(unmaßstäbliche Darstellungen des Geltungsbereichs der Ergänzungssatzung)
Tagesordnung
A. Öffentliche Sitzung
| 1. | Mitteilungen |
| 2. | Aufstellung der Ergänzungssatzung "Nördliche Dorfstraße - 1. Änderung" gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB |
| 2.1 | Beratung und Beschlussfassung über die aus der erfolgten erneuten verkürzten Öffentlichkeitsbeteiligung inkl. öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen gemäß § 34 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB |
| 2.2 | Beratung und Beschlussfassung über die aus der erfolgten erneuten verkürzten Beteiligung berührter Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen gemäß § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB |
| 2.3 | Beschlussfassung als Satzung gemäß § 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 6 in Verbindung mit 10 Abs. 3 BauGB |
| 3. | 44. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Verbandsgemeinde Arzfeld "Teilräumliche Fortschreibung Windenergie in den Bereichen Krautscheid und Arzfeld/Lauperath" - Zustimmung der Ortsgemeinde gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO - |
| 4. | Beschlussfassung über die Umsetzung des Regionalen Zukunftsprogrammes (RZN) |
| 5. | Beschlussfassung über die Annahme von Zuwendungen an die Ortsgemeinde gemäß § 94 Absatz 3 GemO |
| 6. | Bau- und Grundstücksangelegenheiten |
| 6.1 | 27. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Verbandsgemeinde Arzfeld Teilbereich Windenergie - Rotor-out-Regelung - Zustimmung der Ortsgemeinde gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO - |
| 7. | Beratung über die Gründung eines Fördervereins |
| 8. | Verschiedenes |
Abwicklung der Tagesordnung:
Zu Punkt 1. Mitteilungen
Es lagen keine Mitteilungen und Beratungsgegenstände vor.
Zu Punkt 2. Aufstellung der Ergänzungssatzung "Nördliche Dorfstraße - 1. Änderung" gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB
Der Ortsgemeinderat Pintesfeld hat in seiner Sitzung am 06. März 2025 die Aufstellung der Ergänzungssatzung „Nördliche Dorfstraße - 1. Änderung“ beschlossen.
In der Sitzung vom 15. Januar 2026 hat die Ortsgemeinde Pintesfeld über die eingegangenen Anregungen und Bedenken aus der Bürgerbeteiligung und der TÖB-Beteiligung beraten und abgewogen.
Aufgrund von Änderungen innerhalb des Planbereichs hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sind die Grundzüge der Planung betroffen.
Die daraus resultierende erforderliche Anpassung der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen macht eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit (inkl. öffentlicher Auslegung) nach § 3 Abs. 2 BauGB und parallel die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB notwendig.
Der Ortsgemeinderat Pintesfeld hat in seiner Sitzung am 15. Januar 2026 die erneute auf 2 Wochen verkürzte Beteiligung der Öffentlichkeit inkl. der öffentlichen Auslegung gemäß § 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB und die erneute auf 2 Wochen verkürzte Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB i.V.m. 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. mit § 4a Absatz 3 BauGB, beschlossen.
Der Bereich der Ergänzungssatzung „Nördliche Dorfstraße“ aus dem Jahr 2010 umfasst das damalige Flurstück Gemarkung Pintesfeld, Flur 1, Nr. 208/183 (vollständig), mit einer Gesamtgröße von 3.255 m². Durch die Neuparzellierung betrifft die ursprüngliche Satzungsfläche die Flurstücke Gemarkung Pintesfeld, Flur 51, Nr. 12/1 (vollständig) sowie Nr. 12/3 (teilweise).
Hintergrund der Änderung ist ein aktuelles Bauvorhaben zur Erweiterung eines bestehenden Wohngebäudes, welches zwar außerhalb des aktuellen Geltungsbereichs der Satzung liegt, der Anbau jedoch würde auf einem als private Grünfläche ausgewiesenen Teil des Grundstücks errichtet werden. Hier ist also eine Anpassung erforderlich.
Gleichzeitig sollen auch die Gebäude, welche außerhalb des ursprünglich vorgesehenen Baufensters liegen, legalisiert werden.
