Teilbereich: Bebauungsplan „Nördliche Dorfstraße“
Beteiligung der Öffentlichkeit nebst öffentlicher Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetz-buch (BauGB)
Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat am 14. Dezember 2023 beschlossen, das Verfahren der 34. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld, Bereich Ortsgemeinde Oberpierscheid, Teilbereich Bebauungsplan „Nördliche Dorfstraße“, zu betreiben.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 09. Juli 2024 bis einschließlich 09. August 2024.
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 04. Juli 2024 unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme bis einschließlich 09. August 2024 aufgefordert worden.
In der Sitzung vom 26. September 2024 hat der Verbandsgemeinderat Arzfeld über die eingegangenen Anregungen und Bedenken aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der TöB-Beteiligung beraten und abgewogen, den Entwurf der 34. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld angenommen und die Beteiligung der Öffentlichkeit inkl. der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Ziel der 34. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Nördliche Dorfstraße“:
Die Ortsgemeinde Oberpierscheid beabsichtigt, Grundstücke in einer Gesamtgröße von rund 5.000 m² einer aktiven Wohnnutzung zuzuführen.
Hierzu war angedacht, den gemeinsamen Bebauungsplan „Dorfstraße“ mit dem Teilbereich A „Nördliche Dorfstraße“ und Teilbereich B „Südliche Dorfstraße“ aufzustellen. Dieser sollte ursprünglich im sogenannten beschleunigten Verfahren gemäß § 13b Baugesetzbuch (BauGB) entwickelt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18. Juli 2023 jedoch ein Urteil gesprochen, nach dem das beschleunigte Verfahren gemäß § 13b BauGB unionswidrig ist und demnach nicht angewendet werden darf. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB oder beschleunigten Verfahrens nach § 13a (Bebauungsplan der Innenentwicklung) ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Aufgrund der höchstinstanzlichen Rechtsprechung wurde der Bebauungsplan demzufolge ins Regelverfahren gemäß § 30 Abs. 1 BauGB überführt.
Im Zuge des weiteren Verfahrens hat sich jedoch gezeigt, dass die städtebauliche Entwicklung des Teilbereichs B „Südliche Dorfstraße“ baurechtlich durch eine sogenannte „Ergänzungssatzung“ erfolgen kann. Die Ortsgemeinde hat daher beschlossen, die Verfahren zu trennen.
Geplant ist ein Allgemeines Wohngebiet (WA) i.S.d. § 4 BauNVO.
Da gemäß des Entwicklungsgebotes Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind (§ 8 Abs. 2 S.1 BauGB) ist zur Umsetzung der Planung eine Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Arzfeld aus dem Jahr 2001 erforderlich.
Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Nördliche Dorfstraße“.
Für die Belange des Umweltschutzes ist grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren eine förmliche Umweltprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB); hierzu ist ein Umweltbericht gemäß §§ 2 Abs.4, und § 2a BauGB i. V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a, 4c BauGB zu erstellen.
Lage und Geltungsbereich des Plangebietes der 34. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Nördliche Dorfstraße“:
Der räumliche Geltungsbereich der 34. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld befindet sich nördlich der Ortslage von Oberpierscheid.
Der Änderungsbereich hat eine Größe von ca. 5.000 m² und umfasst im nördlichen Bereich die Flurstücke der Gemarkung Oberpierscheid, Flur 1, Flurstücks-Nrn.: 8/7 (tlw.), 9 (tlw.), 169/18 (tlw.), 171 (tlw.) und im südlichen Bereich die Flurstücke der Gemarkung Oberpierscheid, Flur1, Flurstücks-Nrn.: 162/1 (tlw.) 164/3 (tlw.) 164/4, 164/5 (tlw.).
Die Abgrenzung des Änderungsbereiches des Flächennutzungsplanes ist in der nachfolgenden, unmaßstäblichen Abbildung dargestellt:
In einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB mit einem Umweltbericht nach § 2a BauGB wurden die Umweltbelange geprüft. Dabei wurde gem. § 1a Abs. 3 BauGB die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz berücksichtigt.
