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Islek aktuell VG Arzfeld
Ausgabe 33/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Öffentliche Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemeinderates Manderscheid

(unmaßstäbliche Verkleinerungen des Sondergebietes „Windkraft Geweberwald)

(unmaßstäbliche Verkleinerungen)

(unmaßstäbliche Verkleinerungen des geänderten Plankarte)

am Dienstag, 24.06.2025, 19:00 Uhr, in der Wohnung des Ortsbürgermeisters

Tagesordnung

A. Öffentliche Sitzung

1.

Mitteilungen

2.

26. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Verbandsgemeinde Arzfeld

Teilbereich "Windkraft Geweberwald", Ortsgemeinde Plütscheid- Zustimmung der Ortsgemeinde gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO

3.

Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik- Beschlussfassung zur Auftragserteilung an die Westenergie

4.

Bebauungsplan "Manderscheiderhof"

4.1 Beratung und Beschlussfassung über die geäußerten Anregungen im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgten Beteiligung der Öffentlichkeit

4.2 Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen im Rahmen der nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

4.3 Beratung und Beschlussfassung über die verkürzte erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und verkürzte Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB

5.

Bau- und Grundstücksangelegenheiten

6.

Verschiedenes

Abwicklung der Tagesordnung:

Zu Punkt 1. Mitteilungen

Es lagen keine Mitteilungen vor.

Zu Punkt 2. 26. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Verbandsgemeinde Arzfeld Teilbereich "Windkraft Geweberwald", Ortsgemeinde Plütscheid

- Zustimmung der Ortsgemeinde gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 GemO

Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat am 13. Juli 2023 und 18. April 2024 beschlossen, das Verfahren der 26. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld, Teilbereich „Windkraft Geweberwald“, Ortsgemeinde Plütscheid, zu betreiben.

Die Verbandsgemeinde (VG) Arzfeld hat im Rahmen der aktuell rechtswirksamen

3. FNP-Fortschreibung „Windkraft“ im Jahr 2016 Sondergebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen.

Diese Sondergebiete bleiben vollumfänglich erhalten.

Die Verbandsgemeinde Arzfeld möchte als Folge der geänderten politischen Rahmenbedingungen für die Windenergienutzung zusätzliche Flächen, ergänzend zu den bestehenden Sondergebieten, zur Verfügung stellen.

Von der bisher geltenden 3. FNP-Fortschreibung „Windkraft“ aus dem Jahr 2016 wird dabei insoweit abgewichen, als dass in einem bisherigen Ausschlussbereich für Windenergie ein zusätzliches Sondergebiet für Windenergie „Plütscheid-Geweberwald“ mit einer Fläche von 81 ha ausgewiesen werden soll.

Die Grundzüge der Planung bleiben gemäß § 245e Abs.1 BauGB gewahrt, weil

  • mit den geplanten 81 ha des neuen Sondergebietes nicht mehr als 25 % der bisher ausgewiesenen Flächen (= 340 ha) zusätzlich dargestellt werden.
  • vom ursprünglichen Planungskonzept mit den dort angewendeten „harten“ und „weichen“ Ausschlusskriterien nicht abgewichen wird.
  • die 2016 festgestellten Konflikte, die im Rahmen der Abwägung zum Ausschluss der Fläche geführt hat, durch Wegfall von Restriktionen und durch neue Erkenntnisse (siehe Abschnitt 2) neu bewertet werden können.

Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat deshalb in seiner Sitzung am 13.07.2023 beschlossen, den Teilbereich „Windkraft“ des Flächennutzungsplanes fortzuschreiben.

Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgte eine Betrachtung möglicher Umwelteinwirkungen, die sich aus der Ausweisung dieses zusätzlichen Sondergebietes ergeben.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass für keines der betrachteten Umweltschutzgüter erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind, wenn die vorgeschlagenen Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden.

Der räumliche Änderungsbereich der 26. Fortschreibung des FNP beschränkt sich auf Teilflächen im Südosten der VG auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Plütscheid im Bereich Geweberwald.

Der von dem Verbandsgemeinderat Arzfeld beschlossene Kriterienkatalog („harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien), der der Ausweisung zugrunde liegt wird nicht geändert.

