Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Ortsgemeinderat Olmscheid in seiner öffentlichen Sitzung am 26. Juli 2023 folgende Satzung beschlossen:
(1) Gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB begründet die Ortsgemeinde Olmscheid an dem innerhalb der Grenzen des angedachten gemeindlichen städtebaulichen Entwicklungsgebietes gelegenen Grundstückes in der Gemarkung Olmscheid, Flur 3, Flurstücks-Nr.: 15/4 ihr gemeindliches besonderes Vorkaufsrecht.
(2) Gemäß § 24 Absatz 3 Satz 1 BauGB darf das Vorkaufsrecht von der Gemeinde nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.
(3) Der Verwendungszweck der Grundstücke ist von der Ortsgemeinde anzugeben, soweit dies bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Grundstück in der Gemarkung Olmscheid, Flur 3, Flurstücks-Nr.: 15/4.
(2) Der Geltungsbereich ist in der Flurkarte dargestellt. Die Flurkarte ist Bestandteil dieser Satzung.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 215 BauGB:
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.