(unmaßstäbliche Darstellung des Plangebietes)
Der Ortsgemeinderat Manderscheid hat in seiner Sitzung am 29. November 2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Manderscheiderhof“ gem. § 2 BauGB einschließlich eines integrierten Umweltberichtes beschlossen.
Die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist in Form einer öffentlichen Auslegung vom 04. März 2025 bis einschließlich 04. April 2025 durchgeführt worden.
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 04. März 2025 unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme bis einschließlich 04. April 2025 aufgefordert worden.
In der Sitzung vom 24. Juni 2025 hat die Ortsgemeinde Manderscheid über die eingegangenen Anregungen und Bedenken aus der Bürgerbeteiligung und der TÖB-Beteiligung beraten und abgewogen.
Durch die eingegangenen Stellungnahmen stellte sich heraus, dass eine Anpassung der Planung erfolgen sollte, um natur- und artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden. Zum einen wird der Bereich des Bestandsgebäudes (Manderscheiderhof 3) nun als private Grünfläche festgesetzt, auf der vorhandene Gehölze zu erhalten sind. Dementsprechend findet dort kein Eingriff im Rahmen der Bauleitplanung statt. Zum anderen werden die Gärten der neuen Baugrundstücke nun als strukturarme Gärten bilanziert, was zu einer Erhöhung des extern auszugleichenden ökologischen Defizits führt. Dies lässt sich aber weiterhin auf der bisher für Kompensation vorgesehenen Fläche darstellen.
Aufgrund dieser textlichen und zeichnerischen Anpassungen wird eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und parallel die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erforderlich.
Außerdem wurden Angaben zur Immissionssituation ergänzt und aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen eine Ergänzung zum Entwässerungskonzept (Ingenieurbüro Berg, Aachen) in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse dieser Ergänzung, insbesondere zu den vorzu-sehenden Versickerungsanlagen, werden in den Planunterlagen berücksichtigt und Bestandteil der erneuten Beteiligung.
Die Ortsgemeinde Manderscheid beabsichtigt, durch die Aufstellung eines Bebauungsplans die Schaffung von Bauland im Ortsteil Manderscheiderhof.
In der Ortsgemeinde Manderscheid, Ortsteil Manderscheiderhof, wollen sich mehrere ein-heimische Familien ansiedeln. Jedoch besteht im Moment keine Möglichkeit einer Bebauung, da es sich bei dem Ortsteil Manderscheiderhof um eine kleine gewachsene Siedlung handelt, die dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen ist.
Aus diesem Grund ist es zur Eigenentwicklung der Ortsgemeinde Manderscheid erforderlich, im Ortsteil Manderscheiderhof zur Deckung des tatsächlich vorhandenen Baubedarfs Bauland zu schaffen und durch den beabsichtigten Lückenschluss (in 2 Planabschnitten) eine städtebauliche Ordnung herzustellen.
Der Bebauungsplan wird im sogenannten "Regelverfahren" aufgestellt.
Mit der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans "Manderscheiderhof" sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Entwicklung der Wohnbebauung geschaffen werden. Zur Umsetzung der Planung ist eine Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Arzfeld und die Aufstellung des Bebauungsplans "Manderscheiderhof" im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich.
In einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB mit einem Umweltbericht nach § 2a BauGB wurden die Umweltbelange geprüft. Dabei wurde gem. § 1a Abs. 3 BauGB die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz berücksichtigt.
Der 0,82 ha große räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt beidseits der Kreisstraße 140 zwischen den bereits bebauten Bereichen des Ortsteils Manderscheiderhof und umfasst das Flurstück der Gemarkung Manderscheid, Flur 3, Parzellen-Nr.: 28/11 sowie unterschiedlich große Teilflächen der Flurstücks-Nrn.: 17/7, 28/9, 30/1, 30/16, 42/2, 42/3 und 157/18.
