratsinformationssystem bereitgestellt.
In Ausführung des Ratsbeschlusses vom 16. Juni 2025 wurde das Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeleitet.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2026 wurden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme bis zum 13. März 2026 gebeten.
Die Stellungnahmen sind in der beigefügten Abwägungstabelle enthalten. Soweit eine Beschlussfassung zu einer Stellungnahme erforderlich ist, sind diese zu erörtern und zu beraten.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Rat stimmt nach Diskussion und Beratung den vorgenannten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Behörden mit den dazugehörigen Beschlussvorschlägen wie vorgetragen zu.
Ebenfalls stimmt der Ortsgemeinderat der Gesamtplanung wie vorgetragen mit den eingearbeiteten Anregungen in Plan- und Textfassung zu.
Die Verwaltung wird vom Ortsgemeinderat ermächtigt, die erforderlichen Schritte zur In-Rechtskraftsetzung der Ergänzungssatzung „Zum Marktstein“ einzuleiten.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
Der Abwägungstabelle ist Bestandteil dieser Niederschrift und wird im Bürger- und Ratsinformationssystem als Anlage bereitgestellt.
Zu Punkt 2.3. Beschlussfassung als Satzung gemäß § 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 6 in Verbindung mit 10 Abs. 3 BauGB
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Nachdem der Bebauungsplan öffentlich ausgelegen hat und über die während der Offenlagen bzw. während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen entschieden wurde, wird der vorliegende Entwurf, der ein eigenständiges Dokument ist, gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Eine weitere Offenlage ist nicht mehr erforderlich.
Bei der Aufstellung und Beschlussfassung wurden die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.
Das beauftrage Planungsbüro Sabine Strunk, Lichtenborn, wird, falls erforderlich, die eingebrachten Anregungen und Änderungen einarbeiten und den überarbeiteten Satzungsentwurf schnellstmöglich der Verwaltung übermitteln.
Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Verfahren zur Inkraftsetzung nach § 10 BauGB einzuleiten.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
Zu Punkt 3. 44. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Verbandsgemeinde Arzfeld "Teilräumliche Fortschreibung Windenergie in den Bereichen Krautscheid und Arzfeld/Lauperath"
- Zustimmung der Ortsgemeinde gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO -
Durch Beschluss des Verbandsgemeinderates Arzfeld vom 10. April 2025 ist die 44. Fortschreibung des seit dem 12. Januar 2002 rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld eingeleitet worden.
Ziel der 44. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes:
In der VG Arzfeld gilt seit 2016 die Teilfortschreibung Windenergie des Flächennutzungsplans. In diesem Plan sind auf der Grundlage eines gesamträumlichen Standortkonzeptes für das Gebiet der Verbandsgemeinde insgesamt 340 ha Sondergebiete für Windenergienutzung dargestellt. Im Plan ist außerdem festgelegt, dass außerhalb der Sondergebiete die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) nicht zulässig ist.
Ziel dieser Fortschreibung ist es, durch eine isolierte Positivplanung zwei bestehende Altanlagen durch moderne Windenergieanlagen zu ersetzen (Repowering), wobei die neuen Standorte außerhalb bisheriger Sondergebiete liegen. Die neuen Sondergebiete umfassen eine Fläche von insgesamt ca. 3,8 ha. Damit bleibt die zulässige Höchstgrenze von 25 % zusätzlicher Sondergebietsfläche gemäß § 245e BauGB gewahrt.
Gleichzeitig wird eine ca. 3,4 ha große Fläche nördlich von Krautscheid, die bisher keine Festlegung zur Windenergienutzung im Flächennutzungsplan aufwies, ausdrücklich als Ausschlussfläche dargestellt.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Arzfeld vom 31. Januar 2026 veranlasst. Die Entwurfsplanung hat vom 03. Februar 2026 bis zum 06. März 2026 zu jedermanns Einsicht ausgelegen.
Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde mit Schreiben vom 03. Februar 2026 eingeleitet. Die Beteiligten konnten bis zum 06. März 2026 Anregungen geltend machen.
Mit Beschluss vom 26. März 2026 hat der Verbandsgemeinderat Arzfeld der 44. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld nach Abwägung der Ergebnisse aus den durchgeführten Verfahren nach § 3 Absatz 2 BauGB und § 4 Absatz 2 BauGB zugestimmt.