Im Zuge der 1. Änderung soll auf der gegenüberliegenden Seite auf dem Flurstück Gemarkung Pintesfeld, Flur 51, Nr. 13, eine öffentliche Grünfläche ausgewichen werden, welche von der Ortsgemeinde bereits jetzt entsprechend genutzt wird. Auf dieser Grünfläche wird ein untergeordneter Bereich mit einem Baufenster versehen, um dort einen genehmigungsfreien Lagerschuppen für gemeindliche Gerätschaften errichten zu können.
Der ursprüngliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung "Nördliche Dorfstraße" umfasste in der Gemarkung Pintesfeld das ursprüngliche Flur 1, Flurstück 208/183, welches aufgrund der zwischenzeitlichen Neuparzellierung/Bodenordnung in die Flurstücke Gemarkung Pintesfeld, Flur 51, Nr. 12/1 und einen Teilbereich des Flurstücks Nr. 12/3, übergegangen ist.
Der ursprüngliche Geltungsbereich wird um gemeindeeigene das Flurstück Gemarkung Pintesfeld, Flur 51, Nr. 13 auf der gegenüberliegenden Seite der „Dorfstraße“ sowie den Teilbereich der Wegeparzelle Gemarkung Pintesfeld, Flur 51, Nr. 14, erweitert.
Das Privatgrundstück (Nr. 12/1 und Nr. 12/3) umfasst eine rund 3.255 m² große Fläche am nördlichen Ortsrand von Pintesfeld.
Beginnend an der Kreuzung der Kreisstraßen K 124 und K 123 liegt es zwischen der nördlichen und südlichen Dorfstraße und wird von diesen westlich und östlich begrenzt. Südlich schließt an die Fläche eine weitere Wohnbaufläche an. Südöstlich erstreckt sich der Ortskern von Pintesfeld.
Das Flurstück Nr. 13 liegt ebenfalls an der Kreuzung der K 123 und K 124 gegenüber des Flurstücks Nr. 12/1 und befindet sich nordöstlich der nördlichen Dorfstraße. Dieses Flurstück umfasst 1.757 m².
Der Teil der nördlichen Dorfstraße, welcher sich zwischen den Flurstücken Nr. 12/1 und Nr. 13 befindet, wird ebenfalls in den Geltungsbereich der Satzung mit aufgenommen. Dieser Bereich umfasst ca. 410 m².
Der räumliche Geltungsbereich der von der Ergänzungssatzung betroffenen Grundstücke ist in den beiliegenden Karten dargestellt:
Zu Punkt 2.1. Beratung und Beschlussfassung über die aus der erfolgten erneuten verkürzten Öffentlichkeitsbeteiligung inkl. öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen gemäß § 34 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB
In Ausführung der Beschlussfassung des Ortsgemeinderates vom 15. Januar 2026 hat die erneute verkürzte Beteilung der Öffentlichkeit und die erneute verkürzte öffentliche Auslegung des gebilligten Entwurfs zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom 17. Februar 2026 bis einschließlich 06. März 2026 stattgefunden.
Da keine Anregungen bzw. Bedenken aus der Öffentlichkeit hervorgebracht worden sind, ist eine Beschlussfassung nicht erforderlich.
Wegen dem Vorliegen von Ausschließungsgründen gemäß § 22 GemO hat der Vorsitzende Thomas Wirtz an der Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht mitgewirkt und sich vom Sitzungstisch entfernt.
Den Vorsitz übernahm der 1. Beigeordnete Bernd Schneider.
Zu Punkt 2.2. Beratung und Beschlussfassung über die aus der erfolgten erneuten verkürzten Beteiligung berührter Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen gemäß § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB
Den Ratsmitgliedern wurden die einzelnen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie die Beschlussvorschläge im Vorfeld zur Sitzung im Bürger- und Ratsinformationssystem bereitgestellt.
In Ausführung des Ratsbeschlusses vom 15. Januar 2026 wurde das Verfahren zur erneuten verkürzten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeleitet.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2026 wurden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme bis zum 06. März 2026 gebeten.
Die Stellungnahmen sind in der beigefügten Abwägungstabelle enthalten. Soweit eine Beschlussfassung zu einer Stellungnahme erforderlich ist, sind diese zu erörtern und zu beraten.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Rat stimmt nach Diskussion und Beratung den vorgenannten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Behörden mit den dazugehörigen Beschlussvorschlägen wie vorgetragen zu.
