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Islek aktuell VG Arzfeld
Ausgabe 25/2023
Seite 4
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Das Verbandsgemeindewerk informiert

Jährliche Abrechnung der Kanalbenutzungsgebühren

Beantragung von Wasserabzügen

Für die Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren wird jeweils der Frischwasserverbrauch des Veranlagungsjahres als Grundlage herangezogen.

Nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (ESA) der Verbandsgemeinde Arzfeld kann der Gebührenschuldner für Wasser, welches nicht einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt wird, einen Abzug beantragen. Der Antrag muss bis zum 15. Januar des nachfolgenden Jahres gestellt und die nicht dem Kanal zugeführte Wassermenge nachgewiesen werden. Als Nachweis gilt insbesondere das Messergebnis eines geeichten Zählers (Zwischenzähler), der auf Kosten des Gebührenschuldners einzubauen ist. Entsprechende Zwischenzähler sind bei Sanitär- und Heizungsbaubetrieben, in Baumärkten oder im Internet erhältlich. Nach Ablauf der Eichfrist muss der Zähler erneut geeicht werden.

In regenarmen Monaten wird oft Frischwasser aus dem öffentlichen Leitungsnetz zur Gartenbewässerung genutzt. Außerdem erfreuen sich in den Sommermonaten private Badepools zunehmender Beliebtheit. Ein Wasserabzug für die Befüllung von privaten Badepools oder Gartenteichen ist grundsätzlich möglich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Wasser handelt, das zum Ausgleich von Verdunstungsverlusten zur Nachfüllung des Beckens benötigt wird. Für die Entleerung des Beckens gilt aber, dass die Versickerung von gebrauchtem Schwimmbadwasser im Erdreich nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung darstellt. Liegt eine solche wasserrechtliche Genehmigung nicht vor, muss die Entleerung des Schwimmbeckens in die Kanalisation erfolgen, so dass ein Abzug von der Kanalgebühr insoweit nicht möglich ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 22.11.2018 (Az.: 4 ZB 17.1989) dazu entsprechende Hinweise gegeben.

Falls das Wasser im Schwimmbecken mit Hygienezusätzen versehen ist, ist es wichtig, dass die Einleitung in die Kanalisation die Reinigungswirkung der Kläranlage nicht beeinträchtigt. Die Vorgaben in § 5 der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Arzfeld sind dabei besonders zu beachten.

(https://www.vg-arzfeld.de/fileadmin/download

2020/satzung_vgw_allgent2008.pdf)

Ein Vordruck für den Antrag auf Wasserabzug steht im Internet unter https://www.vg-arzfeld.de/rathaus/buergerservice/abwasser zum Ausdruck bereit und kann per Post, per Fax oder per E-Mail eingereicht werden. Nach dem 15. Januar des Folgejahres eingehende Anträge können für die Gebührenabrechnung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Nutzung eigener Wasserversorgungsanlagen bzw. Regenwassersammelanlagen Als Grundlage für die Berechnung der Schmutzwassergebühren gilt neben der aus dem öffentlichen Leitungsnetz entnommenen Wassermenge auch die auf dem Grundstück gewonnene und tatsächlich in die Kanalisation eingeleitete Wassermenge. Daraus folgt, dass für die Nutzung eigener Brunnen bzw. die Nutzung von gesammeltem Regenwasser als Brauchwasser ebenfalls entsprechende Abwassergebühren zu entrichten sind.

Auch diese Wassermengen sind über geeichte private Wasserzähler zu ermitteln und können mit dem bereitgestellten Vordruck mitgeteilt werden. Ist kein Zähler vorhanden, kann ein Nachweis verlangt werden, der eine zuverlässige Schätzung der zusätzlich eingeleiteten Wasser- bzw. Schmutzwassermenge ermöglicht.

Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, das Verbandsgemeindewerk über die Einleitung von Schmutzwasser aus eigenen Wasserversorgungsanlagen bzw. Regenwassersammelanlagen zu informieren. Wer gegenüber der Verbandsgemeinde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen falsche oder unvollständige Angaben macht oder pflichtwidrig abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen verschweigt und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt, begeht nach § 15 Kommunalabgabengesetz (KAG) eine Straftat.