Der Gemeinderat Dahnen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
Friedhofssatzung
| 1. Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Friedhofszweck |
| § 3 | Schließung und Aufhebung |
| 2. Ordnungsvorschriften | |
| § 4 | Öffnungszeiten |
| § 5 | Verhalten auf dem Friedhof |
| § 6 | Ausführen gewerblicher Arbeiten |
| 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften | |
| § 7 | Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit |
| § 8 | Särge |
| § 9 | Grabherstellung |
| § 10 | Ruhezeit |
| § 11 | Umbettungen |
| 4. Grabstätten | |
| § 12 | Allgemeines, Arten der Grabstätten |
| § 13 | Reihengrabstätten |
| § 13a | Gemischte Grabstätten |
| § 14 | Wahlgrabstätten |
| § 15 | Urnengrabstätten |
| § 15a | Urnenrasengrabstätten |
| § 15b | anonyme Urnenrasengrabstätten |
| § 15c | Urnenrasenreihengrabstätten |
| § 16 | Ehrengrabstätten |
| 5. Gestaltung der Grabstätten | |
| § 17 | Wahlmöglichkeit |
| § 18 | Allgemeine Gestaltungsvorschriften |
| 6. Grabmale | |
| § 19 | Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften |
| § 19a | Gestaltung der Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften |
| § 20 | Errichten und Ändern von Grabmalen |
| § 20a | Standsicherheit der Grabmale |
| § 21 | Verkehrssicherungspflicht für Grabmale |
| § 22 | Entfernen von Grabmalen |
| 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten | |
| § 23 | Herrichten und Instandhalten der Grabstätten |
| § 24 | Vernachlässigte Grabstätten |
| 8. Leichenhalle | |
| § 25 | Benutzen der Leichenhalle |
| 9. Schlussvorschriften | |
| § 26 | Alte Rechte |
| § 27 | Haftung |
| § 28 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 29 | Gebühren |
| § 30 | Inkrafttreten |
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Dahnen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.
| (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die | |
| a) | bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, |
| b) | ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder |
| c) | ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. |
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnen- Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
| (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, | ||
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, | |
| b) | Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, | |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, | |
| d) | Druckschriften zu verteilen, | |
| e) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, | |
| f) | Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, | |
| g) | Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, | |
| h) | zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. | |
| i) | Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, | |
|
| aa) | ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder |
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| bb) | die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. |
4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitliche Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009, GVBl. S. 335, abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(4) Abgebaute Denkmale, Einfassungen, Fundamente und Platten sind von den entsprechenden Gewerbetreibenden in jedem Fall mitzunehmen und zu deren Last bis zum Wiederaufbau zwischen zu lagern bzw. zu entsorgen.
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden, vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR.-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.
(1) Die Gräber für Erdbestattungen und Urnenbestattungen können im Benehmen mit der Gemeindeverwaltung durch die jeweiligen Bestattungsunternehmen, bzw. deren Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt werden. Der Nutzungsberechtigte ist für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 2) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungs-berechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten, |
| b) | Wahlgrabstätten, |
| c) | Urnengrabstätten |
|
| • als Reihen- und Wahlgrabstätten, |
|
| • als Urnenrasenwahlgrabstätten |
|
| • als Urnenrasenreihengrabstätten |
|
| • als anonyme Urnenrasengrabstätten |
| d) | Ehrengrabstätten. |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bzw. Urne beigesetzt werden.
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3.
(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um den Zeitraum bis zum Ablauf der Ruhezeit nach § 10.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.
(3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten, |
| b) | auf die Kinder, |
| c) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| d) | auf die Eltern, |
| e) | auf die Geschwister, |
| f) | auf sonstige Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(9) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
| a) | in Urnenreihengrabstätten, |
| b) | in Urnenwahlgrabstätten, |
| c) | in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen. |
| d) | in Urnenrasengrabstätten nach § 15 a, b und c dieser Satzung |
Die Aschen dürfen nur in biologisch abbaubaren Urnen beigesetzt werden.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Die Urnenwahlgrabstätten sind in einer Größe von 0,50 m x 1,00 m anzulegen.
(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(1) Die Urnenrasenwahlgrabstätten werden in einem hierfür vorgesehenen Teil des Friedhofs angelegt und sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und an dem auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt des Bestattungsfalles möglich.
(2) Das Nutzungsrecht kann für die Urnenrasenwahlgrabstätten einmal auf eine Gesamtdauer von 30 Jahren, oder für insgesamt 20 Jahre, wiedererworben werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes ist nicht von einem Bestattungsfall abhängig. Die Zustimmung kann im Falle einer bevorstehenden Umgestaltung des betroffenen Grabfeldes oder aus anderen wichtigen Gründen versagt werden.
(3) In jeder Urnenrasenwahlgrabstätte darf eine Urnenbeisetzung erfolgen. Weitere Beisetzungen sind nur bei Tieferlegung bzw. nach Ablauf des Ruherechtes möglich.