Ebenfalls stimmt der Ortsgemeinderat der Gesamtplanung wie vorgetragen mit den eingearbeiteten Anregungen in Plan- und Textfassung zu.
Die Verwaltung wird vom Ortsgemeinderat ermächtigt, die erforderlichen Schritte zur In-Rechtskraftsetzung der Ergänzungssatzung „Nördliche Dorfstraße – 1. Änderung“ einzuleiten.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 5 | - | - |
Wegen dem Vorliegen von Ausschließungsgründen gemäß § 22 GemO hat der Vorsitzende Thomas Wirtz an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht mitgewirkt und sich vom Sitzungstisch entfernt.
Den Vorsitz übernahm der 1. Beigeordnete Bernd Schneider.
Die Abwägungstabelle ist Bestandteil dieser Niederschrift und wird im Bürger- und Ratsinformationssystem als Anlage bereitgestellt.
Zu Punkt 2.3. Beschlussfassung als Satzung gemäß § 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 6 in Verbindung mit 10 Abs. 3 BauGB
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Nachdem der Bebauungsplan erneut verkürzt öffentlich ausgelegen hat und über die während der erneuten verkürzten Offenlagen bzw. während der erneuten verkürzten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen entschieden wurde, wird der vorliegende Entwurf, der ein eigenständiges Dokument ist, gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Eine weitere Offenlage ist nicht mehr erforderlich.
Bei der Aufstellung und Beschlussfassung wurden die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.
Das beauftrage Planungsbüro Sabine Strunk, Lichtenborn, wird, falls erforderlich, die eingebrachten Anregungen und Änderungen einarbeiten und den überarbeiteten Satzungsentwurf schnellstmöglich der Verwaltung übermitteln.
Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Verfahren zur Inkraftsetzung nach § 10 BauGB einzuleiten.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 5 | - | - |
Wegen dem Vorliegen von Ausschließungsgründen gemäß § 22 GemO hat der Vorsitzende Thomas Wirtz an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht mitgewirkt und sich vom Sitzungstisch entfernt.
Den Vorsitz übernahm der 1. Beigeordnete Bernd Schneider.
Zu Punkt 3. 44. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Verbandsgemeinde Arzfeld "Teilräumliche Fortschreibung Windenergie in den Bereichen Krautscheid und Arzfeld/Lauperath"
- Zustimmung der Ortsgemeinde gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO -
Durch Beschluss des Verbandsgemeinderates Arzfeld vom 10. April 2025 ist die 44. Fortschreibung des seit dem 12. Januar 2002 rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld eingeleitet worden.
Ziel der 44. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes:
In der VG Arzfeld gilt seit 2016 die Teilfortschreibung Windenergie des Flächennutzungsplans. In diesem Plan sind auf der Grundlage eines gesamträumlichen Standortkonzeptes für das Gebiet der Verbandsgemeinde insgesamt 340 ha Sondergebiete für Windenergienutzung dargestellt. Im Plan ist außerdem festgelegt, dass außerhalb der Sondergebiete die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) nicht zulässig ist.
Ziel dieser Fortschreibung ist es, durch eine isolierte Positivplanung zwei bestehende Altanlagen durch moderne Windenergieanlagen zu ersetzen (Repowering), wobei die neuen Standorte außerhalb bisheriger Sondergebiete liegen. Die neuen Sondergebiete umfassen eine Fläche von insgesamt ca. 3,8 ha. Damit bleibt die zulässige Höchstgrenze von 25 % zusätzlicher Sondergebietsfläche gemäß § 245e BauGB gewahrt.
Gleichzeitig wird eine ca. 3,4 ha große Fläche nördlich von Krautscheid, die bisher keine Festlegung zur Windenergienutzung im Flächennutzungsplan aufwies, ausdrücklich als Ausschlussfläche dargestellt.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Arzfeld vom 31. Januar 2026 veranlasst. Die Entwurfsplanung hat vom 3. Februar 2026 bis zum 6. März 2026 zu jedermanns Einsicht ausgelegen.
Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde mit Schreiben vom 3. Februar 2026 eingeleitet. Die Beteiligten konnten bis zum 6. März 2026 Anregungen geltend machen.
