am Donnerstag, 06.07.2023, 18:00 Uhr, im Dorfgemeinschaftshaus Mauel
Tagesordnung
A. Öffentliche Sitzung
| 1. | Mitteilungen |
| 2. | 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Ortslage" für den "nördlichen Ergänzungsbereich" gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB |
| 2.1 | Beratung und Beschlussfassung über einen Entwurf (Aufstellungsbeschluss) |
| 2.2 | Beratung und Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB |
| 2.3 | Beratung und Beschlussfassung über die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB |
| 3. | Beratung und Beschlussfassung über den Einstieg in ein klimaangepasstes Waldmanagement |
| 4. | Beratung und Beschlussfassung über den Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) |
| 5. | Abschluss einer Zusatzvereinbarung zur Vertragsverlängerung der bestehenden Straßenbeleuchtungsverträge mit der Westenergie AG, Essen. |
| 6. | Benutzungsgebühren DGH |
| 7. | Bau- und Grundstücksangelegenheiten |
| 8. | Verschiedenes |
Abwicklung der Tagesordnung:
| Zu Punkt 1. | Mitteilungen |
Der Vorsitzende informierte über folgende Sachverhalte:
| • | Bei einer stattgefundenen Verkehrsbegehung wurde nochmals deutlich, das LKW´s Probleme bei der Durchquerung des Ortes haben. |
| • | Bei einem durchgeführten Holzeinschlag wurden ca. 300 Festmeter Holz geschlagen. |
| Hierzu wurde ebenfalls eine Straßensperrung angeordnet. |
| • | Der ART hat den Ortsbürgermeister zur Aufstellung eines Biomüll-Containers angefragt. Nach übereinstimmender Meinung ist die Aufstellung eines solchen Containers nicht notwendig. |
| • | Zur Wiederherstellung der Wanderbrücke „Staudenhof“ besichtigt eine beauftragte Fachfirma die Schadstelle. Hierbei wird insbesondere die Zuwegung der Baumaßnahme besprochen. |
| Zu Punkt 2. | 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Ortslage" für den "nördlichen Ergänzungsbereich" gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB |
| Zu Punkt 2.1. | Beratung und Beschlussfassung über einen Entwurf (Aufstellungsbeschluss) |
Im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung ihrer Ortslage hat die Ortsgemeinde Mauel am 02.12.2021 den Satzungsbeschluss der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Ortslage" gefasst. Damit wurde der bebaute Ortslagenbereich abgegrenzt und in 2 Teilbereichen bis dato unbebaute Außenbereichsgrundstücke als neue Bauflächen in die Ortslage einbezogen.
Anlass für die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist ein geänderter Bedarf des Grundstückszuschnittes.
Bei der Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist die Ortsgemeinde davon ausgegangen, dass das neue Baugrundstück im Ergänzungsbereich im Besitz der Familie bleibt und damit auch eine gemeinsame Nutzung der bestehenden Zufahrt möglich ist. Der derzeitige Grundstückseigentümer hat aber seine Planungsabsichten geändert und möchte das neue Baugrundstück jetzt an Dritte verkaufen.
Da dann keine gemeinsame Nutzung der bestehenden Grundstückszufahrt mehr möglich ist, muss der Standort des neuen Gebäudes daran angepasst und optimiert werden. Damit sind das in der Ursprungssatzung von 2021 ausgewiesene Baufenster und auch die festgesetzten Standorte für Baumpflanzungen nicht mehr einzuhalten.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung umfasst auf einer Fläche von 1.495 m² in der Gemarkung Mauel die Flurstücke 63/3 tlw., 64/6 tlw. in Flur 2. Es werden 1.465 m² der bestehenden Satzung überplant und 30 m² neue Fläche mit einbezogen.
Die Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus der nachfolgenden Abbildung.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Dem Satzungsentwurf zum Erlass der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Ortslage" für den "nördlichen Ergänzungsbereich" in der vorgelegten Form wird zugestimmt. Die Aufstellung der Satzung wird beschlossen.
