(unmaßstäbliche Darstellungen des Geltungsbereichs)
Tagesordnung
A. Öffentliche Sitzung
| 1. | Mitteilungen |
| 1.1 | Vollzug des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) |
| 2. | Aufstellung des Bebauungsplanes "Erweiterung Auf dem Acker" im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB |
| 2.1 | Beratung und Beschlussfassung über die geäußerten Anregungen im Rahmen der gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB erfolgten Beteiligung der Öffentlichkeit inkl. der öffentlichen Auslegung |
| 2.2 | Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen im Rahmen der gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange |
| 2.3 | Beschlussfassung des Bebauungsplanes als Satzung gemäß § 10 BauGB |
| 3. | Abschluss eines Erschließungsvertrages mit der Verbandsgemeinde Arzfeld - Verbandsgemeindewerk - für die Erschließung des Neubaugebietes "Erweiterung Auf dem Acker" |
| 4. | Erlass einer 1. Nachtragshaushaltssatzung und eines 1. Nachtragshaushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2026 |
| 4.1 | Beratung und Beschlussfassung über die eventuellen Eingaben der Einwohnerschaft nach Einsichtnahme des Entwurfs |
| 4.2 | Beratung und Beschlussfassung der Nachtragshaushaltssatzung und des Nachtragshaushaltsplanes |
| 5. | Beschlussfassung über die Umsetzung des Regionalen Zukunftsprogrammes (RZN) |
| 6. | Auftragsvergaben |
| 6.1 | Erschließung des Neubaugebietes "Erweiterung Auf dem Acker" Hier: Auftragsvergabe ingenieurtechnische Leistungen für den Teilbereich "Verkehrsanlagen" |
| 7. | Bau- und Grundstücksangelegenheiten |
| 7.1 | 27. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Verbandsgemeinde Arzfeld Teilbereich Windenergie - Rotor-out-Regelung - Zustimmung der Ortsgemeinde gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO - |
| 7.2 | 44. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Verbandsgemeinde Arzfeld "Teilräumliche Fortschreibung Windenergie in den Bereichen Krautscheid und Arzfeld/Lauperath" - Zustimmung der Ortsgemeinde gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO - |
| 7.3 | Umbau und Erweiterung eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Betriebsleiterwohnhauses; Nutzungsänderung eines Stallgebäudes in Lagerhalle, Dacherhöhung eines Teilbereiches des Wohnhauses, Wiederaufbau einer Überdachung und eines Teils des Nebengebäudes für Stellplätze; Gemarkung Lierfeld, Flur 10, Parzellen-Nr.: 71/1 |
| 8. | Verschiedenes |
Abwicklung der Tagesordnung:
Zu Punkt 1. Mitteilungen
Der Vorsitzende informierte die Ratsmitglieder über folgende Sachverhalte:
| • | Die Ortsgemeinde Lierfeld hat 1.500,00 Euro Zuschuss aus den-Fördermitteln „Dorfbudget“ erhalten. |
| • | Am 13.03.2026 hat eine Verkehrsschau stattgefunden. Der Rat wurde über die begutachteten Gefahrenpunkte und das Ergebnis der Verkehrsschau informiert. |
| Die Niederschrift über die Verkehrsschau liegt der Ortsgemeinde noch nicht vor. Die Ortsgemeinde bittet die Verwaltung um unmittelbare Übermittlung der Niederschrift. |
| • | Der Vorsitzende sprach den Ratsmitgliedern seinen besonderen Dank für die im letzten Jahr geleistete Arbeit aus. Er bedankte sich nochmals ausdrücklich bei den Eheleuten Otto und der 1. Beigeordneten der Ortsgemeinde Lierfeld. |
Zu Punkt 1.1. Vollzug des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)
Im Rahmen des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) wurde für die Ortsgemeinde Lierfeld für das Haushaltsjahr 2025 eine Zuweisung in Höhe von 282,00 Euro bewilligt.
Zu Punkt 2. Aufstellung des Bebauungsplanes "Erweiterung Auf dem Acker" im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
Der Ortsgemeinderat Lierfeld hat in seiner Sitzung am 07. November 2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Erweiterung Auf dem Acker“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen.