Die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Änderung des Flächennutzungsplanes bedarf gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 GemO der Zustimmung der Ortsgemeinden.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden der Änderung zugestimmt haben und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohner aller Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Arzfeld wohnen.
Nach kurzer Aussprache wurde die Beschlussfassung zurückgestellt. Die Ortsgemeinde wünscht von der Verwaltung eine Erläuterung, warum diese Anlagen nicht Bestandteil des Solidarpakts sind.
Zu Punkt 4. Sanierung der Sportanlage Großkampenberg
Die Sportanlage Großkampenberg muss dringend saniert werden. Der Sportverein Großkampenberg hat ein Sanierungskonzept und eine Kostenschätzung erstellt. Dies wurde den Ortsgemeinden des Einzugsbereiches in einem gemeinsamen Ortstermin am 26.02.2026 vorgestellt. Für alle in naher Zukunft beabsichtigten Maßnahmen entstehen Gesamtkosten von 224.000,00 €. Zur Finanzierung dieser Kosten wurde die Maßnahme bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm zur Aufnahme in die Fördermaßnahme „Goldener Plan 2027“ angemeldet. Die Prioritätenliste für die Fördermaßnahme „Goldener Plan 2027“ wird von der Kreisverwaltung voraussichtlich im Sommer d. J. aufgestellt.
Folgende Finanzierung der Gesamtmaßnahme wäre aus Sicht der Verwaltung möglich:
| Gesamtkosten laut Kostenschätzung Gebäude | 192.000,00 € |
| Gesamtkosten laut Kostenschätzung Tennenplatz | 32.000,00 € |
| ./. Mögliche Förderung "Goldener Plan" (50 %) | 112.000,00 € |
| ./. Eigenleistungen FC Großkampenberg | 42.000,00 € |
| Ungedeckte Kosten | 70.000,00 € |
| ./. Eigenanteil FC Großkampenberg | 12.000,00 € |
| ./. Zuschuss SG für Platznutzung | 5.000,00 € |
| Von Ortsgemeinden zu finanzierender Anteil | 53.000,00 € |
| Ortsgemeinde | EW | Kostenanteil |
| Großkampenberg | 149 | 12.819,81 € |
| Herzfeld | 34 | 2.925,32 € |
| Kesfeld | 76 | 6.538,96 € |
| Leidenborn | 204 | 17.551,95 € |
| Heckhuscheid | 153 | 13.163,96 € |
| 616 | 53.000,00 € |
Die Ortsgemeinden sind nun gebeten, in einer der nächsten Ratssitzungen darüber zu beraten und abzustimmen, ob sie diesem Finanzierungsvorschlag so zustimmen und sie bereit sind, den sich ergebenden Kostenanteil der Ortsgemeinde zu übernehmen.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Leidenborn erkennt die Notwendigkeit der geplanten Sanierungsarbeiten am Sportplatzgebäude und Tennenbelag der Sportanlage Großkampenberg an.
Der Ortsgemeinderat beschließt, eine einmalige Zahlung von 11.000€ und eine jährliche Zahlung von 500€ über 20 Jahre für die Finanzierung der Maßnahme.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
Zu Punkt 5. Erweiterung der Kindertagesstätte Lützkampen- Änderung der Zweckvereinbarung vom 01.06.2017
Die bestehende Kindertagesstätte Lützkampen wird derzeit erweitert. In einem Ortstermin am 19.03.2026 wurden die Ortsbürgermeister aus dem Einzugsbereich der KiTa über die Planungen, den derzeitigen Stand der Baumaßnahme sowie die mögliche Kostenabrechnung durch die Verwaltung und das beauftragte Planungsbüro Berg, Waxweiler, informiert.
Laut Aussage des Architekten Manfred Berg ist nach dem derzeitigen Baufortschritt damit zu rechnen, dass bis zum Ende d. J. die Baumaßnahme abgeschlossen werden kann. Die Kostensumme für die Umsetzung der Baumaßnahme beträgt laut Kostenberechnung 1.141.026,74 €.
