Aufgrund des § 205 Baugesetzbuch (BauGB) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden Fassung hat der Ortsgemeinderat Euscheid zur Gründung eines Planungsverbandes zur Aufstellung des gemarkungsübergreifenden Bebauungsplanes „Sondergebiet Aaronia AG“ die folgende Verbandssatzung beschlossen:
(1) Die in § 2 genannten Verbandsmitglieder bilden einen Planungsverband nach § 205 BauGB. Der Planungsverband führt den Namen „Planungsverband Bebauungsplan Sondergebiet Aaronia AG“.
(2) Der Planungsverband hat seinen Sitz in Arzfeld.
(3) Der Planungsverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
(1) Mitglieder des Verbandes sind als Träger der Bauleitplanung die Ortsgemeinde Euscheid und die Ortsgemeinde Strickscheid.
(2) Ein Verbandsmitglied kann aus dem Verband zum Ende eines Haushaltsjahres ausscheiden, wenn das Mitglied dies mindestens ein Jahr zuvor angezeigt hat. Das ausscheidende Verbandsmitglied hat keinen Anspruch auf Ausschüttung eines Anteils am allgemeinen Verbandsvermögen, soweit es die Verbandsversammlung nicht anders beschließt. Die vom Planungsverband für das Gebiet des aus- scheidenden Verbandsmitgliedes aufgestellten Pläne gelten als dessen Bauleitpläne.
(1) Die Verbandsmitglieder fördern nach ihren Kräften die Arbeit des Verbandes und tragen, auch so- weit unmittelbare Rechtspflichten nicht begründet sind oder werden, zur Erfüllung der Verbandsauf- gaben bei.
(2) Die Verbandsmitglieder wirken durch ihre Vertreter in der Verbandsversammlung an den vom Verband zu treffenden Entscheidungen mit. Die Verbandsmitglieder haben das Recht darüber hinaus an den Verband mit Anträgen und Anregungen heranzutreten, über die die Organe des Verbandes in angemessener Frist zu entscheiden haben.
(3) In Angelegenheiten, die Aufgaben des Verbandes berühren, sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband auf dessen Verlangen mündliche und schriftliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Über Tatsachen, die für die Aufgabe des Verbandes von Belang sein könnten, unterrichten die Verbandsmitglieder den Verband.
(1) Dem Verband obliegt anstelle der Verbandsmitglieder die verbindliche Bauleitplanung i. S. d. § 1 Abs. 2 Alt. BauGB für den Bereich der Flächen, deren Grenzen aus der dieser Satzung als Anlage 1 bei- gefügten Karte ersichtlich sind („Verbandsgebiet“). Die Anlage 1 ist Teil dieser Satzung. Ziel der Bauleitplanung in diesem Gebiet ist die Entwicklung eines Sondergebietes.
(2) Zur Durchführung der Bauleitplanung gem. Abs. 1 werden dem Verband die Aufgaben, die den Verbandsmitgliedern im Verbandsgebiet nach dem BauGB obliegen, übertragen.