Umweltbezogene Informationen und Stellungnahmen:
(1) Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und
| werde öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB): | ||
| a) | Umweltbericht / Grünordnungsplan | ISU GmbH Bitburg, Juni 2025 | |
| • | Umweltbericht (Teil 2 der Begründung) mit allen gemäß der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB zu beschreibenden und zu bewertenden Inhalten |
| • | Grünordnungsplan – Biotop- und Nutzungstypenplan inkl. Externe Kompensation | Gemarkung Oberpierscheid, Flur 1, Flurstück 8/7 |
| Die o.a. Unterlagen enthalten Arten umweltbezogener Informationen, welche im Rahmen der Umweltprüfung im Umweltbericht dokumentiert wurden, u.a.: | |
| • | Umweltvorgaben |
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| - Natura 2000-Gebiet nicht berührt |
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| - Vorbereitende Landschaftsplanung |
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| - Flächen- und Objektschutz – keine Betroffenheiten |
| • | Umweltzustand |
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| - Natur und Landschaft |
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| - Boden / Wasser |
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| - Bodenpotenzial |
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| - Wasserhaushalt |
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| - Klima / Luft |
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| - Arten- und Biotopschutz |
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| - Biotop- und Nutzungstypen |
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| - Orts- und Landschaftsbild |
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| - Wechselwirkungen |
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| - Biotopverbund |
| • | Umweltmaßnahmen |
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| - Grünordnerische Maßnahmen |
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| - Vermeidungsmaßnahmen |
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| - Ausgleichs- / Ersatzmaßnahmen |
| • | Umweltauswirkung |
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| - Durchführung der Eingriffsregelung |
| b) | Sachverständigengutachten | |
| • | Entwässerungskonzept „Bebauungsplan Ortslage“ in Oberpierscheid (BERG & PARTNER 2022) |
| • | Immissionsprognose (Geruch) im Rahmen der Bauleitplanung in Oberpierscheid (NORMEC UPPENKAMP 2025) |
| (2) | Bisher eingegangene Stellungnahmen im Rahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 04.07.2024 bis 09.08.2024 mit umweltbezogenen Informationen | |
| a) | Deutscher Wetterdienst vom 12.07.2024 | |
| • | Keine Standorte des DWD betroffen |
| b) | Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel vom 17.07.2024 | |
| • | Keine Betroffenheit |
| c) | Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz vom 08.07.2024 | |
| • | Keine Betroffenheit |
| • | Verweis auf den Umgang mit potenziell archäologischen Funden |
| d) | Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 07.08.2024 |
| • | Verweis auf (teilweise bereits entfallene) Bäume und Sträucher |
| • | Hinweis, dass Grünland nach Art und Status zu untersuchen und zu bewerten ist |
| • | Verweis auf naturschutzfachliche Belange im Bereich „Südliche Dorfstraße“ (zwischenzeitlich nicht mehr Bestandteil der vorliegenden Planung) |
| e) | Landesamt für Geologie und Bergbau vom 13.08.2024 | |
| • | Kein Altbergbau dokumentiert |
| • | Bezug auf Baugrund-Norme |
| • | Verweis auf Geologiedatengesetz |
| f) | Planungsgemeinschaft Region Trier vom 07.08.2024 | |
| • | Verweis auf Reduzierung von Siedlungs- und Verkehrsfläche zur Schonung des Schutzguts Boden |
| • | Verweis auf besondere Funktion Erholung und Tourismus |
| g) | Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht vom 16.07.2024 | |
| • | Verweis auf landwirtschaftliche Betriebe sowie die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte für Lärm und Gerüche |
| • | Potenzieller immissionsschutzrechtlicher Konflikt zwischen W-Gebiet und den vorhandenen Nutzungen |
(3) Von der Öffentlichkeit bzw. der Bevölkerung wurden keine Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgegeben.
Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentliche Auslegung der Planunterlagen:
Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat am 26. September 2024 den Beschluss gefasst, die Beteiligung der Öffentlichkeit und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Hiermit wird bekannt gemacht, dass der Entwurf der 34. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Nördliche Dorfstraße“ einschließlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Begründung mit dem Umweltbericht inkl. Umweltprüfung, im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
29. Juli 2025 bis einschließlich 29. August 2025
im Rats- und Bürgerinformationssystem der Verbandsgemeinde Arzfeld unter dem Link:
https://vg-arzfeld.gremien.info/custom-page?id=6
eingesehen werden kann.
Des Weiteren liegt der Entwurf der 34. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Nördliche Dorfstraße“ einschließlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Begründung mit dem Umweltbericht inkl. Umweltprüfung, während des vorgenannten Veröffentlichungszeitraums, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld, Luxemburger Straße 6, Zimmer 58, 54687 Arzfeld, während der Dienststunden (montags bis freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht nach Terminabsprache öffentlich aus.
Hierbei wird gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese Öffentlichkeitsbeteiligung und öffentliche Auslegung der Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB, durchzuführen.
Während des Veröffentlichungszeitraums kann sich die Öffentlichkeit nach Terminabsprache über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten lassen.
Außerdem können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf der 34. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Nördliche Dorfstraße“ elektronisch (E-Mail-Adresse: bauleitplanung@vg-arzfeld.de) übermittelt werden.
Bei Bedarf können die Anregungen auch schriftlich, oder während der Dienstzeiten nach Terminabsprache, zur Niederschrift vorgebracht werden.
Gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.