Begrenzt wird das Plangebiet im Norden durch die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, im Osten durch Bestandsbebauung, südlich grenzen ebenfalls landwirtschaftliche Flächen an den Geltungsbereich und westlich angrenzend befindet sich südlich der Kreisstraße ein bestehendes Anwesen, auf dessen Höhe nördlich der Kreisstraße der Geltungsbereich des Bebauungsplans endet. Die Bebauung wird somit nicht weiter als die bisherige Bebauung entlang der Kreisstraße ausgedehnt.
Der abgegrenzte Geltungsbereich des Plangebietes ist in der nachstehenden, nicht maßstäblichen Planzeichnung dargestellt:
| - | Mensch und Gesundheit, Bevölkerung insgesamt |
| Immissionen und Emissionen, Luftqualität, Stör- und Unfallrisiko |
| - | Boden und Fläche |
| Flächenverluste von landwirtschaftlich genutzter Fläche, Bodentypen, Bodenfunktion, Bodenstruktur, Baugrund, Flächenversiegelung, Schadstoffe, Bodenaushub |
| - | Wasser und Abwasser |
| Gewässersituation im Plangebiet und dessen Umgebung, Lage außerhalb eines Überschwemmungsgebietes, Lage außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten, hydrogeologische Verhältnisse, Grundwasserneubildung, Oberflächenabflüsse / Starkregenereignisse, Schmutz- und Niederschlagswasser |
| - | Klima und Luft |
| Klimabewertung, Klimatop, Frischluftproduktion, Luftbelastungen, Jahresniederschlag, Temperatur |
| - | Tiere, Pflanzen, Biodiversität, Biotope, Natura 2000 Gebiete |
| Vegetationsflächen, Potentielle natürliche und tatsächliche Vegetation, Biotope / Biotopkomplexe im Plangebietsumfeld, Biotoptypen im Plangebiet, Kompensationsmaßnahmen, Artenschutz |
| - | Kulturgüter und sonstige Sachgüter |
| Bodendenkmalschutz, archäologische Bodenfunde, Gebäudeabriss |
| - | Orts- und Landschaftsbild, Landschaft und Erholung |
| Wechselwirkungen auf Orts- und Landschaftsbild und die Erholungsfunktion |
Erneute, verkürzte Beteiligung der Öffentlichkeit und erneute, verkürzte öffentliche Auslegung der Planunterlagen:
Hiermit wird bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes „Manderscheiderhof“ einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Gutachten sowie der Begründung mit dem Umweltbericht inkl. Umweltprüfung und der umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen der Bürger und Behörden im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB in der Zeit vom
12. August 2025 bis einschließlich 29. August 2025
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld, Luxemburger Straße 6, Zimmer 56, 54687 Arzfeld, während der Dienststunden (montags bis freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht erneut öffentlich ausliegt.
Hierbei wird gemäß § 4a Abs. 2 BauGB von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese erneute öffentliche Auslegung der Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit 4a Absatz 3 BauGB gleichzeitig mit der erneuten Einholung der Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB durchzuführen.
Von Seiten der Öffentlichkeit können nur Anregungen vorgebracht werden, die sich auf die nachträglichen Änderungen bzw. Ergänzungen des Entwurfs des Bebauungsplans „Manderscheiderhof“ beziehen.
Des Weiteren kann der Entwurf zum Bebauungsplan „Manderscheiderhof“ einschließlich der dazugehörigen Unterlagen und Gutachten, mit dem Umweltbericht incl. Umweltprüfung, während des Auslegungszeitraums im Rats- und Bürgerinformationssystem der Verbandsgemeinde Arzfeld unter dem Link
https://vg-arzfeld.gremien.info/custom-page?id=6
eingesehen werden.
Während der Auslegungszeiten kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten lassen. Außerdem können von jedermann während der o. g. Frist Anregungen zum Bebauungsplan elektronisch (E-Mail-Adresse: bauleitplanung@vg-arzfeld.de) übermittelt werden.
Bei Bedarf können die Anregungen auch schriftlich, oder während der Dienstzeiten nach Terminabsprache, zur Niederschrift vorgebracht werden.
Gemäß § 4 a Abs. 5 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.