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Islek aktuell VG Arzfeld
Ausgabe 21/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Dahnen vom 19.03.2025

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 - Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2 - Reihengrabstätten

a)

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

§ 3 - Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

a)

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

aa) eine Einzelgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte

bb) eine Doppelgrabstätte

cc) je weitere Grabstätte

b)

Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr für

aa) eine Einzelgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte

bb) eine Doppelgrabstätte

cc) je weitere Grabstätte

c)

Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchstabe a) und b) für

aa) eine Einzelgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte

bb) eine Doppelgrabstätte

cc) je weitere Grabstätte

§ 3a - Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenrasenwahlgrabstätten

a)

Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für ein Urnenrasengrab

b)

Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr

c)

einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Urnenrasenwahlstätte nach Buchstabe a)

d)

Verlängerung der Pflegegebühr nach Buchstabe b) bei späteren Bestattungen je Jahr

§ 3b - Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenrasenreihengrabstätten

a)

Überlassung einer Urnenrasenreihengrabstelle an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

c)

einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Urnenrasenreihengrabstelle auf die Dauer der Ruhezeit

§ 3c - Verleihung von Nutzungsrechten an anonymen Urnenrasenreihengrabstätten

a)

Überlassung einer anonymen Urnenrasenreihengrabstelle an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

b)

einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer anonymen Urnenrasenreihengrabstelle auf die Dauer der Ruhezeit

§ 4 - Ausheben und Schließen der Gräber sowie Umbettungen

Für das Ausheben und Schließen der Gräber durch Beauftragte des Friedhofsträgers wir eine Unkostenpauschale entsprechend den Durchschnittsaufwendungen der im vorangegangenen Jahr durchgeführten Bestattungen bzw. Umbettungen erhoben. Der jeweils zu erhebende Betrag wird in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde jährlich festgesetzt.

§ 5 - Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbewahrung

a)

einer Leiche bis zu 5 Tagen

jeden weiteren Tag

b)

einer Urne bis zu 7 Tagen

Die Leichenhalle ist durch den Nutzer zu reinigen.

§ 6 - Übrige Kosten

Die übrigen nicht durch die Überlassung von Nutzungsrechten, Gebühren für das Ausheben und Schließen der Gräber sowie für die Benutzung der Leichenhalle gedeckten Kosten werden jährlich als Gebühren von den Grabnutzungsberechtigten der Grabstätten nach § 13, § 13a, § 14 und § 15 der Friedhofssatzung nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.

Zum Aufwand zählen auch die kalkulatorischen Kosten nach dem KAG. Umlagemaßstab ist die Summe aller Grabstätten - Frontlängen, die anteilmäßig auf die Nutzungsberechtigten bezogen werden. Die Ortsgemeinde ist berechtigt, jährliche Vorauszahlungen für den Unterhaltungsaufwand des laufenden Jahres zu erheben. Der Vorauszahlungsbetrag wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt. Die angeforderte Vorauszahlung wird bei der endgültigen Veranlagung der Gebühr für den Veranlagungszeitraum angerechnet. Überzahlte Vorauszahlungen werden verrechnet. Mehrbeträge sind nachzuzahlen.

Die jährlichen Unterhaltungsgebühren können in einer Summe für die Restdauer der Nutzungszeit abgelöst werden. Der zu zahlende Betrag errechnet sich wie folgt.

1.

Jahr des Ablösungszeitraumes

Gebühr/Grabstelle in Höhe des Durchschnittswertes der letzten 3 abgerechneten Veranlagungszeiträum zuzüglich des Durchschnittswertes des Arbeitskostenindexes der letzten 15 Jahre nach dem Statistischen Bundesamt

2.

Jahr des Ablösungszeitraumes

Gebühr wie 1. Jahr zuzüglich des Durchschnittswertes des Arbeitskostenindexes der letzten 15 Jahre nach dem Statistischen Bundesamt

3.

Jahr des Ablösungszeitraumes

Gebühr wie 2. Jahr zuzüglich des Durchschnittswertes des Arbeitskostenindexes der letzten 15 Jahre nach dem Statistischen Bundesamt

4.

und jedes weitere Jahr des Abrechnungszeitraumes

Gebühr wie Vorjahr zuzüglich des Durchschnittswertes des Arbeitskostenindexes der letzten 15 Jahre nach dem Statistischen Bundesamt

Die Ablösung bedarf der Zustimmung der Ortsgemeinde.

Bei der Ermittlung des Durchschnittswertes bleibt der Betrag eines Veranlagungszeitraumes, der um mehr als 20 % von dem vorherigen bzw. folgenden Abrechnungszeitraumes abweicht, außer Betracht. Stattdessen wird der Wert des viertletzten Abrechnungszeitraumes berücksichtigt.

Soweit bei Entscheidung über einen Antrag auf Ablösung bereits bekannt ist, dass die zukünftigen Unterhaltungsgebühren aufgrund einer besonderen Investitions- oder Unterhaltungsmaßnahme in den künftigen Jahren erheblich steigen, ist der Betrag für den entsprechenden Ablösungszeitraum um den Betrag zu erhöhen, der nach der Kostenschätzung der Maßnahme zusätzlich auf die Grabstelle entfallen würde.

§ 7 - Gebührenschuldner

1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a)

bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller;

b)

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a)

der Antragsteller,

b)

diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.

3. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 8 - Fälligkeit

1.

Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

2.

Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 9 - Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 10 - Inkrafttreten

(1) Die Gebührensatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die derzeit geltende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren außer Kraft.

Dahnen, 27.03.2025
Axel Jakoby, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann dies Verletzung geltend machen.