Die neu auszuweisende Fläche „Geweberwald“ entspricht vollumfänglich dem Kriterienkatalog.

Diese Fläche wurde im Zuge der 3. Teilfortschreibung des FNP im Jahre 2016 im Rahmen der Abwägung aus dem Verfahren genommen und nicht wegen Überlagerung mit Ausschlusskriterien ausgeschlossen.

Bei der Konfliktbewertung dieser Faktoren (die zum damaligen Verzicht der Fläche „Geweberwald“ geführt haben) haben sich seit 2016 weitreichende Änderungen ergeben, so dass das Konfliktpotential gegenüber der Windenergienutzung heute als deutlich geringer einzustufen ist.

Die nach dieser Neubewertung verbleibenden Konflikte sind auf der Ebene der Einzelgenehmigung lösbar.

Zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes nach §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB ist im Aufstellungsverfahren der Entwurf des Bauleitplans einer Umweltprüfung zu unterziehen. Dabei sollen die erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden (§ 2 Abs.4 BauGB). Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.

Die erneute verkürzte Unterrichtung der Öffentlichkeit nebst erneuter verkürzter öffentlicher Auslegung der Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB, wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Arzfeld vom 05. Oktober 2024, Ausgabe 40/2024, veranlasst. Die Entwurfsplanung konnte vom 08. Oktober 2024 bis einschließlich 24. Oktober 2024 auf der Homepage der Verbandsgemeinde Arzfeld eingesehen werden und lag im gleichen Zeitraum in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld zu jedermanns Einsicht aus.

Die erneute verkürzte Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB wurde mit Schreiben vom 07. Oktober 2024 eingeleitet. Die Beteiligten konnten bis zum 24. Oktober 2024 Anregungen geltend machen.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 hat der Verbandsgemeinderat Arzfeld der 26. Fort-schreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld nach Abwägung der Ergebnisse aus den durchgeführten Verfahren nach § 3 Absatz 2 BauGB und § 4 Absatz 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB, zugestimmt.

Die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Änderung des Flächen-nutzungsplanes bedarf gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 GemO der Zustimmung der Ortsgemeinden.

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden der Änderung zugestimmt haben und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohner aller Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Arzfeld wohnen.

Es wurde der folgende Beschluss gefasst:

„Der Ortsgemeinderat stimmt der 26. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 GemO zu.“

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

5

-

-

Zu Punkt 3. Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik- Beschlussfassung zur Auftragserteilung an die Westenergie

In der Vergangenheit wurde bereits mehrfach durch Mitarbeiter der Westenergie über die Möglichkeiten einer Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED-Leuchten informiert.

Die Umstellung auf LED soll in aller Regel im Rahmen der regelmäßigen Wartungsintervalle erfolgen.

Durch diese Umstellung kann gegenüber der bisherigen Straßenbeleuchtung eine erhebliche Stromkostenersparnis erzielt werden.

Die Kosten werden im Haushalt der Ortsgemeinde eingestellt und durch die zu erwartende Stromersparnis refinanziert. Durch die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung wird diese Vorgehensweise mitgetragen.

Durch die Förderung des Kommunalen Investitionsprogramms Klimaschutz und Innovation (KIPKI) des Landes Rheinland-Pfalz wird ebenfalls die Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED unterstützt. Die entsprechende Bewilligung der Mittel liegt bereits vor.

Insgesamt wird ein Betrag von 155.902,10 € an die Ortsgemeinden unserer Verbandsgemeinde weitergeleitet.

Die Kosten für die Umrüstung der vorhandenen Straßenbeleuchtungsanlage beläuft sich für Ihre Ortsgemeinde auf 3.502,17 €.

Soweit anderweitige Finanzierungsmittel nicht zur Verfügung stehen, ist diese nur durch die Aufnahme eines Darlehens möglich, wofür eine entsprechende Kreditgenehmigung nach § 95 Abs. 4 Nr. 2 GemO beantragt werden muss.

Die Refinanzierung erfolgt in diesem Falle durch eine Amortisation bei den Aufwendungen für die Straßenbeleuchtung für einen Zeitraum von 9,53 Jahren.