Der Entwurf der Satzung ist Bestandteil der Niederschrift. Die Kosten des bauleitplanerischen Verfahrens werden von Seiten der Ortsgemeinde getragen.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig.
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 5 | - | - |
Aufgrund von Ausschließungsgründen gem. § 22 GemO haben am Tagesordnungspunkt 2 der erste Beigeordnete Rudolf Richartz sowie das Ratsmitglied Jürgen Richartz an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilgenommen.
| Zu Punkt 2.2. | Beratung und Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB Vorlage 2023/28MAU/005 |
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Ortsgemeinderat fasst den Beschluss, die öffentliche Auslegung gemäß § 34 Abs. 6 BauGB § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Ergebnisse als Grundlage für die weiteren Planungen heranzuziehen.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig.
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 5 | - | - |
Aufgrund von Ausschließungsgründen gem. § 22 GemO haben am Tagesordnungspunkt 2 der erste Beigeordnete Rudolf Richartz sowie das Ratsmitglied Jürgen Richartz an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilgenommen.
| Zu Punkt 2.3. | Beratung und Beschlussfassung über die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB |
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Ortsgemeinderat fasst den Beschluss, die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 34 Abs. 6 BauGB § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Ergebnisse als Grundlage für die weiteren Planungen heranzuziehen.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig.
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 5 | - | - |
Aufgrund von Ausschließungsgründen gem. § 22 GemO haben am Tagesordnungspunkt 2 der erste Beigeordnete Rudolf Richartz sowie das Ratsmitglied Jürgen Richartz an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilgenommen.
| Zu Punkt 3. | Beratung und Beschlussfassung über den Einstieg in ein klimaangepasstes Waldmanagement |
Der Vorsitzende informierte über das vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft neu aufgesetzte Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“. Ziel dieses Förderprogrammes ist die zukunftsausgerichtete Aufstellung der Wälder. Hierzu wurde seitens der Verwaltung bereits ein Förderantrag eingereicht. Zwischenzeitlich liegt bereits ein Bewilligungsbescheid vor.
Nach kurzer Beratung fasste der Rat folgenden Beschluss:
„Der Ortsgemeinderat fasst den Beschluss, dem Förderprogramm „klimaangepasstes Waldmanagement“ beizutreten.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig.
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
| Zu Punkt 4. | Beratung und Beschlussfassung über den Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) |
Zwischenzeitlich hat das Land Rheinland-Pfalz die Möglichkeit der der Erhebung einmaliger Beiträge für Verkehrsanlagen (sog. Einzelabrechnung) abgeschafft und das System der wiederkehrenden Beiträge flächendeckend eingeführt. Das für die Beitragserhebung maßgebende KAG wurde entsprechend geändert.
Die maßgeblichen Bestimmungen für wiederkehrende Beiträge ergeben sich aus § 10a KAG. Dort ist im Wesentlichen bestimmt, dass von den Gemeinden durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festgelegt werden, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes gebildet werden.
Der von der Verwaltung erarbeitete Satzungsentwurf basiert auf der aktuellen Fassung der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz, wobei die in der Verbandsgemeinde Arzfeld üblichen Gegebenheiten berücksichtigt wurden.
Als Beitragsmaßstab (§ 6) wurde die „Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse“ gewählt. Dieser Maßstab ist als einziger in der Rechtsprechung noch anerkannt und war auch bereits in der Vergangenheit bei der bisher geltenden Ausbaubeitragssatzung „Einzelabrechnung“ maßgebend.
Der Zuschlag für Vollgeschosse beträgt 15 %, für die ersten beiden Vollgeschosse einheitlich 30 %. Das bedeutet, dass alle Grundstücke (bebaute und unbebaute) grundsätzlich mit einem Zuschlag von mindestens 30 % belegt werden. Auf diese Weise ist die Gleichbehandlung aller Grundstücke sichergestellt, weil im Mischgebiet eine zweigeschossige Bebauung im Regelfall unproblematisch möglich ist.