(3) Der Planungsverband ist anstelle der Verbandsmitglieder insbesondere zuständig für:
| a) | die Durchführung der verbindlichen Bauleitplanung (Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen gem. §§ 8-13 b BauGB), |
| b) | die Sicherung der Bauleitplanung durch die Anordnung von Veränderungssperren (§§ 14, 16, 17 BauGB), Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen und vorläufige Untersagung (§ 15 BauGB), die Ausübung von Vorkaufsrechten (§ 24 ff. BauGB), ggf. nach Erlass einer Satzung, und die im Zusammenhang mit der Sicherung der Bauleitplanung zu treffenden Entscheidungen, |
| c) | die zum Vollzug eines Bebauungsplanes notwendigen bodenordnenden Maßnahmen (Umlegung und Grenzregelung gem. §§ 45-85 BauGB, Verträge mit dem Ziel einer privaten Bodennutzung) anzuordnen und durchzuführen sowie die zum Vollzug eines Bebauungsplanes erforderliche Enteignung (§§ 85-122 BauGB) zugunsten eines oder mehrerer öffentlicher Planungsträger zu beantragen, |
| d) | die Ausführung der in dem oder den Bebauungsplänen des Planungsverbandes vorgeschriebenen Maßnahmen und Vorhaben, insbesondere Erschließung gem. §§ 123-125 BauGB und die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen gem. § 4c BauGB, durchzuführen und die erforderlichen Vorarbeiten i. S. d. §§ 208, 209 BauGB durchzusetzen, |
| e) | die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen gem. der §§ 136 ff. BauGB und städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen gem. §§ 165 ff. BauGB, |
| f) | der Einleitung von Stadtumbaumaßnahmen gem. § 171 b BauGB. |
(4) Die Rechte und Pflichten der dem Verband angehörigen Kommunen zur Erfüllung der in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben gehen innerhalb des Verbandsgebietes auf den Verband über.
(5) Der Verband hat die Verbandsmitglieder bei allen Maßnahmen zu beraten, die seinen Aufgabenbereich berühren.
Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Jeder Vertreter hat eine Stimme.
(2) In die Verbandsversammlung entsenden
| 1. die Ortsgemeinde Euscheid | 3 Vertreter und den Ortsbürgermeister |
| 2. die Ortsgemeinde Strickscheid | 3 Vertreter und den Ortsbürgermeister |
(3) Die von einem Verbandsmitglied zu entsendenden Vertreter werden durch die Vertretungskörperschaft des Verbandsmitgliedes für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte gewählt. Für jeden Vertreter werden durch die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder jeweils auch Stellvertreter gewählt, auf die im Verhinderungsfall das Stimmrecht des jeweiligen Vertreters übertragen ist. Im Verhinderungsfall des Ortsbürgermeisters vertritt dieser dessen allgemeiner Vertreter. Sollte dieser ebenfalls Vertreter in der Verbandsversammlung sein, überträgt er sein Stimmrecht, welches er in seiner Funktion als Vertreter in der Verbandsversammlung erhalten hat, an seinen Stellvertreter in der Verbandsversammlung. Gleichzeitig übernimmt er als allgemeiner Vertreter des Ortsbürgermeisters dessen Stimmrecht. Die Vertreter eines Verbandsmitglieds üben ihr Amt in der Verbandsversammlung bis zum Amtsantritt eines neu entsendeten Vertreters weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder Entsendung eines Vertreters wegfallen (insbes. Verlust der Wählbarkeit, Rücktritt, Ausscheiden aus der Körperschaft des entsendenden Verbandsmitgliedes, Erlöschen der Mitgliedschaft der entsendenden Körperschaft).
(4) Die Vertreter eines Verbandsmitglieds müssen ihre Stimme nicht einheitlich abgeben; sie sind an Weisungen des sie entsendenden Verbandsmitglieds nicht gebunden.
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes, insbesondere über:
| 1. | die Aufnahme von Mitgliedern, |
| 2. | die Änderung der Verbandssatzung, insbesondere Änderung oder Erweiterung von Aufgaben, |
| 3. | die Entlastung des Verbandsvorstehers, |
| 4. | die Aufstellung, Ausarbeitung, Änderung und Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen, |
| 5. | Vorschläge gem. § 15, |
| 6. | die Feststellung, dass der Verband seine Aufgabe erfüllt hat (§ 16 Abs. 1), |
| 7. | Vorschläge für die Auseinandersetzung (§ 16 Abs. 3 S. 2), |
| 8. | den Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen, |
(2) Die Verbandsversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden. Diese können zur Beratung Sachverständige heranziehen, die nicht der Verbandsversammlung angehören.
(1) Vorsitzender der Verbandsversammlung ist der Verbandsvorsteher.
(2) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied dies unter der Angabe des Tagesordnungspunktes verlangt. Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen.