Durch Aufstellung des Bebauungsplans werden klare Rahmenbedingungen für Art und Maß der baulichen Nutzung, die erforderliche Erschließung etc. geschaffen. Damit wird die bereits vorhandene Darstellung als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan konkretisiert und umgesetzt, sodass eine geordnete städtebauliche Entwicklung sichergestellt werden kann.
Der Bebauungsplan schafft Baurecht und damit weiteres Bauland. Er gibt sowohl der Verwaltung als auch Bauwilligen Planungssicherheit. Erst dadurch ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung möglich und Fehlentwicklungen, die z.B. nicht mit dem Ortsbild oder der Infrastruktur kompatibel sind, werden vermieden.
Ein Ziel der Bauleitplanung ist die Deckung des Wohnraumbedarfs, indem vorausschauend geplant wird, um langfristig Wohnraum zu sichern und damit eine Entwicklung des Ortes zu ermöglichen.
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung können gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Voraussetzung für die Anwendung dieser Verfahrensvereinfachungen ist, dass eine zulässige Grundfläche i. S. des § 19 Abs. 2 der BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von weniger als 20.000 Quadratmetern festgesetzt wird (bzw. nach einer Vorprüfung bis weniger als 70.000 m²). Weiter dürfen durch die Planung keine Zulässigkeiten von Vorhaben begründet werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht oder der Störfallverordnung unterliegen. Auch dürfen durch die Planung keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete) bestehen.
Diese Anwendungsvoraussetzungen liegen für das Plangebiet vor.
Demnach wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
§ 4c BauGB wird nicht angewendet.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Erweiterung Auf dem Acker“ werden keine umweltrelevanten Änderungen verursacht.
Bei der Beteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird hiermit darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 2 BauGB, abgesehen wird und infolge dessen kein Umweltbericht erstellt wird.
Eine Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) ist für die Aufstellung dieses Bebauungsplans nicht erforderlich, da das Plangebiet im rechtsgültigen Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellt ist. Es ist lediglich eine Berichtigung des Flächennutzungsplans für den Südteil des Geltungsbereichs (Grünfläche) vorgesehen.
Der ca. 1,3 ha große räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in der Ortsgemeinde Lierfeld und umfasst die Flurstücke Gemarkung Lierfeld, Flur 10, Flurstücks-Nrn.: 16 und 17.
Begrenzt wird das Plangebiet im Norden durch Bestandsbebauung südlich der Straße „Im Oberdorf“, im Osten durch weitere Grünflächen, südlich grenzt die Kreisstraße K 118 an den Geltungsbereich, die auf der südlichen Seite bereits Bebauung aufweist, und westlich angrenzend befindet sich ebenfalls Bestandsbebauung. Die angrenzende Bestandsbebauung gehört zum Baugebiet „Auf dem Acker“.
Der genaue räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in den nachfolgenden Abbildungen dargestellt:
Zu Punkt 2.1. Beratung und Beschlussfassung über die geäußerten Anregungen im Rahmen der gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i. V. m.§ 3 Abs. 2 BauGB erfolgten Beteiligung der Öffentlichkeit inkl. der öffentlichen Auslegung
In Ausführung der Beschlussfassung des Ortsgemeinderates vom 07. November 2024 hat die Beteiligung der Öffentlichkeit und die öffentliche Auslegung des gebilligten Entwurfs zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom 17. Februar 2026 bis einschließlich 20. März 2026 stattgefunden.
Der Vorsitzende informierte den Rat über ein Schreiben einer Privatperson in Bezug auf den Bebauungsplan „Erweiterung Auf dem Acker“ im Vorfeld zur Offenlage (inkl. öffentlichen Auslegung) des Bebauungsplanes.
In diesem Schreiben wurden verschiedene Sachverhalte erörtert, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem maßgeblichen bauleitplanerischen Verfahren stehen und eventuell in der späteren Ausführungsplanung nochmals aufgegriffen werden müssen.
Eine förmliche Eingabe der vorgenannten Person im Zuge des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte nicht.
Da in dem vorgenannten Zeitraum auch keine weiteren Anregungen bzw. Bedenken aus der Öffentlichkeit hervorgebracht worden sind, ist eine Beschlussfassung nicht erforderlich.
Zu Punkt 2.2. Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen im Rahmen der gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Den Ratsmitgliedern wurden die einzelnen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie die Beschlussvorschläge im Vorfeld zur Sitzung im Bürger- und Ratsinformationssystem bereitgestellt.
