Teilbereich: Bebauungsplan „Solarpark Dahnen
Beteiligung der Öffentlichkeit nebst öffentlicher Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetz-buch (BauGB)
Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat am 14. Dezember 2023 beschlossen, das Verfahren der 30. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld, Bereich Ortsgemeinde Dahnen, Teilbereich Bebauungsplan „Solarpark Dahnen“, zu betreiben.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 07. Februar 2024 bis einschließlich 08. März 2024.
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 01. Februar 2024 unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme bis einschließlich 08. März 2024 aufgefordert worden.
In der Sitzung vom 18. April 2024 hat der Verbandsgemeinderat Arzfeld über die eingegangenen Anregungen und Bedenken aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der TöB-Beteiligung beraten und abgewogen, den Entwurf der 30. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld angenommen und die Beteiligung der Öffentlichkeit inkl. der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Ziel der 30. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Solarpark Dahnen“:
Anlass für die vorliegende Fortschreibung ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Dahnen“ in der Ortsgemeinde Dahnen.
In der Ortsgemeinde Dahnen soll auf mehreren bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen eine Photovoltaik-Freiflächenanlage bauleitplanerisch entwickelt werden.
Bei dem gewählten Standort handelt es sich um einen Bereich, der im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Arzfeld als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt wird.
Dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB wird somit nicht entsprochen. Vor dem Hintergrund des Entwicklungsgebots ist daher eine Änderung der Darstellungen in „Sondergebiet Photovoltaik“ notwendig.
Zur Schaffung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist somit seitens der Ortsgemeinde Dahnen ein Bebauungsplanverfahren und parallel dazu eine Flächennutzungsplanänderung gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchzuführen.
Die 30. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Arzfeld erfolgt daher gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zu der Aufstellung des Bebauungsplans „Solarpark Dahnen“.
Lage und Geltungsbereich des Plangebietes der 30. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Solarpark Dahnen“:
Das Plangebiet der 30. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Solarpark Dahnen“, liegt innerhalb der Gemarkung Dahnen, nördlich bzw. nordwestliche vom Siedlungskörper der Ortsgemeinde Dahnen.
Die Erschließung der Fläche ist über die K 148 sowie gemeindliche Wirtschaftswege sichergestellt.
Die Größe des Plangebiets umfasst eine Fläche von ca. 18,4 ha (mit einer Modulbelegungsfläche von maximal 15 ha), welcher als Sondergebiet für Photovoltaikfreiflächenanlagen festgesetzt wird.
Der Geltungsbereich setzt sich wie folgt zusammen:
| • | Teilfläche D1: | Gemarkung Dahnen, Flur 53, Flurstück Nr. 78 (teilweise), |
| • | Teilfläche D2. | Gemarkung Dahnen, Flur 53, Flurstück Nr. 78 (teilweise), 148 (teilweise), 478 (teilweise), |
| • | Teilfläche D3. | Gemarkung Dahnen, Flur 53, Flurstück Nr. 155 (teilweise). |
Die Abgrenzung des Änderungsbereiches des Flächennutzungsplanes sind in der nachfolgenden unmaßstäblichen Abbildung dargestellt:
Folgende umweltbezogenen Informationen sind verfügbar und liegen öffentlich aus:
| Umweltbericht | |
| • | Umweltbericht zur 30. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans (FNP) der Verbandsgemeinde Arzfeld im Teilbereich Bebauungsplan „Solarpark Dahnen“ in der Ortsgemeinde Dahnen mit Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile; darauf aufbauend Aussagen zu den Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Boden/Fläche (Baugrundverhältnisse, Versiegelung, Altablagerungen), Wasser (Grund- und Oberflächengewässer, Sturzflutgefahren und Abflusskonzentrationen), Klima/Luft, Pflanzen, Tiere und die biologische Vielfalt (Biotope, Artenschutz, NATURA-2000-Gebiete, geschützte Biotope gem. §30 BNatSchG/§15 LNatSchG), Landschaft und Erholung (Visuelle Wirkung, Landschaftsbild, Auswirkungen auf Wander- und Radwege), Mensch/menschliche Gesundheit (Geräusch-, Geruchs- und Lichtimmissionen), Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Darlegung möglicher Maßnahmen zur Minimierung, Vermeidung und zum Ausgleich. |
| • | Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit (FFH-VP) – Flora-Fauna-Habitat-Gebiet 7000- 059 Ourtal |
| Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB | |
| • | Hinweise zu Waldabständen (Forstamt Neuerburg); Hinweis zur Berücksichtigung des Schutzstatus und Erhaltung des Naturhaushalts der Schutzgebiete; Anregung zur Durchführung der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung; Hinweis zur Eintragung des Eingriffs und der Maßnahmen ins Kompensationskataster (Kreisverwaltung Bitburg-Prüm); Hinweise zur Starkregenvorsorge (Kreisverwaltung Bitburg-Prüm, SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz); Hinweise zur Eingrünung und Prüfung der Beeinträchtigung der erholungswirksamen landschaftlichen Eigenart und touristischen Entwicklung (Planungsgemeinschaft Region Trier); Hinweise zur Bepflanzung an der K148 und L1 sowie zur Blendgefahr gegenüber diesen Straßen (LBM Trier); Bedenken gegenüber der Bebauung landwirtschaftlicher Flächen (Landwirtschaftskammer); Hinweise zur Anpflanzung von Gehölzen im Schutzstreifen der Freileitung (Westnetz GmbH) |
Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentliche Auslegung der Planunterlagen:
Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat am 18. April 2024 den Beschluss gefasst, die Beteiligung der Öffentlichkeit und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Hiermit wird bekannt gemacht, dass der Entwurf der 30. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Solarpark Dahnen“ einschließlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Begründung mit dem Umweltbericht inkl. Umweltprüfung, im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
29. Juli 2025 bis einschließlich 29. August 2025
im Bürger- und Ratsinformationssystem der Verbandsgemeinde Arzfeld unter dem Link:
https://vg-arzfeld.gremien.info/custom-page?id=6
eingesehen werden kann.
Des Weiteren liegt der Entwurf der 30. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Solarpark Dahnen“ einschließlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Begründung mit dem Umweltbericht inkl. Umweltprüfung, während des vorgenannten Veröffentlichungszeitraums, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld, Luxemburger Straße 6, Zimmer 57, 54687 Arzfeld, während der Dienststunden (montags bis freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht nach Terminabsprache öffentlich aus.
Hierbei wird gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese Öffentlichkeitsbeteiligung und öffentliche Auslegung der Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB, durchzuführen.
Während des Veröffentlichungszeitraums kann sich die Öffentlichkeit nach Terminabsprache über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten lassen.
Außerdem können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf der 30. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Solarpark Dahnen“ elektronisch (E-Mail-Adresse: bauleitplanung@vg-arzfeld.de) übermittelt werden.
Bei Bedarf können die Anregungen auch schriftlich, oder während der Dienstzeiten nach Terminabsprache, zur Niederschrift vorgebracht werden.
Gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.