(3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vertreter jedes Verbandsmitgliedes anwesend sind. Wird die Verbandsversammlung nach zuvor nicht erreichter Beschlussfähigkeit zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen stets beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.
(4) Die Beschlüsse werden, soweit in den gesetzlichen Vorschriften und in dieser Satzung nichts Anderes gesagt ist, mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Die Änderung der Satzung bedarf der Einstimmigkeit.
(5) Für die Beratungen und Beschlussfassungen der Verbandsversammlung gelten nach Maßgabe dieser Satzung die Bestimmungen der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) entsprechend.
(6) Mitglieder der Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder können den Beratungen der Verbandsversammlung ohne Stimmrecht beiwohnen. Ihnen kann, wenn kein Mitglied der Verbandsversammlung widerspricht, das Wort erteilt werden.
(1) Verbandsvorsteher ist der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Arzfeld. Stellvertreter sind seine allgemeinen Vertreter in der in ihrer Wahl festgelegten Reihenfolge.
(2) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte des Verbandes sowie die übrige Verwaltung des Planungsverbandes nach Maßgabe der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsteher vertritt den Planungsverband gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Verbandsvorsteher bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Verwaltung der Verbandsgemeinde Arzfeld.
(4) Erklärungen, durch die der Planungsverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter zu unterzeichnen.
(1) Der Planungsverband führt das Dienstsiegel der Verbandsgemeinde Arzfeld.
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz entsprechend.
Für die Haushaltsführung, das Kassenwesen und die Rechnungslegung des Planungsverbandes finden die für Gemeinden geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
Die Deckung des durch das Vorhaben entstehenden Aufwands wird vollständig durch den Investor übernommen.
Die Rechnungsprüfung obliegt den Rechnungsprüfungsausschüssen der Verbandsmitglieder.
Haben Planungen des Verbandes für ein oder mehrere Verbandsmitglieder mit Rücksicht auf die Ziele des Planungsverbandes erhöhte Aufwendungen durch eine Änderung der Gemeindeverhältnisse zur Folge und stehen diesen keine erhöhten allgemeinen oder besonderen Einnahmen gegenüber, so sind die daraus entstehenden Folgekosten durch den Investor auszugleichen, soweit nicht ein solcher Ausgleich bereits durch Zuschüsse von dritter Seite bewirkt wird. Der Ausgleich ist zwischen Planungsverband und betroffenem Verbandsmitglied sowie dem Investor durch Vertrag zu regeln. Der Planungsverband unterbreitet dafür Vorschläge.
(1) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss weg- gefallen sind oder der Zweck der gemeinsamen Planung und Erschließung erreicht ist. Ob dies der Fall ist, stellt die Verbandsversammlung durch Beschluss fest. Dies ist insbesondere der Fall, sofern das bauleitplanerische Verfahren abgeschlossen ist.
(2) Die Verbandsmitglieder entscheiden über die Auflösung. Kommt ein übereinstimmender Beschluss aller Verbandsmitglieder über die Auflösung nicht zustande, so entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(3) Im Auflösungsbeschluss ist die Verteilung des Vermögens des Planungsverbandes sowie die Verteilung der Verpflichtungen des Planungsverbandes zu regeln. Die Verbandsversammlung unterbreitet den Verbandsmitgliedern hierfür Vorschläge für die Auseinandersetzung. Nach Auflösung des Planungsverbandes gelten die von ihm aufgestellten Pläne als Bauleitpläne der einzelnen Gemeinden.
Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen unbeschadet der Vorschriften des BauGB im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Arzfeld.
Die Vorschriften des BauGB und der GemO finden in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß ergänzende Anwendung für den Planungsverband, soweit diese Satzung nicht spezielle Regelungen vorsieht.
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 24 Absatz 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt gemäß § 24 Absatz 6 Satz 2 GemO nicht, wenn,
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 GemO geltend gemacht, so kann auch noch nach Ablauf der in § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 Satz 3 GemO).