In Ausführung des Ratsbeschlusses vom 07. November 2024 wurde das Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeleitet.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2026 wurden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme bis zum 20. März 2026 gebeten.
Die Stellungnahmen sind in der beigefügten Abwägungstabelle enthalten. Soweit eine Beschlussfassung zu einer Stellungnahme erforderlich ist, sind diese zu erörtern und zu beraten.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Rat stimmt nach Diskussion und Beratung den vorgenannten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Behörden mit den dazugehörigen Beschlussvorschlägen wie vorgetragen zu.
Ebenfalls stimmt der Ortsgemeinderat der Gesamtplanung wie vorgetragen mit den eingearbeiteten Anregungen in Plan- und Textfassung zu.
Die Verwaltung wird vom Ortsgemeinderat ermächtigt, die erforderlichen Schritte zur In-Rechtskraftsetzung des Bebauungsplanes einzuleiten.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
Die angepasste Plankarte und die Abwägungstabelle sind Bestandteil dieser Niederschrift und werden im Bürger- und Ratsinformationssystem als Anlage bereitgestellt.
Zu Punkt 2.3. Beschlussfassung des Bebauungsplanes als Satzung gemäß § 10 BauGB
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Nachdem der Bebauungsplan öffentlich ausgelegen hat und über die während der Offenlagen bzw. während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen entschieden wurde, wird der vorliegende Entwurf, der ein eigenständiges Dokument ist, zum Bebauungsplan erhoben und gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Eine weitere Offenlage ist nicht erforderlich.
Bei der Aufstellung und Beschlussfassung wurden die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Das beauftrage Planungsbüro Becker, Kall, wird, falls erforderlich, die eingebrachten Anregungen und Änderungen einarbeiten und den überarbeiteten Satzungsentwurf schnellstmöglich der Verwaltung übermitteln.
Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Verfahren zur In-Rechtskraftsetzung nach § 10 BauGB einzuleiten. Sie wird ermächtigt, alle Maßnahmen zur Umsetzung des Bebauungsplanes zu veranlassen.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
Zu Punkt 3. Abschluss eines Erschließungsvertrages mit der Verbandsgemeinde Arzfeld
- Verbandsgemeindewerk - für die Erschließung des Neubaugebietes "Erweiterung Auf dem Acker"
Die Ortsgemeinde Lierfeld beabsichtigt die Erschließung des Neubaugebietes „Erweiterung Auf dem Acker“ einzuleiten. Der Bebauungsplan befindet sich derzeit noch im Aufstellungsverfahren. Eigentümerin der überplanten Grundstücke ist die Ortsgemeinde Lierfeld.
Durch die beabsichtigte Maßnahme sollen etwa 11 neue Wohnbauflächen in der Ortsgemeinde Lierfeld geschaffen werden. Die abwassermäßige Erschließung des Plangebietes soll über eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Ortsgemeinde und der Verbandsgemeinde – Verbandsgemeindewerk Arzfeld – erfolgen.
Vertragsgegenstand ist die Herstellung der Abwasseranlagen im Zuge der Gesamterschließung des Neubaugebietes durch die Ortsgemeinde Lierfeld auf der Grundlage des Baubauungsplanes, des Entwässerungskonzeptes zum Bebauungsplan, der Vorgaben aus der noch einzuholenden wasserrechtlichen Genehmigung und der Ausführungsplanung, die in Abstimmung mit dem Verbandsgemeindewerk Arzfeld erstellt wird.
Sämtliche Kosten für die abwassermäßige Erschließung werden vom Erschließungsträger, der Ortsgemeinde Lierfeld übernommen. Gleichzeitig wird die Ortsgemeinde Lierfeld als Eigentümerin der erschlossenen Baugrundstücke und als Straßenbaulastträger der neuen Erschließungsstraßen von der Zahlung einmaliger Entwässerungsbeiträge nach den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen sowie von der Zahlung der Investitionskostenanteile für die Straßenentwässerung freigestellt.
Nach Fertigstellung und mangelfreier Abnahme werden die Abwasseranlagen unentgeltlich an die Verbandsgemeinde – Verbandsgemeindewerk Arzfeld – übertragen.
Der Vertragsentwurf ist als Anlage beigefügt.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Ortsgemeinderat Lierfeld beschließt, die abwassermäßige Erschließung des Neubaugebietes „Erweiterung Auf dem Acker“ im Zuge der Gesamterschließung durch die Ortsgemeinde als Erschließungsträger sicherzustellen.