Mit Beschluss vom 26. März 2026 hat der Verbandsgemeinderat Arzfeld der 44. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld nach Abwägung der Ergebnisse aus den durchgeführten Verfahren nach § 3 Absatz 2 BauGB und § 4 Absatz 2 BauGB zugestimmt.
Die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Änderung des Flächennutzungsplanes bedarf gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 GemO der Zustimmung der Ortsgemeinden.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden der Änderung zugestimmt haben und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohner aller Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Arzfeld wohnen.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Ortsgemeinderat Pintesfeld stimmt der 44. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 GemO zu.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 6 | - | - |
Zu Punkt 4. Beschlussfassung über die Umsetzung des Regionalen Zukunftsprogrammes (RZN)
Das Regionale Zukunftsprogramm Rheinland-Pfalz (RZN-Förderprogramm) dient der finanziellen Unterstützung kommunaler und regionaler Investitionsmaßnahmen zur Stärkung strukturschwächerer Räume. Gefördert werden insbesondere Projekte zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur, der Daseinsvorsorge sowie der nachhaltigen Entwicklung.
Die RZN-Förderung erfolgt im Rahmen festgelegter Programmrichtlinien insbesondere hinsichtlich Fördergegenstand (u. a. Maßnahmenkatalog), Förderquote und Bewilligungszeitraum. Die Maßnahmen sind bis Ablauf des Jahres 2028 abzuschließen. Anhand eines festgelegten Schlüssels wurden die Mittel auf die Gemeinden verteilt.
Mit Bescheid vom 01.12.2025 wurden der Verbandsgemeinde Arzfeld als zuwendungsberechtigter Kommune Fördermittel in voller Höhe von 1.552.921,88 EUR bewilligt.
Die Bewilligung umfasst unter anderem Maßnahmen der Gemeinde Pintesfeld mit den jeweils beantragten Zuwendungshöhen.
Zur fristgerechten Umsetzung der Maßnahmen innerhalb des Bewilligungszeitraumes (Abschluss bis spätestens 31.12.2028) ist die Durchführung entsprechender Vergabeverfahren erforderlich. Da die einzelnen Ausschreibungen zeitgleich gestaffelt erfolgen werden, soll durch einen Grundsatzbeschluss die Umsetzung der aufgeführten Maßnahmen bestätigt sowie der Ortsbürgermeister ermächtigt werden, die jeweiligen Aufträge nach Durchführung der Vergabeverfahren an den wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen.
Die Ermächtigung dient der Verfahrensbeschleunigung und stellt sicher, dass die Maßnahmen fristgerecht umgesetzt und die bewilligten Fördermittel vollständig in Anspruch genommen werden können.
Folgende Maßnahmen wurden beantragt und bewilligt:
Errichtung eines Unterstandes am Angelweiher — 5.000,00 €
Die Abwicklung der Ein- und Auszahlungen im Rahmen der Maßnahme „Regionales Zukunftsprogramm (RZN) erfolgen gemäß § 100 Abs. 1 GemO als außerplanmäßige Ein- und Auszahlungen.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
1. Der Ortsgemeinderat beschließt die Umsetzung der aufgeführten Maßnahmen.
2. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt die Aufträge an den wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen. Über die erteilten Aufträge ist in der nächstfolgenden Ratssitzung zu informieren.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 6 | - | - |
Zu Punkt 5. Beschlussfassung über die Annahme von Zuwendungen an die Ortsgemeinde gemäß § 94 Absatz 3 GemO
Die Ortsgemeinde Pintesfeld erhält eine Spende in Höhe von 2.000,00 € zum Bau eines Unterstandes/ einer Schutzhütte.
Diese Spende wurde zunächst als vorläufige Spende gebucht, bis alle Formalitäten (Anzeige KV und Beschluss) erledigt sind.
Nach einem Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 18.06.2008 ist unter Ziffer 8 (Seite 11) ausgeführt, dass die einzelnen Spenden bis zum Zeitpunkt der Genehmigung durch den Rat nur vorbehaltlich angenommen werden dürfen. Damit die Spende noch in diesem Haushaltsjahr angenommen werden kann, ist es notwendig, dass ein entsprechender Beschluss durch den Ortsgemeinderat Pintesfeld umgehend gefasst wird.