Zu den Investitionskosten erhält die Ortsgemeinde Lützkampen als Träger der KiTa jeweils einen Zuschuss vom Land sowie Eifelkreis Bitburg-Prüm.
| Gesamtkosten laut Kostenberechnung Planungsbüro Berg | 1.141.026,74 € |
| ./. Landeszuschuss laut Bewilligungsbescheid vom 27.06.2025 | 184.000,00 € |
| ./. Kreiszuschuss laut Bewilligungsbescheid vom 31.10.2024 | 382.810,70 € |
| Ungedeckte Kosten | 574.216,04 € |
Diese ungedeckten Kosten müssen grundsätzlich auf alle Ortsgemeinden aus dem Einzugsbereich der KiTa aufgeteilt werden. Bei Berücksichtigung der Einwohnerzahlen ergibt sich folgende Berechnung:
| Ortsgemeinde | Einwohner | Verteiler | Gesamt |
| Eschfeld | 203 | 446,1663 € | 90.571,76 € |
| Großkampenberg | 145 | 446,1663 € | 64.694,11 € |
| Harspelt | 74 | 446,1663 € | 33.016,31 € |
| Herzfeld | 37 | 446,1663 € | 16.508,15 € |
| Kesfeld | 74 | 446,1663 € | 33.016,31 € |
| Leidenborn | 213 | 446,1663 € | 95.033,42 € |
| Lützkampen | 352 | 446,1663 € | 157.050,54 € |
| Reiff | 55 | 446,1663 € | 24.539,15 € |
| Roscheid | 49 | 446,1663 € | 21.862,15 € |
| Sengerich | 22 | 446,1663 € | 9.815,66 € |
| Sevenig (Our) | 63 | 446,1663 € | 28.108,48 € |
| Gesamt | 1287 |
| 574.216,03 € |
Von der Verwaltung wird aber folgender Vorschlag zur Finanzierung der Maßnahme gemacht:
| - | Die Trägergemeinde Lützkampen übernimmt die Gesamtfinanzierung der Baumaßnahme und stellt die erforderlichen Finanzmittel in ihren Haushalt ein. |
| - | Der Anteil der Ortsgemeinden des Einzugsbereiches am Schuldendienst (Zinsen und Tilgung) wird über die jährliche Kostenabrechnung der KiTa an die Trägergemeinde erstattet. |
| - | Natürlich kann eine Ortsgemeinde ihren Anteil bei Fertigstellung und Gesamtabrechnung der Baumaßnahme vorzeitig ablösen. In diesem Falle entfällt dann eine Beteiligung an der Kostenabrechnung des Schuldendienstes für diesen Kredit. |
Bei der letzten Erweiterung der KiTa Lützkampen wurde seinerzeit die gleiche Verfahrensweise gewählt.
Hiernach würden sich nach der Kostenberechnung im ersten Jahr der Kostenabrechnung folgende Kostenanteile ergeben:
| Ortsgemeinde | Einwohner | Verteiler | Gesamt |
| Eschfeld | 203 | 37,98 € | 7.709,11 € |
| Großkampenberg | 145 | 37,98 € | 5.506,51 € |
| Harspelt | 74 | 37,98 € | 2.810,22 € |
| Herzfeld | 37 | 37,98 € | 1.405,11 € |
| Kesfeld | 74 | 37,98 € | 2.810,22 € |
| Leidenborn | 213 | 37,98 € | 8.088,87 € |
| Lützkampen | 352 | 37,98 € | 13.367,52 € |
| Reiff | 55 | 37,98 € | 2.088,67 € |
| Roscheid | 49 | 37,98 € | 1.860,82 € |
| Sengerich | 22 | 37,98 € | 835,47 € |
| Sevenig (Our) | 63 | 37,98 € | 2.392,48 € |
| Gesamt | 1287 |
| 48.874,98 € |
Die Finanzierung der Maßnahme wird auf die Dauer von 20 Jahren erfolgen. Natürlich werden die Zinslasten von Jahr zu Jahr abnehmen, sodass auch der jeweilige Kostenanteil sinkt.
Damit entsprechend dem Vorschlag abgerechnet werden kann ist eine Änderung der bestehenden Zweckvereinbarung vom 01.06.2017 erforderlich. § 3 Absatz 1 der Zweckvereinbarung müsste wie folgt geändert werden:
„Die nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckten Investitionskosten des Erweiterungs- und Umbaus gemäß Baugenehmigung vom 21.05.2014 sowie der Baugenehmigung vom 10.02.2025
(Az: 06-241529-02) einschließlich der Einrichtungskosten werden vorab von der Ortsgemeinde Lützkampen finanziert. Dies erfolgt durch eine Kreditaufnahme.