Die Ausführung erfolgt auf der Grundlage des Bebauungsplanes, des Entwässerungskonzeptes zum Bebauungsplan, der Vorgaben der noch einzuholenden wasserrechtlichen Genehmigung und der mit dem Abwasserwerk abgestimmten Ausführungsplanung.
Nach unentgeltlicher Übertragung der mangelfrei abgenommenen Abwasseranlagen durch die Ortsgemeinde Lierfeld an die Verbandsgemeinde Arzfeld – Verbandsgemeindewerk – wird die Ortsgemeinde Lierfeld als Eigentümerin der erschlossenen neuen Baugrundstücke und als Straßenbaulastträger der neuen Erschließungsstraßen freigestellt von der Zahlung einmaliger Entwässerungsbeiträge nach den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen sowie von der Zahlung der Investitionskostenanteile für die Straßenentwässerung.
Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, den Vertrag gemäß Anlage mit der Verbandsgemeinde Arzfeld – Verbandsgemeindewerk – abzuschließen.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
Zu Punkt 4. Erlass einer 1. Nachtragshaushaltssatzung und eines 1. Nachtragshaushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2026
Zu Punkt 4.1. Beratung und Beschlussfassung über die eventuellen Eingaben der Einwohnerschaft nach Einsichtnahme des Entwurfs
Es lagen keine Eingaben aus der Einwohnerschaft vor.
Zu Punkt 4.2. Beratung und Beschlussfassung der Nachtragshaushaltssatzung und des Nachtragshaushaltsplanes
Der von der Verwaltung aufgestellte Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2026 wurde vorgetragen, erläutert und vom Gemeinderat so beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
Der Entwurf ist Bestandteil dieser Niederschrift und wird im Bürger- und Ratsinformationssystem als Anlage bereitgestellt.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß gesetzlichen Bestimmungen gesondert.
Zu Punkt 5. Beschlussfassung über die Umsetzung des Regionalen Zukunftsprogrammes (RZN)
Das Regionale Zukunftsprogramm Rheinland-Pfalz (RZN-Förderprogramm) dient der finanziellen Unterstützung kommunaler und regionaler Investitionsmaßnahmen zur Stärkung strukturschwächerer Räume. Gefördert werden insbesondere Projekte zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur, der Daseinsvorsorge sowie der nachhaltigen Entwicklung.
Die RZN-Förderung erfolgt im Rahmen festgelegter Programmrichtlinien insbesondere hinsichtlich Fördergegenstand (u. a. Maßnahmenkatalog), Förderquote und Bewilligungszeitraum. Die Maßnahmen sind bis Ablauf des Jahres 2028 abzuschließen. Anhand eines festgelegten Schlüssels wurden die Mittel auf die Gemeinden verteilt.
Mit Bescheid vom 01.12.2025 wurden der Verbandsgemeinde Arzfeld als zuwendungsberechtigter Kommune Fördermittel in voller Höhe von 1.552.921,88 EUR bewilligt.
Die Bewilligung umfasst unter anderem Maßnahmen der Gemeinde Lierfeld mit den jeweils beantragten Zuwendungshöhen.
Zur fristgerechten Umsetzung der Maßnahmen innerhalb des Bewilligungszeitraumes (Abschluss bis spätestens 31.12.2028) ist die Durchführung entsprechender Vergabeverfahren erforderlich. Da die einzelnen Ausschreibungen zeitgleich gestaffelt erfolgen werden, soll durch einen Grundsatzbeschluss die Umsetzung der aufgeführten Maßnahmen bestätigt sowie der Ortsbürgermeister ermächtigt werden, die jeweiligen Aufträge nach Durchführung der Vergabeverfahren an den wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen.
Die Ermächtigung dient der Verfahrensbeschleunigung und stellt sicher, dass die Maßnahmen fristgerecht umgesetzt und die bewilligten Fördermittel vollständig in Anspruch genommen werden können.
