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Islek aktuell VG Arzfeld
Ausgabe 22/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Bebauungsplan „Im Fuhrweg - 3. Änderung“

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Ortsgemeinderat Oberpierscheid hat am 24.07.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Im Fuhrweg - 3. Änderung“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB), in der zum Satzungszeitpunkt gültigen Fassung, als Satzung beschlossen.

Wirksamwerden:

Der Bebauungsplan „Im Fuhrweg - 3. Änderung“ wird mit dem Tag dieser Bekanntmachung wirksam.

Geltungsbereich:

Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Philippsweiler der Ortsgemeinde Oberpierscheid. Das Plangebiet umfasst lediglich das Flurstück der Gemarkung Oberpierscheid, Flur 4, Nr. 268, welches sich im nordwestlichen Ortsteil Philippsweiler befindet. Südöstlich des Plangebiets verläuft die Straße „Philippsweiler-Im Fuhrweg“ und südwestlich die L9, welche auch als Hauptverbindung zur B50 und B410 dient. Die Siedlungsstruktur um das Plangebiet ist überwiegend durch eine Wohnbebauung geprägt.

Der abgegrenzte Geltungsbereich des Plangebietes ist in den nachstehenden nicht maßstäblichen Lageplänen dargestellt:

(unmaßstäbliche Darstellung)

Auslegung:

Jedermann kann den Bebauungsplan „Im Fuhrweg - 3. Änderung“ mit Begründung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB vom Tag der Bekanntmachung an bei der Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld, Luxemburger Straße 6, Zimmer 58, 54687 Arzfeld, während der Öffnungszeiten (montags bis freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) nach Terminabsprache öffentlich einsehen und über deren Inhalt Auskunft erlangen.

Der wirksame Bebauungsplan „Im Fuhrweg - 3. Änderung“ wird mit der Begründung im Internet über die Homepage der Verbandsgemeinde Arzfeld

https://www.vg-arzfeld.de/rathaus/buergerservice/bauen/bauleitplanung

zugänglich gemacht.

Folgende Hinweise werden gegeben:

Nach § 215 Absatz 1 BauGB werden

eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Gemäß § 215 Absatz 1 Satz 2 BauGB gilt dies ebenfalls, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB wird hingewiesen.

Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigungen verlangen, wenn die in den

§§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachweise eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Gem. § 44 Absatz 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 24 Absatz 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt gemäß § 24 Absatz 6 Satz 2 GemO nicht, wenn,

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 GemO geltend gemacht, so kann auch noch nach Ablauf der in § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 Satz 3 GemO).

Der Lauf der Fristen beginnt mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung. Diese ergeht aufgrund des § 10 Absatz 3 BauGB i. V. m. § 27 GemO. Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan „Im Fuhrweg -

3.

Änderung“ der Ortsgemeinde Oberpierscheid mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Oberpierscheid, 21.05.2025
Arno Steins
Ortsbürgermeister