Der Schuldendienst für die Kreditverpflichtung (Zinsen und Tilgung) wird jährlich auf die an der Zweckvereinbarung beteiligten Ortsgemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahlen (Hauptwohnsitz) zum 31. Dezember des Abrechnungsjahres umgelegt.“
Die Ortsgemeinden aus dem Einzugsbereich sind nunmehr gebeten, dieses Thema in einer der nächsten Ratssitzungen auf die Tagesordnung zu nehmen und eine Beschlussfassung zur Änderung der Zweckvereinbarung herbeizuführen.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Die Ortsgemeinde Leidenborn stimmt der Änderung der Zweckvereinbarung über die Errichtung, die Unterhaltung und den Betrieb der Kindertagesstätte Lützkampen entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung zu. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, die entsprechende Änderung der Zweckvereinbarung zu unterzeichnen.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
Zu Punkt 6. Beschlussfassung über die Umsetzung des Regionalen Zukunftsprogrammes (RZN)
Das Regionale Zukunftsprogramm Rheinland-Pfalz (RZN-Förderprogramm) dient der finanziellen Unterstützung kommunaler und regionaler Investitionsmaßnahmen zur Stärkung strukturschwächerer Räume. Gefördert werden insbesondere Projekte zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur, der Daseinsvorsorge sowie der nachhaltigen Entwicklung.
Die RZN-Förderung erfolgt im Rahmen festgelegter Programmrichtlinien insbesondere hinsichtlich Fördergegenstand (u.a. Maßnahmenkatalog), Förderquote und Bewilligungszeitraum. Die Maßnahmen sind bis Ablauf des Jahres 2028 abzuschließen. Anhand eines festgelegten Schlüssels wurden die Mittel auf die Gemeinden verteilt.
Mit Bescheid vom 01.12.2025 wurden der Verbandsgemeinde Arzfeld als zuwendungsberechtigter Kommune Fördermittel in voller Höhe von 1.552.921,88 EUR bewilligt.
Die Bewilligung umfasst unter anderem Maßnahmen der Gemeinde Leidenborn mit den jeweils beantragten Zuwendungshöhen.
Zur fristgerechten Umsetzung der Maßnahmen innerhalb des Bewilligungszeitraumes (Abschluss bis spätestens 31.12.2028) ist die Durchführung entsprechender Vergabeverfahren erforderlich. Da die einzelnen Ausschreibungen zeitgleich gestaffelt erfolgen werden, soll durch einen Grundsatzbeschluss die Umsetzung der aufgeführten Maßnahmen bestätigt sowie der Ortsbürgermeister ermächtigt werden, die jeweiligen Aufträge nach Durchführung der Vergabeverfahren an den wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen.
Die Ermächtigung dient der Verfahrensbeschleunigung und stellt sicher, dass die Maßnahmen fristgerecht umgesetzt und die bewilligten Fördermittel vollständig in Anspruch genommen werden können.
Folgende Maßnahmen wurden beantragt und bewilligt:
Spielgeräte — 5.000,00 €
Die Abwicklung der Ein- und Auszahlungen im Rahmen der Maßnahme „Regionales Zukunftsprogramm (RZN) erfolgt gemäß § 100 Abs. 1 GemO als außerplanmäßige Ein- und Auszahlungen.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
1. Der Ortsgemeinderat beschließt die Umsetzung der aufgeführten Maßnahmen.
2. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt die Aufträge an den wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen. Über die erteilten Aufträge ist in der nächstfolgenden Ratssitzung zu informieren.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
Zu Punkt 7. Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Stützmauer unterhalb des Carports
Die Stützmauer unterhalb des Carports muss repariert werden. Im Zuge dessen soll ein Doppelstabmattenzaun installiert werden, um eine sichtbare Abgrenzung zum Grundstück Schwalen und eine Absturzsicherung herzustellen. Diese Arbeiten sollen in Auftrag gegeben werden.
Der Ortsgemeinderat beschließt, diese Arbeiten an ein Unternehmen in Auftrag zu geben.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
Zu Punkt 7.1. 27. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Verbandsgemeinde Arzfeld Teilbereich Windenergie - Rotor-out-Regelung
- Zustimmung der Ortsgemeinde gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO -
Durch Beschluss des Verbandsgemeinderates Arzfeld vom 18. April 2024 ist die 27. Fortschreibung des seit dem 12. Januar 2002 rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld eingeleitet worden.