Der Zuschlag für gewerbliche Nutzung (§ 6 Abs. 4) beträgt 20 % bei rein gewerblicher Grundstücksnutzung bzw. 10 % bei teilweise gewerblicher Nutzung.
Beide Zuschläge (Vollgeschosszuschlag und Zuschlag für gewerbliche Nutzung) sind in die Satzung aufzunehmen, weil Beiträge nach geltender Rechtsprechung nach Art und Maß der Grundstücksnutzung zu erheben sind.
Auf folgende Punkte ist besonders hinzuweisen:
1. § 3 Ermittlungsgebiete
Nach § 10a Abs. 1 KAG trifft die Gemeinde die Entscheidung über die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten; sie ist zu begründen.
Außenbereichsgrundstücke können nicht zu Beiträgen herangezogen werden, weil dies vom Wortlaut des KAG nicht gedeckt ist. Laut Gesetzestext unterliegen nur baulich oder in ähnlicher Weise nutzbare Grundstücke der Beitragspflicht. Da Außenbereichsgrundstücke nach Baurecht grundsätzlich nicht baulich nutzbar sind, können sie nicht beitragspflichtig werden.
2. § 5 Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen und muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragspflichtigen zuzurechnen ist (überörtlicher Verkehr). Gem. § 10a Abs. 3 KAG beträgt der Gemeindeanteil mindestens 20 %. Allgemein wird von der Kommunalaufsicht ein Gemeindeanteil bis maximal 35 % anerkannt.
3. § 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
Diese Regelung spielt im Grundsatz keine Rolle, wenn nur eine einzige Abrechnungseinheit gebildet wird. Da aber Übergangsregelungen nach § 10a Abs. 6 KAG (§ 13 Ausbaubeitragssatzung) aufgenommen werden können, könnte die Eckgrundstücksregelung insoweit einmal von Bedeutung sein und ist daher in die Satzung aufzunehmen.
4. § 13 Übergangsregelung
Nach § 10a Abs. 6 KAG können Grundstücke, die in der Vergangenheit zu Erschließungsbeiträgen oder einmaligen Ausbaubeiträgen herangezogen wurden, für einen Zeitraum bis zu maximal 20 Jahren seit Entstehung der Beitragspflicht von der Zahlung wiederkehrender Ausbaubeiträge befreit werden. In diesem Fall müssen alle anderen beitragspflichtigen Grundstücke den entsprechenden Beitragsanteil mitbezahlen.
Im Satzungsentwurf sind Übergangsregelungen nach dem allgemeinen Text der Mustersatzung vorgesehen. Da aber in den vergangenen 20 Jahren keine Erschließungs- oder Ausbaumaßnahmen in der Ortsgemeinde durchgeführt wurden, haben diese Regelungen nur redaktionelle Bedeutung.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Ortsgemeinderat beschließt den Erlass der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) in der Fassung des den Ratsmitgliedern vorliegenden Entwurfs. Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Der Satzungsentwurf ist Bestandteil der Sitzungsniederschrift.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 2 | 4 | 1 |
| Zu Punkt 5. | Abschluss einer Zusatzvereinbarung zur Vertragsverlängerung der bestehenden Straßenbeleuchtungsverträge mit der Westenergie AG, Essen. |
Bei der letzten Ortsbürgermeisterdienstbesprechung der VG Arzfeld wurden durch Vertreter der Westenergie die Möglichkeiten einer Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED-Leuchten vorgestellt.
Diese Umstellung ist jedoch an eine Verlängerung der bestehenden Straßenbeleuchtungsverträge geknüpft, um seitens Westenergie geeignete Finanzierungsmöglichkeiten anbieten zu können.
„Diese Zusatzvereinbarung dient der Vertragsverlängerung in Verbindung mit einer Aktualisierung einzelner Leistungs- und Abrechnungsparameter.