Die Spende ist der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm mit Schreiben vom 24.03.2026 angezeigt worden.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Ortsgemeinderat Pintesfeld stimmt der Annahme der Spende zu.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 6 | - | - |
Zu Punkt 6. Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Zu Punkt 6.1. 27. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Verbandsgemeinde Arzfeld Teilbereich Windenergie - Rotor-out-Regelung
- Zustimmung der Ortsgemeinde gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO -
Durch Beschluss des Verbandsgemeinderates Arzfeld vom 18. April 2024 ist die 27. Fortschreibung des seit dem 12. Januar 2002 rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld eingeleitet worden.
Ziel der 27. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes
Ziel der 27. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld im Teilbereich „Windenergie“ ist die Anpassung an die aktuellen gesetzlichen Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes. Insbesondere soll die bisher geltende eingeschränkte „Rotor-Out-Regelung“ in eine uneingeschränkte Regelung überführt werden, sodass Rotoren von Windenergieanlagen künftig generell Flächen außerhalb der ausgewiesenen Sondergebiete überstreichen dürfen.
Durch diese Anpassung wird sichergestellt, dass die bestehenden Sondergebiete für Windenergienutzung vollständig auf die gesetzlich geforderten Flächenbeitragswerte angerechnet werden können. Die räumlichen Abgrenzungen der Sondergebiete sowie die zugrunde liegenden Planungskriterien bleiben dabei unverändert, sodass die Grundzüge der bisherigen Planung nicht berührt werden.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Arzfeld vom 03. Februar 2024 veranlasst. Die Entwurfsplanung hat vom 7. Februar 2024 bis zum 8. März 2024 zu jedermanns Einsicht ausgelegen.
Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde mit Schreiben vom 1. Februar 2024 eingeleitet. Die Beteiligten konnten bis zum 8. März 2024 Anregungen geltend machen.
Mit Beschluss vom 18. April 2024 hat der Verbandsgemeinderat Arzfeld der 27. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld nach Abwägung der Ergebnisse aus den durchgeführten Verfahren nach § 3 Absatz 2 BauGB und § 4 Absatz 2 BauGB zugestimmt.
Die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Änderung des Flächennutzungsplanes bedarf gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 GemO der Zustimmung der Ortsgemeinden.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden der Änderung zugestimmt haben und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohner aller Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Arzfeld wohnen.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Ortsgemeinderat Pintesfeld stimmt der 27. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 GemO zu.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 6 | - | - |
Zu Punkt 7. Beratung über die Gründung eines Fördervereins
Verwaltungsfachwirt Karl-Heinz Kellen gab allgemeine Hinweise hinsichtlich der Gründung und Aufgaben eines Fördervereins innerhalb einer Ortsgemeinde.
Da die Körperschaft „Ortsgemeinde“ nicht alle steuerbegünstigten Zwecke nach den Bestimmungen der Abgabenordnung abdecken kann, ist es sicherlich förderlich, wenn sich in der Ortsgemeinde ein Förderverein gründet, der dann entsprechend der Satzung die Ortsgemeinde unterstützen kann.
Die Ratsmitglieder haben sich schon eingehend mit der Thematik befasst und es ist vorgesehen, zeitnah zu einer Gründerversammlung einzuladen.
Zu Punkt 8. Verschiedenes
Folgende Themenbereiche wurde angesprochen:
8.1 Vermehrte Gülleausbringung im Bereich der Ortsgemeinde Pintesfeld.
Einwirkungsmöglichkeiten der Ortsgemeinde sind hier nicht gegeben.
8.2 Heckenschnitt und Wasserführung im Distrikt „In der Weiherbach“
Nach Auffassung des Ortsgemeinderates besteht in diesem Bereich dringender Bedarf hinsichtlich des Heckenschnittes bzw. der Wasserführung.
Da die betroffenen Bereiche auf der Gemarkung Lascheid liegen, können die notwendigen Arbeiten nur durch die Ortsgemeinde Lascheid ausgeführt werden.
Die Verwaltung wird gebeten, die Ortsgemeinde Lascheid hierauf hinzuweisen.
8.3 Ausbau/Verbesserung im Bereich der K 124 in der Gemarkung Pintesfeld
Ratsmitglied Bernd Schneider erkundigte sich über den Stand der Angelegenheit und bittet die Verwaltung um Sachstandsmitteilung.