Bebauungsplanverfahren der Ortsgemeinde Lichtenborn;
Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentliche Auslegung des Entwurfs gemäß § 13a Abs.2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Ortsgemeinderat Lichtenborn hat in seiner Sitzung am 31. Oktober 2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Bedachungs GmbH Hermes“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 1 BauGB wird hiermit der Aufstellungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht.
Die Firma „Hermes“ betreibt seit vielen Jahren in Lichtenborn den Dachdeckerbetrieb „Hermes Bedachungs GmbH“.
Bereits im Jahr 2007 wurde der Bebauungsplan „Hermes Bedachung“ aufgestellt und im Jahr 2008 durch den Ortsgemeinderat Lichtenborn als Satzung beschlossen. Es erfolgte jedoch keine öffentliche Bekanntmachung, sodass der Bebauungsplan nicht in Kraft getreten ist. Allerdings wurde auch ohne rechtskräftigen Bebauungsplan nach Maßgabe des § 33 BauGB („Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung“) die Errichtung einer seinerzeit geplanten Halle vorzeitig genehmigt.
Zur Standortsicherung plant die Firma nun die Errichtung einer weiteren Halle. Zur Sicherung des Betriebs und um mögliche künftige Erweiterungspotenziale zu schaffen, wird als planungsrechtliche Voraussetzung eine erneute Aufstellung des Bebauungsplans notwendig.
Zudem sollen Flächen östlich des Gewerbebetriebs baurechtlich überplant werden. Hinter-grund ist das Bestreben der Verbandsgemeinde Arzfeld auf dem Grundstück 2/49 sowie auf dem nördlichen Teil des Grundstücks 2/47 eine Feuerwehr-Gerätemeisterei (Lagehalle für diverse Fahrzeuge sowie Schlauchwerkstatt, Gerätelager, Funkwerkstatt, Kleiderkammer usw.) zu errichten.
Richtung Ortskern erfolgt somit eine Nachverdichtung. Die Betriebserweiterung erfolgt zwar vom Ortskern weg, soll aber als Anbau erfolgen und ist somit im Zusammenhang zum bebauten Ortsteil zu sehen. Die Geltungsbereichsgrenzen sollen eingegrünt werden, sodass eine Abgrenzung zum planungsrechtlichen Außenbereich erkennbar ist.
Da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung (wieder Nutzbarmachung von Flächen und die Nachverdichtung) handelt und das Plangebiet {{lt}} 20.000 m² groß ist, womit die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a Baugesetzbuch (BauGB) erfüllt werden, wird der vorliegende Bebauungsplan im sogenannten „beschleunigten Verfahren“ aufgestellt.
Das Plangebiet befindet sich am südlichen Kerngebiet der Ortsgemeinde. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzt nördlich und östlich an bestehende Wohnbebauung in Form von Einfamilienhäusern an. Im südlichen und westlichen Bereich grenzt das Plangebiet an Grün- und Ackerland an.
Der Geltungsbereich hat eine Gesamtfläche von rund 14.000 m² und umfasst die Flurstücke der Gemarkung Lichtenborn, Flur 4, Flurstücks-Nrn.: 2/43 (tlw.), 2/45, 2/46, 2/47, 2/48 und 2/49 (tlw.)
Der genaue räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt:
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Bedachungs GmbH Hermes“ werden keine umweltrelevanten Änderungen verursacht.
Der Ortsgemeinderat Lichtenborn hat am 31. Oktober 2024 den Beschluss gefasst, die Beteiligung der Öffentlichkeit und die öffentliche Auslegung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs.2 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB, durchzuführen.
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4 c wird nicht angewendet.
Hiermit wird bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes „Bedachungs GmbH Hermes“ einschließlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Begründung, im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentlichen Auslegung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
05. August 2025 bis einschließlich 05. September 2025
im Bürger- und Ratsinformationssystem der Verbandsgemeinde Arzfeld unter dem Link:
https://vg-arzfeld.gremien.info/custom-page?id=6
eingesehen werden kann.
Des Weiteren liegt der Entwurf des Bebauungsplanes „Bedachungs GmbH Hermes“ einschließlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Begründung, während des vorgenannten Veröffentlichungszeitraums, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld, Luxemburger Straße 6, Zimmer 58, 54687 Arzfeld, während der Dienststunden (montags bis freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht nach Terminabsprache öffentlich aus.
Hierbei wird gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese Öffentlichkeitsbeteiligung und öffentliche Auslegung der Planunterlagen nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB, durchzuführen.
Während des Veröffentlichungszeitraums kann sich die Öffentlichkeit nach Terminabsprache über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten lassen.
Außerdem können während der o. g. Frist von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes „Bedachungs GmbH Hermes“ elektronisch (E-Mail-Adresse: bauleitplanung@vg-arzfeld.de) übermittelt werden.
Bei Bedarf können die Anregungen auch schriftlich, oder während der Dienstzeiten nach Terminabsprache, zur Niederschrift vorgebracht werden.
Gemäß § 4 a Abs. 5 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.