Folgende Maßnahmen wurden beantragt und bewilligt:
| Theke Bürgerhaus | 3.546,20 € |
| Erneuerung Zaunanlage am Spielplatz | 2.677,50 € |
| Erneuerung Eingangstür Bürgerhaus | 4.486,34 € |
| Anschaffung Beamer und Musikanlage im Bürgerhaus | 2.200,00 € |
| Anschaffung einer Notbeleuchtung, Verbesserung Ausleuchtung außen, Bügerhaus | 2.200,00 € |
| Anschaffung Spielgeräte | 2.200,00 € |
| Anschaffung Sitzgruppe, Mülleimer | 2.200,00 € |
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
1. Der Ortsgemeinderat beschließt die Umsetzung der aufgeführten Maßnahmen.
2. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt die Aufträge an den wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen. Über die erteilten Aufträge ist in der nächstfolgenden Ratssitzung zu informieren.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 6 | - | 1 |
Zu Punkt 6. Auftragsvergaben
Zu Punkt 6.1. Erschließung des Neubaugebietes "Erweiterung Auf dem Acker"
Hier: Auftragsvergabe ingenieurtechnische Leistungen für den Teilbereich "Verkehrsanlagen"
Hinsichtlich der Erschließung der Erweiterung des Neubaugebietes „Auf dem Acker“ wurde eine Preisanfrage für die ingenieurtechnischen Leistungen durchgeführt. Diese Anfrage beinhaltete sowohl die verkehrstechnische Erschließung als auch die abwassermäßige Erschließung. Die Preisanfrage erfolgte somit gemeinsam mit dem Verbandsgemeindewerk Arzfeld.
Bedingung der Preisanfrage mit den beiden Teilbereichen war die Auftragsvergabe an das gesamtwirtschaftlichste Angebot, sodass ein Ingenieurbüro sowohl die verkehrstechnische als auch die abwassermäßige Erschließung bearbeiten kann.
Mit Schreiben vom 08.04.2026 wurden insgesamt 5 Ingenieurbüros aufgefordert. Ein Angebot haben 4 Ingenieurbüros eingereicht.
Der Angebotswertung wurden für den Teilbereich der verkehrstechnischen Erschließung folgende Zuschlagskriterien zugrunde gelegt:
- 85 % Preis
- 10 % Intensität der örtlichen Bauüberwachung
- 05 % Zertifizierung QM-System DIN EN ISO 9001
Das wirtschaftlichste Angebot mit der höchsten Punktzahl erreichte das Ingenieurbüro Scheuch, Prüm. Das Gesamthonorar des Ingenieurbüros Scheuch für die verkehrstechnische Erschließung beläuft sich auf 53.395,47 €.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Ortsgemeinderat Lierfeld beschließt den Auftrag zur Planung der verkehrstechnischen Erschließung an den wirtschaftlichsten Bieter, das Ingenieurbüro Scheuch, auf Grundlage des o. g. Angebotes zu beauftragen. Der Ortsbürgermeister wird zum Abschluss eines entsprechenden Ingenieurvertrages ermächtigt.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 6 | 1 | - |
Zu Punkt 7. Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Zu Punkt 7.1. 27. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Verbandsgemeinde Arzfeld Teilbereich Windenergie - Rotor-out-Regelung
- Zustimmung der Ortsgemeinde gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO -
Durch Beschluss des Verbandsgemeinderates Arzfeld vom 18. April 2024 ist die 27. Fortschreibung des seit dem 12. Januar 2002 rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld eingeleitet worden.
Ziel der 27. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes
Ziel der 27. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld im Teilbereich „Windenergie“ ist die Anpassung an die aktuellen gesetzlichen Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes.
Insbesondere soll die bisher geltende eingeschränkte „Rotor-Out-Regelung“ in eine uneingeschränkte Regelung überführt werden, sodass Rotoren von Windenergieanlagen künftig generell Flächen außerhalb der ausgewiesenen Sondergebiete überstreichen dürfen.
Durch diese Anpassung wird sichergestellt, dass die bestehenden Sondergebiete für Windenergienutzung vollständig auf die gesetzlich geforderten Flächenbeitragswerte angerechnet werden können. Die räumlichen Abgrenzungen der Sondergebiete sowie die zugrunde liegenden Planungskriterien bleiben dabei unverändert, sodass die Grundzüge der bisherigen Planung nicht berührt werden.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Arzfeld vom 03. Februar 2024 veranlasst. Die Entwurfsplanung hat vom 07. Februar 2024 bis zum 08. März 2024 zu jedermanns Einsicht ausgelegen.
Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde mit Schreiben vom 01. Februar 2024 eingeleitet. Die Beteiligten konnten bis zum 08. März 2024 Anregungen geltend machen.
Mit Beschluss vom 18. April 2024 hat der Verbandsgemeinderat Arzfeld der 27. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld nach Abwägung der Ergebnisse aus den durchgeführten Verfahren nach § 3 Absatz 2 BauGB und § 4 Absatz 2 BauGB zugestimmt.
Die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Änderung des Flächen-nutzungsplanes bedarf gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 GemO der Zustimmung der Ortsgemeinden.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden der Änderung zugestimmt haben und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohner aller Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Arzfeld wohnen.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Ortsgemeinderat Lierfeld stimmt der 27. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 GemO zu.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
Zu Punkt 7.2. 44. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Verbandsgemeinde Arzfeld "Teilräumliche Fortschreibung Windenergie in den Bereichen Krautscheid und Arzfeld/Lauperath"
- Zustimmung der Ortsgemeinde gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO -
Durch Beschluss des Verbandsgemeinderates Arzfeld vom 10. April 2025 ist die 44. Fortschreibung des seit dem 12. Januar 2002 rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld eingeleitet worden.
Ziel der 44. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes:
In der VG Arzfeld gilt seit 2016 die Teilfortschreibung Windenergie des Flächennutzungsplans. In diesem Plan sind auf der Grundlage eines gesamträumlichen Standortkonzeptes für das Gebiet der Verbandsgemeinde insgesamt 340 ha Sondergebiete für Windenergienutzung dargestellt. Im Plan ist außerdem festgelegt, dass außerhalb der Sondergebiete die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) nicht zulässig ist.
Ziel dieser Fortschreibung ist es, durch eine isolierte Positivplanung zwei bestehende Altanlagen durch moderne Windenergieanlagen zu ersetzen (Repowering), wobei die neuen Standorte außerhalb bisheriger Sondergebiete liegen. Die neuen Sondergebiete umfassen eine Fläche von insgesamt ca. 3,8 ha. Damit bleibt die zulässige Höchstgrenze von 25 % zusätzlicher Sondergebietsfläche gemäß § 245e BauGB gewahrt.
Gleichzeitig wird eine ca. 3,4 ha große Fläche nördlich von Krautscheid, die bisher keine Festlegung zur Windenergienutzung im Flächennutzungsplan aufwies, ausdrücklich als Ausschlussfläche dargestellt.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Arzfeld vom 31. Januar 2026 veranlasst. Die Entwurfsplanung hat vom 03. Februar 2026 bis zum 06. März 2026 zu jedermanns Einsicht ausgelegen.
Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde mit Schreiben vom 03. Februar 2026 eingeleitet. Die Beteiligten konnten bis zum 06. März 2026 Anregungen geltend machen.
Mit Beschluss vom 26. März 2026 hat der Verbandsgemeinderat Arzfeld der 44. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld nach Abwägung der Ergebnisse aus den durchgeführten Verfahren nach § 3 Absatz 2 BauGB und § 4 Absatz 2 BauGB zugestimmt.
Die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Änderung des Flächen-nutzungsplanes bedarf gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 GemO der Zustimmung der Ortsgemeinden.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden der Änderung zugestimmt haben und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohner aller Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Arzfeld wohnen.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Ortsgemeinderat Lierfeld stimmt der 44. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 GemO zu.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
Zu Punkt 7.3. Umbau und Erweiterung eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Betriebsleiterwohnhauses;
Nutzungsänderung eines Stallgebäudes in Lagerhalle, Dacherhöhung eines Teilbereiches des Wohnhauses,Wiederaufbau einer Überdachung und eines Teils des Nebengebäudes für Stellplätze;Gemarkung Lierfeld, Flur 10, Parzellen-Nr.: 71/1
Der Ortsgemeinderat erteilte gemäß § 36 Abs. 1 BauGB das gemeindliche Einvernehmen zu o.g. Vorhaben
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 5 | - | - |
Wegen dem Vorliegen von Ausschließungsgründen gemäß § 22 GemO hat der Vorsitzende Arnold Hoffmann und das Ratsmitglied Michael Otto an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht mitgewirkt. Den Vorsitz übernahm die Erste Beigeordnete Manuela Propson.
Zu Punkt 8. Verschiedenes
Zu diesem Tagesordnungspunkt lagen keine Beratungspunkte vor.