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Islek aktuell VG Arzfeld
Ausgabe 32/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Bekanntmachung einer Satzung

1. Änderungssatzung

der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu den Kosten für die unterrichtsergänzende Betreuung an den Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Arzfeld sowie für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der Mittagsverpflegung an den Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Arzfeld:

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Arzfeld hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit §§ 68, 75 und 85 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz (SchulG) und §§ 1,2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende 1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu den Kosten für die unterrichtsergänzende Betreuung sowie für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der Mittagsverpflegung an den Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Arzfeld beschlossen:

§ 1 – Änderungen:

§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Der Elternanteil an den Verpflegungskosten beträgt für die in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Arzfeld stehenden Grundschulen 3,80 € je Essen. Weitere Personen der Schulgemeinschaft können an der Mittagsverpflegung bei Kapazitätsreserven teilnehmen. Für Personen, die nicht Schüler sind, beträgt der Eigenanteil 6,00 € je Essen.

§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Für Kinder aus Mehrkindfamilien, die nicht unter die Berechtigten nach § 4 Absatz 1 fallen, wird, sofern mehrere Kinder aus einer Familie an der Verpflegung einer Grundschule der Verbandsgemeinde Arzfeld teilnehmen, auf Antrag der Elternanteil wie folgt festgesetzt:

a) für das erste Kind = 3,80 € je Essen

b) für das zweite Kind = 3,60 € je Essen

c) ab dem dritten Kind = 3,40 € je Essen.

§ 2 – Inkrafttreten:

Diese Satzungsänderung tritt zum 01. September 2023 in Kraft.

54687 Arzfeld, 11.08.2023
Verbandsgemeindeverwaltung
Arzfeld
Johannes Kuhl
Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, die die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.