Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 3. April 2014 (GBBl. Rheinland-Pfalz Nr. 5, S. 40) wird für die Ortsgemeinde Lambertsberg folgende Rechtsverordnung erlassen:
Für die Ortsgemeinde Lambertsberg wird der Sonntag am 31. Juli 2022 als Marktsonntag festgelegt.
| (1) | An Marktsonntagen können privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. 2 LMAMG, sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG festgesetzt werden. |
| (2) | An Marktsonntagen können mehrere Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 LMAMG auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Lambertsberg durchgeführt werden. |
| (3) | Veranstaltungen im Rahmen von Marktsonntagen sind in der Zeit von 11:00 bis 18:00 Uhr durchzuführen. Die Zeiten des Hauptgottesdienstes sind zu berücksichtigen. |
| (1) | Ordnungswidrigkeiten können nach § 20 LMAMG geahndet werden. |
| (2) | Auf die Vorschriften der Gewerbeordnung und des Landesgesetzes für Messen, Ausstellungen und Märkte wird verwiesen. |
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.