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Islek aktuell VG Arzfeld
Ausgabe 22/2026
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan „Erweiterung Auf dem Acker“

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Ortsgemeinderat Lierfeld hat am 13.05.2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Erweiterung Auf dem Acker“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB), in der zum Satzungszeitpunkt gültigen Fassung, als Satzung beschlossen.

Wirksamwerden:

Der Bebauungsplan „Erweiterung Auf dem Acker“ wird mit dem Tag dieser Bekanntmachung wirksam.

Geltungsbereich:

Der ca. 1,3 ha große räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in der Ortslage von Lierfeld und umfasst die Flurstücke der Gemarkung Lierfeld, Flur 10, Nrn. 16 und 17. Begrenzt wird das Plangebiet im Norden durch Bestandsbebauung südlich der Straße „Im Oberdorf“, im Osten durch weitere Grünflächen, südlich grenzt die Kreisstraße K 118 an den Geltungsbereich, die auf der südlichen Seite bereits Bebauung aufweist, und westlich angrenzend befindet sich ebenfalls Bestandsbebauung. Die angrenzende Bestandsbebauung gehört zum Baugebiet „Auf dem Acker“.

Der genaue räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt:

 

Auslegung:

Jedermann kann den Bebauungsplan „Erweiterung Auf dem Acker“ mit Begründung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB vom Tag der Bekanntmachung an bei der Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld, Luxemburger Straße 6, Zimmer 58, 54687 Arzfeld, während der Öffnungszeiten (montags bis freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) nach Terminabsprache öffentlich einsehen und über deren Inhalt Auskunft erlangen.

Der wirksame Bebauungsplan „Erweiterung Auf dem Acker“ wird zusätzlich im Geoinformationssystem der Verbandsgemeinde Arzfeld unter

https://gis.vg-arzfeld.de/arzfeld/index.php

zugänglich gemacht.

Folgende Hinweise werden gegeben:

Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung der Satzung gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 BauGB unbeachtlich werden:

eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 215 Absatz 1 Satz 2 BauGB gilt dies ebenfalls, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB wird hingewiesen.

Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigungen verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Gem. § 44 Absatz 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 24 Absatz 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt gemäß § 24 Absatz 6 Satz 2 GemO nicht, wenn,

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 GemO geltend gemacht, so kann auch noch nach Ablauf der in § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 Satz 3 GemO).

Der Lauf der Fristen beginnt mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung. Diese ergeht aufgrund des § 10 Absatz 3 BauGB i. V. m. § 27 GemO.

Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan „Erweiterung Auf dem Acker“ der Ortsgemeinde Lierfeld mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Lierfeld, 29.05.2026
Arnold Hoffmann
Ortsbürgermeister