Darüber hinaus bietet diese Vereinbarung den Vertragspartnern die Möglichkeit, ein individuelles Sanierungsprogramm zu vereinbaren. Dieses Sanierungsprogramm kann im Rahmen der ersten vier Jahre – bis 30.06.2027 – über eine separate Finanzierungsvereinbarung – mit an die Restlaufzeit des Vertrages angepasster Finanzierungslaufzeit – separat vereinbart werden.
Darüber hinaus verpflichtet sich die Westenergie zu aktuellen Themen wie Digitalisierung der Straßenbeleuchtung, Umweltschutz und Straßenbeleuchtung, Smarte Straßenbeleuchtung, Solarbeleuchtung auf Wunsch der Gemeinde beratend tätig zu werden.
Die vereinbarten Vertragsgegenstände des bestehenden Vertrages beziehen sich – sofern hier nicht anders beschrieben – ebenfalls auf diese Zusatzvereinbarung.“
Dabei wird eine Vertragsverlängerung wie folgt vorgesehen:
„6. Vertragslaufzeit
| - | Die neuen Vertragsbestandteile dieser Vereinbarung gelten ab 01.07.2023. |
| - | Die Vertragslaufzeit des Licht & Service-Vertrages und dieser Zusatzvereinbarung verlängert sich bis 30.06.2035.“ |
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Die Ortsgemeinde stimmt der Zusatzvereinbarung zum Straßenbeleuchtungsvertrag mit der Westenergie wie im beigefügten Entwurf vorgelegt, zu.
Die neue Vereinbarung gilt ab dem 01.07.2023, die Vertragslaufzeit des Licht- und Servicevertrages und dieser Zusatzvereinbarung verlängern sich bis zum 30.06.2035.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig.
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
| Zu Punkt 6. | Benutzungsgebühren DGH |
Die derzeitigen Benutzungsgebühren des DGH basieren auf einem Gemeinderatsbeschluss vom 18.04.2007. Dort wurden die Gebühren wie folgt geregelt:
| Entgelt pro Tag für den Saal | Auswärtige | Einheimische |
| bei kommerziellen Veranstaltungen | 100,00 € | 50,00 € |
| Sonstige Veranstaltungen | 50,00 € | 20,00 € |
Als Abrechnung der Nebenkosten für Strom für die Heizungsanlage, sonstiger Strom und Wasser/Kanal soll ein Kostenbeitrag von pauschal 30,00 € erhoben werden. Soweit die Heizung nicht in Anspruch genommen wird, soll pauschal die Hälfte gezahlt werden.
Nunmehr soll eine Anpassung der bisherigen Nutzungsgebühren erfolgen.
Die Satzung soll hierzu wie folgt geändert werden:
| Entgelt pro Tag für den Saal | Auswärtige | Einheimische |
| alle Veranstaltungen | 125,00 € | 50,00 € |
Als Abrechnung der Nebenkosten für Strom und Wasser/Kanal soll ein Kostenbeitrag von 30,00 € erhoben werden. Soweit zusätzlich die Heizung in Anspruch genommen wird, soll pauschal die Hälfte der Nebenkosten gezahlt werden.
Abstimmungsergebnis: einstimmig.
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
| Zu Punkt 7. | Bau- und Grundstücksangelegenheiten |
Der Vorsitzende informierte über ein gem. § 36 BauGB erteiltes Einvernehmen zum Umbau von Stallungen zu 2 Wohneinheiten.
| Zu Punkt 8. | Verschiedenes |
8.1 Schöffenwahl 2023
Der Vorsitzende informierte über die anstehende Schöffenwahl. Aus der Ortsgemeinde Mauel wurden folgende Personen aufgestellt:
- Erika Robling
- Beate Schmitz
- Klaus Schmitz.
8.2 Bauleitplanerische Entwicklung „Staudenhof“
Der Vorsitzende informierte über allgemeine Informationen zur baulichen Entwicklung im Bereich „Staudenhof“. Hierzu wurden in jüngster Vergangenheit weitere Gespräche mit den Investoren geführt. Sobald nähere Informationen hierzu vorliegen, wird der Rat entsprechend informiert.