Ziel der 27. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes
Ziel der 27. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld im Teilbereich „Windenergie“ ist die Anpassung an die aktuellen gesetzlichen Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes. Insbesondere soll die bisher geltende eingeschränkte „Rotor-Out-Regelung“ in eine uneingeschränkte Regelung überführt werden, sodass Rotoren von Windenergieanlagen künftig generell Flächen außerhalb der ausgewiesenen Sondergebiete überstreichen dürfen.
Durch diese Anpassung wird sichergestellt, dass die bestehenden Sondergebiete für Windenergienutzung vollständig auf die gesetzlich geforderten Flächenbeitragswerte angerechnet werden können. Die räumlichen Abgrenzungen der Sondergebiete sowie die zugrunde liegenden Planungskriterien bleiben dabei unverändert, sodass die Grundzüge der bisherigen Planung nicht berührt werden.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Arzfeld vom 03. Februar 2024 veranlasst. Die Entwurfsplanung hat vom 07. Februar 2024 bis zum 08. März 2024 zu jedermanns Einsicht ausgelegen.
Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde mit Schreiben vom 01. Februar 2024 eingeleitet. Die Beteiligten konnten bis zum 08. März 2024 Anregungen geltend machen.
Mit Beschluss vom 18. April 2024 hat der Verbandsgemeinderat Arzfeld der 27. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld nach Abwägung der Ergebnisse aus den durchgeführten Verfahren nach § 3 Absatz 2 BauGB und § 4 Absatz 2 BauGB zugestimmt.
Die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Änderung des Flächen-nutzungsplanes bedarf gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 GemO der Zustimmung der Ortsgemeinden.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden der Änderung zugestimmt haben und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohner aller Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Arzfeld wohnen.
Nach kurzer Aussprache wurde die Beschlussfassung zurückgestellt. Die Ortsgemeinde wünscht von der Verwaltung Erläuterung, warum diese nicht Bestandteil des Solidarpakts sind.
Zu Punkt 8. Verschiedenes
8.1 Dorfbudget
Aus dem Förderprogramm „Das Dorfbudget - Ehrenamt fördern, Gemeinschaft stärken“ unterstützt das Land RLP Ortsgemeinden mit bis zu 1000 Einwohnern. Die Ortsgemeinde Leidenborn erhält eine Pauschale von 1.500 Euro, um ehrenamtliches Engagement vor Ort zu unterstützen.
„Der Ortsgemeinderat beschließt, dass dieser Betrag dem Förderverein Gemeinde Leidenborn e.V. zur Verfügung gestellt wird.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
8.2 Tempomessgerät
Aus der Mitte des Rates wurde erfragt, ob aufgrund des neuangeschafften Tempomessgeräts eine Verringerung des Tempos am Ortsausgang spürbar/messbar ist.
OB Schwalen teilte mit, dass er das Gerät noch nicht ausgemessen hat, um konkrete Zahlen liefern zu können. Aus der Mitte des Gemeinderats wurde jedoch erklärt, dass Anwohner schon von einer spürbaren Beruhigung berichten.
Der Gemeinderat war sich einig, dass die Maßnahme hilfreich ist.
8.3 Straßenreparaturarbeiten
Es wurde erfragt, warum folgende Arbeiten, welche schon in den Niederschriften aus dem Jahr 2024 aufgeführt wurden, noch nicht ausgeführt sind:
| - | Ausbesserung einer Absenkung von einer Hydrantenkappe in Lautzerath |
| - | Ausbesserung von Rissen in der Fahrbahndecke (Kreuzungsbereich Lautzerath/L10) |
Die Verwaltung wird um Prüfung gebeten.
8.4 Bundeswaldgesetz
Ratsmitglied Roderich berichtet von einem Artikel über das Bundeswaldgesetz. In diesem Artikel wurde erwähnt, dass für aufgestellte Bänke eine Verkehrssicherungspflicht besteht.
8.5 Kreisradnetz
Aus der Mitte des Rates wurde mitgeteilt, dass trotz des Beschlusses, dass in Leidenborn keine Wirtschaftswege als Radwege ausgewiesen werden, auf der interaktiven Karte des Radwegekonzeptes des Kreises Bitburg-Prüm, ein solcher Radweg gekennzeichnet ist.
Der Ortsgemeinderat ist hiermit nicht einverstanden und bittet die Verwaltung, Beschwerde beim Kreis bzgl. dieser Vorgehensweise einzulegen.