Satzungsbeschluss:
Der Ortsgemeinderat Mauel hat am 28. November 2023 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Ortslage“ gemäß § 34 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB), i.V.m. § 10 BauGB sowie § 24 Gemeindeordnung RLP (GemO), in der zum Satzungszeitpunkt gültigen Fassung, als Satzung beschlossen.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB sowie 24 GemO ortsüblich bekannt gemacht.
Lage des Plangebiets und Geltungsbereich der Satzung:
Das Plangebiet liegt nördlich der Ortslage an der K125.
Der Geltungsbereich beinhaltet die Flurstücke Gemarkung Mauel, Flur 2, Nrn.: 63/3 (tlw.) und 64/6 (tlw.) und umfasst eine Fläche von 1.495 m².
Es werden 1.465 m² der bestehenden Satzung überplant und 30 m² neue Fläche mit einbezogen.
Die Lage des Plangebiets und der Geltungsbereich (des Änderungsbereichs) sind aus den nachfolgenden, unmaßstäblichen Kartenunterlagen ersichtlich.
Auslegung:
Die Unterlagen der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung “Ortslage“ der Ortsgemeinde Mauel (Satzung, Begründung inklusive Fachbeitrag Naturschutz, Plankarte) werden vom Tag der Bekanntmachung an bei der Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld, Luxemburger Straße 6, Zimmer 58, 54687 Arzfeld, während der Dienststunden (montags bis freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jedermann kann die o.g. Unterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft erlangen.
Inkrafttreten:
Die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung “Ortslage“ der Ortsgemeinde Mauel tritt nach § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Folgende Hinweise werden gegeben:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögungsnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung der Satzung gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 unbeachtlich werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Mauel unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Gemäß § 215 Absatz 1 Satz 2 BauGB gilt dies ebenfalls, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 24 Absatz 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt gemäß § 24 Absatz 6 Satz 2 GemO nicht, wenn,
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 GemO geltend gemacht, so kann auch noch nach Ablauf der in § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 Satz 3 GemO).