(unmaßstäbliche Darstellung des Geltungsbereichs der Klar- und Ergänzungssatzung)
| Tagesordnung | |
| A. Öffentliche Sitzung | |
| 1. | Mitteilungen |
| 2. | Aufstellung einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Bereich "Verlängerung Hauptstraße" gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB |
| 2.1 | Beratung und Beschlussfassung über die geäußerten Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB |
| 2.2 | Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen im Rahmen der Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB |
| 2.3 | Beschlussfassung als Satzung gemäß § 34 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB |
| 3. | Erlass einer 1. Nachtragshaushaltssatzung und eines 1. Nachtragshaushaltsplanes zum Doppelhaushalt 2023/2024 |
| 3.1 | Beratung und Beschlussfassung über die eventuellen Eingaben der Einwohnerschaft nach Einsichtnahme des Entwurfs |
| 3.2 | Beratung und Beschlussfassung der Nachtragshaushaltssatzung und des Nachtragshaushaltsplanes |
| 4. | Beratung und Beschlussfassung zum Erlass einer Satzung über die Festsetzung der (bisher geltenden) Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 gemäß § 24 GemO i.V.m. § 25 GrStG i.V.m. § 16 GewStG (Hebesatzsatzung) |
| 5. | Information zum Jahresabschluss 2022 der Islek Energie AöR(gemäß § 11 Absatz 1 der Anstaltssatzung) |
| 6. | Bau- und Grundstücksangelegenheiten |
| 7. | Verschiedenes |
| 7.1 | Beschlussfassung über die Annahme von Zuwendungen an die Ortsgemeindegemäß § 94 Absatz 3 GemO |
Abwicklung der Tagesordnung:
Zu Punkt 1. Mitteilungen
Von Seiten des Ortsbürgermeisters lagen keine Mitteilungen vor.
Zu Punkt 2. Aufstellung einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Bereich "Verlängerung Hauptstraße" gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB
Der Ortsgemeinderat Preischeid hat in seiner Sitzung am 02. November 2023 die Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Verlängerung Hauptstraße“ beschlossen.
Mit der Satzung soll die rechtliche Grundlage zur Ausweisung von Wohnbauflächen im Süden der Ortslage der Ortsgemeinde Preischeid geschaffen werden.
Dabei soll ein ca. 0,41 Hektar großes Flächenareal an der „Hauptstraße“ bzw. am Wirtschaftsweg „Diebendell“ entwickelt werden.
Das Satzungsgebiet grenzt unmittelbar an die bestehende Bebauung innerhalb der Ortslage an.
Der Planbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung umfasst die Parzellen Gemarkung Preischeid, Flur 2, Flurstück-Nrn.: 63/7, 33/4 (tlw.), 64/2 (tlw.), 66/1 (tlw.) und 93/1 (tlw.).
Der räumliche Geltungsbereich der von der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung betroffenen Grundstücke ist in der beiliegenden Karte abgedruckt:
Zu Punkt 2.1. Beratung und Beschlussfassung über die geäußerten Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
Der vom Ortsgemeinderat gebilligte Entwurf der der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Bereich „Verlängerung Hauptstraße“ hat in Ausführung der Beschlussfassung vom 02. November 2023 in der Zeit vom 09. April 2024 bis einschließlich 10. Mai 2024 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen.
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist nicht erforderlich, da keine Anregungen aus der Öffentlichkeit eingegangen sind.
Zu Punkt 2.2. Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen im Rahmen der Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB
Den Ratsmitgliedern wurden die einzelnen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie die Beschlussvorschläge als Tischvorlage ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 03. April 2024 wurden die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme bis zum 10. Mai 2024 gebeten.
Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Behörden wurden einzeln und in ihrer Gesamtheit verlesen und erläutert.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Rat stimmt nach ausgiebiger Diskussion und Beratung den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Behörden mit den dazugehörigen Beschlussvorlagen wie vorgelesen und erläutert zu.
Ebenfalls stimmt der Gemeinderat der Gesamtplanung wie vorgetragen mit den eingearbeiteten textlichen und planerischen Änderungen wie vorgetragen zu.
Eine erneutes Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange ist nicht erforderlich.“
Die Abwägungstabelle ist Bestandteil dieser Niederschrift und wird im Bürger- und Ratsinformationssystem als Anlage bereitgestellt.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 6 | - | - |
Zu Punkt 2.3. Beschlussfassung als Satzung gemäß § 34 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Nachdem die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Verlängerung Hauptstraße“ öffentlich ausgelegen hat und über die während der Offenlage vorgebrachten Anregungen entschieden wurde, wird der vorliegende Entwurf, der ein eigenständiges Dokument ist, gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Eine weitere Offenlage ist nicht mehr erforderlich.
Bei der Aufstellung und Beschlussfassung wurden die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.
Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Verfahren zur Inkraftsetzung nach § 10 BauGB einzuleiten.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 6 | - | - |
Zu Punkt 3. Erlass einer 1. Nachtragshaushaltssatzung und eines 1. Nachtragshaushaltsplanes zum Doppelhaushalt 2023/2024
Zu Punkt 3.1. Beratung und Beschlussfassung über die eventuellen Eingaben der Einwohnerschaft nach Einsichtnahme des Entwurfs
Es lagen keine Eingaben aus der Einwohnerschaft vor.
