Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 10, 15 und 55 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2025 (GVBl. S. 171, 200), sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Gesetze vom 25.02.2025 (GVBl. S. 62), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Die Verbandsgemeinde Arzfeld unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.
(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt
Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 15 Abs. 1, § 24 Abs. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - LBKG - vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2025 (GVBl. S. 171, 200) in der jeweils geltenden Fassung) unentgeltlich.
(1) Die Verbandsgemeinde Arzfeld kann für die in § 55 Abs. 1 und 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung findet.
(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere
| 1. | überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG), |
| 2. | für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 10 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden. |
(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 55 Abs. 1 und 2 LBKG genannten Verpflichteten. (2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung wer als Benutzer die Hilfeoder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z. B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.
(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 55 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergibt sich aus § 55 Abs. 10 LBKG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge. Die Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ist dieser Satzung beigefügt.
Die Höhe der Stundensätze für Einsatzkräfte ergibt sich aus § 55 Abs. 7 LBKG.
(2) Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus § 55 Abs. 6 Satz 4 LBKG nichts anderes ergibt.
(3) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 55 Abs. 7 LBKG erhoben.
(4) Die Höhe der Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergibt sich aus § 55 Abs. 10 LBKG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge.
(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise pro angefangene halbe Stunde für den Zeitraum des Einsatzes abgerechnet, der mit der Alarmierung beginnt und mit dem Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft endet.
(6) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde entstehen für
| 1. | den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen, |
| 2. | Entschädigungen, die nach § 46 Abs. 1 LBKG geleistet werden, |
| 3. | sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere |
| a) für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden, | |
| b) für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und | |
| c) für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen. |
(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 10 und 55 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.
(2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.
(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Arzfeld ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.
Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.
Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(1) Diese Satzung tritt zum 01.07.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.07.2024 außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies
gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann dies Verletzung geltend machen.
Anlage
zu § 5 der
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung
für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Arzfeld
vom 01.07.2026
| Nr. Beschreibung | Kosten je Stunde |
| 1 Personal |
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| 1.1 Ehrenamtliche Einsatzkräfte | Berechnung gemäß § 55 Abs. 7 LBKG |
| 1.2 Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft | Richtet sich nach § 1 Abs. 2 S. 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) |
| 2 Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge (gemäß § 55 Abs. 10 LBLG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVO) |
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| 3 Pauschale Verrechnungssätze / Reinigen |
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| 3.1 Reinigen und prüfen der persönlichen Ausrüstung | Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfungsaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Kostenersatzpflichtigen in Rechnung gestellt. |
| 3.2 Reinigen und Desinfizieren einschließlich Prüfen von Vollschutzanzügen | Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter Vollschutzanzüge werden nach dem Reinigungs- und Prüfungsaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Kostenersatzpflichtigen in Rechnung gestellt. |
| 3.3 Reinigen und Desinfizieren |
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| Atemschutzgeräte | 19,00 Euro pro Gerät |
| Atemschutzmaske | 21,00 Euro pro Gerät |
| Lungenautomat | 28,50 Euro pro Gerät |
| Ersatzbeschaffungen | Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Kostenersatzpflichtigen in Rechnung gestellt. |
| 4 Fehlalarm durch private Brandmeldeanlage | Gebühren werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß dem Verzeichnis der Kostensätze berechnet, mindestens aber 500,00 Euro |
| 5 Missbräuchliche Alarmierung | Gebühren werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß dem Verzeichnis der Kostensätze berechnet, mindestens aber 500,00 Euro |