(4) In den Urnenrasengrabstätten dürfen nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden.
(5) Die Grabstätten sind mit folgenden Maßen angelegt:
Länge: 70 cm, Breite: 70 cm.
Bei der Neuanlage von Urnenrasenwahlgrabstätten, kann die Friedhofsverwaltung aus gestalterischen Gründen andere Abmessungen festlegen.
(6) Die Grabstätten sind durch die Nutzungsberechtigten innerhalb von sechs Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät.
(7) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Nutzungszeit vom Friedhofsträger oder vom Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Hierfür wird bei der Vergabe der Grabstellen eine Pflegegebühr nach der gültigen Friedhofsgebühren-satzung erhoben.
(8) Die Kenntlichmachung der Grabstätten erfolgt durch steinerne Namenstafeln in der Größe von 50 cm x 50 cm und einer Stärke von mindestens 5 cm. Diese Namenstafeln dürfen nicht mit erhabenen Buchstaben und Zahlen versehen sein und sind vom Nutzungsberechtigten innerhalb von sechs Wochen nach der Beisetzung dem Friedhofsträger zu überlassen. Die Namenstafeln werden vom Friedhofsträger eingebaut und nach Ende der Nutzungszeit entfernt.
(9) Außerhalb der Vegetationszeit (von Allerheiligen bis Ostern) sind einfacher Grabschmuck sowie Grableuchten erlaubt. Diese sollen unterhalb der Namensplatte aufgestellt werden.
In der Vegetationszeit sind die Rasengräber von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhalten.
(10) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Rasengräbern besteht nicht. Die Anlegung von Rasengräbern ist nur auf speziell ausgewiesenen Grabfeldern möglich. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Rasengräbern nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Reihen- oder Wahlgräbern.
(1) Die anonymen Urnenrasengrabstätten werden als Reihengrabstätten in einem hierfür vorgesehenen Teil des Friedhofs angelegt und sind Grabstätten, in denen Aschen nach Zahlung der festgesetzten Gebühr für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Urne bestattet werden dürfen.
(2) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Nutzungszeit vom Friedhofsträger oder vom Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Hierfür wird bei der Vergabe der Grabstellen eine Pflegegebühr nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(3) Das Anlegen von Grabschmuck jeglicher Art auf der Rasenfläche ist nicht gestattet; dieses wird von der Friedhofsverwaltung unverzüglich abgeräumt und entsorgt.
(4) In anonymen Urnenrasengrabstätten dürfen nur biologische abbaubare Urnen beigesetzt werden.
(1) Die Urnenrasenreihengrabstätten werden in einem hierfür vorgesehenen Teil des Friedhofs angelegt und sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und an dem auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Ruhezeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt des Bestattungsfalles möglich.
(2) Das Nutzungsrecht für Urnenrasenreihengrabstätten kann nicht wiedererworben werden. Die Nutzungszeit endet nach 20 Jahren.
(3) In jeder Urnenrasenreihengrabstätte darf eine Urnenbeisetzung erfolgen. Weitere Beisetzungen sind nicht möglich.
(4) Es gelten die Bestimmung des §15a Abs. 4-9 dieser Satzung analog.
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19a) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
Die Höhe der Grabmäler soll einheitlich 1,20 m nicht überragen. Bei der Wahl der Farben ist die Einordnung in die Farbenharmonie des Friedhofes geboten.
Aufdringliche Farben im Material werden zur Aufstellung nicht zugelassen. Es ist nicht gestattet, Steinzeichen mit Ölfarben zu streichen.
Ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellte und den Vorschriften nicht entsprechende Grabmäler können auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden.
Die Gestaltung der Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften richtet sich nach § 15a, § 15b und § 15c dieser Satzung. Die Höhe der Grabmäler im Urnengrabfeld (§ 15 Abs. 1 a + b) soll einheitlich 0,80 m nicht überragen.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde/Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. §22 Abs.2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Zurück gegebene Flächen von aufgelösten Grabstellen nach Ablauf des Ruhe- bzw. Nutzungsrechts sind durch den Nutzungsberechtigten zu räumen, mit Mutterboden ebenerdig aufzufüllen und entsprechend der Genehmigung durch den Friedhofsträger einzusäen oder mit Split abzudecken.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung verliehenen Nutzungsrechte bleiben bestehen.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, |
| 2. | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), |
| 3. | gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, |
| 4. | eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), |
| 5. | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), |
| 6. | die Bestimmungen für Grabmale nicht einhält (§ 19, § 19a, § 15,§ 15a und § 15c), |
| 7. | als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20), |
| 8. | Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1), |
| 9. | Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 20a, 21 und 23), |
| 10. | Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6), |
| 11. | Grabstätten vernachlässigt (§ 24), |
| 12. | Die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die derzeit geltende Friedhofssatzung außer Kraft.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.