Zu Punkt 3.2. Beratung und Beschlussfassung der Nachtragshaushaltssatzung und des Nachtragshaushaltsplanes
Der von der Verwaltung aufgestellte Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung und des 1. Nachtragshaushaltsplanes zum Doppelhaushalt 2023/2024 wurde vorgetragen, erläutert und vom Gemeinderat so beschlossen.
Der Entwurf ist Bestandteil dieser Niederschrift und wird im Bürger- und Ratsinformationssystem als Anlage bereitgestellt.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß gesetzlichen Bestimmungen gesondert.
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 5 | - | 1 |
Die Finanzierung des Eigenanteils in Höhe von 8.000,00 Euro soll in Höhe von 2.000,00 Euro aus Mitteln der Jagdgenossenschaft und in Höhe von 6.000,00 Euro durch eine Kreditaufnahme erfolgen.
Der anwesende Jagdvorstand stimmte der Heranziehung von 2.000,00 Euro zur Finanzierung dieser Maßnahme zu.
Abstimmungsergebnis:.
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 2 | 1 |
|
Zu Punkt 4. Beratung und Beschlussfassung zum Erlass einer Satzung über die Festsetzung der (bisher geltenden) Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 gemäß § 24 GemO i.V.m. § 25 GrStG i.V.m. § 16 GewStG (Hebesatzsatzung)
1.
Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben, sofern dieser nicht ausnahmsweise von der Grundsteuer befreit ist.
Sie ist von den Eigentümerinnen und Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken zu zahlen.
Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz der Steuermessbetrag oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). (§ Grundsteuergesetz, GrStG)
2.
Die Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. (§2 Gewerbesteuergesetz, GweStG)
Die Gewerbesteuer wird auf Grund des Steuermessbetrages mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist. (§ 16 Gewerbesteuergesetz, GweStG)
Voraussetzung für die Anwendung der jeweiligen Realsteuerhebesätze ist der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum (Festlegung des Steuermessbetrages), der durch die Finanzverwaltung festgesetzt wird.
Aufgrund der Grundsteuerreform (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2018) endet der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum am 31.12.2024.
Ab dem 01.01.2025 beginnt ein neuer Hauptveranlagungszeitraum.
U.a. wird aus dem bisherigen Begriff „Einheitswert“ ab dem 01.01.2025 der neue Begriff „Grundsteuerwert“.
Die Festsetzung der jeweiligen Realsteuerhebesätze erfolgte bisher in der jeweiligen Haushaltssatzung der Ortsgemeinde.
Die Veröffentlichung der ab dem neuen Veranlagungszeitraum geltenden Realsteuerhebesätze hat noch vor dem 01.01.2025 zu erfolgen.
Da die Veröffentlichung der Haushaltssatzungen (Doppelhaushalte bzw. Einzelhaushalte) vor dem 01.01.2025 nicht möglich ist, wird seitens des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz empfohlen, die Realsteuerhebesätze für das Kalenderjahr 2025 mittels einer gesonderten Hebesatzsatzung festzustellen und zu veröffentlichen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der neuen Hebesatzsatzung die bisher geltenden Hebesätze der Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer mit Hebesatzsatzung unverändert bleiben.
Die Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz ist als Anlage beigefügt.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Ortsgemeinderat Preischeid stimmt dem Erlass einer Satzung über die Festsetzung (bisher geltenden) der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 gemäß § 24 GemO i.V.m. § 25 GrStG i.V.m. § 16 GewStG (Hebesatzsatzung) zu.
Der Ortsbürgermeister wird beauftragt, die Satzung zu unterzeichnen.
Hiernach erfolgt die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 24 Abs. 3 GemO.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 6 | - | - |
Zu Punkt 5. Information zum Jahresabschluss 2022 der Islek Energie AöR (gemäß § 11 Absatz 1 der Anstaltssatzung)
Es wurde über den Jahresabschluss 2022 der Islek Energie AöR informiert.
Der gesamte Netto-Auszahlungsbetrag liegt bei EUR 47.671,62, der Anteil der Ortsgemeinde
Preischeid beträgt EUR 286,24.
Die Ratsmitglieder nahmen hiervon Kenntnis.
Zu Punkt 6. Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Zu diesem Tagesordnungspunkt lagen keine Beratungspunkte vor.
Zu Punkt 7. Verschiedenes
Zu diesem Tagesordnungspunkt lagen keine Beratungspunkte vor.
Zu Punkt 7.1. Beschlussfassung über die Annahme von Zuwendungen an die Ortsgemeindegemäß § 94 Absatz 3 GemO
Die Ortsgemeinde Preischeid erhält Spenden in Höhe von insgesamt 1.250,00 Euro für den Kinderspielplatz.
Diese Spenden wurden zunächst als vorläufige Spenden gebucht, bis alle Formalitäten (Anzeige KV und Beschluss) erledigt sind.
Nach einem Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 18.06.2008 ist unter Ziffer 8 (Seite 11) ausgeführt, dass die einzelnen Spenden bis zum Zeitpunkt der Genehmigung durch den Rat nur vorbehaltlich angenommen werden dürfen. Damit die Spenden noch in diesem Haushaltsjahr angenommen werden können, ist es notwendig, dass ein entsprechender Beschluss durch den Ortsgemeinderat Preischeid umgehend gefasst wird. Die Spenden sind der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm mit Schreiben vom 16.05.2024 angezeigt worden.
Dem Ortsgemeinderat Preischeid wird empfohlen, der Annahme der Spenden zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 6 | - | - |