Die anteilige voraussichtliche Förderung aus dem Programm KIPKI beläuft sich auf 1.649,19 €. Die Amortisationszeitraum reduziert sich dementsprechend.

Als Anlage wurde ein Angebot / Kostenberechnung der Westenergie beigefügt.

Es wurde der folgende Beschluss gefasst:

„Der Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik wird zugestimmt.“

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

5

-

-

Zu Punkt 4. Bebauungsplan "Manderscheiderhof"

Die Ortsgemeinde Manderscheid beabsichtigt, durch die Aufstellung eines Bebauungsplans die Schaffung von Bauland im Ortsteil Manderscheiderhof.

In der Ortsgemeinde Manderscheid, Ortsteil Manderscheiderhof, wollen sich mehrere einheimische Familien ansiedeln. Jedoch besteht im Moment keine Möglichkeit einer Bebauung, da es sich bei dem Ortsteil Manderscheiderhof um eine kleine gewachsene Siedlung handelt, die dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen ist.

Aus diesem Grund ist es zur Eigenentwicklung der Ortsgemeinde Manderscheid erforderlich, im Ortsteil Manderscheiderhof zur Deckung des tatsächlich vorhandenen Baubedarfs Bauland zu schaffen und durch den beabsichtigten Lückenschluss (in 2 Planabschnitten) eine städtebauliche Ordnung herzustellen.

Der Bebauungsplan wird im sogenannten "Regelverfahren" aufgestellt.

Mit der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans "Manderscheiderhof" sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Entwicklung der Wohnbebauung geschaffen werden. Zur Umsetzung der Planung ist eine Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Arzfeld und die Aufstellung des Bebauungsplans "Manderscheiderhof" im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich.

Für die Belange des Umweltschutzes ist grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren eine förmliche Umweltprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB); hierzu ist ein Umweltbericht gemäß §§ 2 Abs.4, und § 2a BauGB i. V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a, 4c BauGB zu erstellen.

Der 0,82 ha große räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt beidseits der Kreisstraße 140 zwischen den bereits bebauten Bereichen des Ortsteils Manderscheiderhof und umfasst das Flurstück der Gemarkung Manderscheid, Flur 3, Parzellen-Nr.: 28/11 sowie unterschiedlich große Teilflächen der Flurstücks-Nrn.: 17/7, 28/9, 30/1, 30/16, 42/2, 42/3 und 157/18.

Begrenzt wird das Plangebiet im Norden durch die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, im Osten durch Bestandsbebauung, südlich grenzen ebenfalls landwirtschaftliche Flächen an den Geltungsbereich und westlich angrenzend befindet sich südlich der Kreisstraße ein bestehendes Anwesen, auf dessen Höhe nördlich der Kreisstraße der Geltungsbereich des Bebauungsplans endet. Die Bebauung wird somit nicht weiter als die bisherige Bebauung entlang der Kreisstraße ausgedehnt.

Der abgegrenzte Geltungsbereich des Plangebietes ist in den nachstehenden nicht maßstäblichen Planzeichnungen dargestellt:

Zu Punkt 4.1. Beratung und Beschlussfassung über die geäußerten Anregungen im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgten Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeitsbeteiligung inkl. der öffentlichen Auslegung des vom Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 25.04.2024 gebilligten Entwurfs des Bebauungsplanes „Manderscheiderhof“ fand in der Zeit vom 04.03.2025 bis einschließlich 04.04.2025 statt.

Die Beschlussfassung der aus der Öffentlichkeit eingegangenen Anregung erfolgt mit der Abwägungsentscheidung unter Tagesordnungspunkt 4.2 dieser Sitzung.

Zu Punkt 4.2. Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen im Rahmen der nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Den Ratsmitgliedern wurden die einzelnen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und die Eingabe aus der Öffentlichkeit vorgetragen.

Mit Schreiben vom 04.03.2025 wurden die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme bis zum 04.04.2025 gebeten.

Die Stellungnahme aus der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange und Behörden wurden den Ratsmitgliedern im Vorfeld zur heutigen Sitzung übermittelt und nochmals einzeln und in ihrer Gesamtheit verlesen und erläutert.

Nach ausgiebiger Diskussion wurde folgender Beschluss gefasst:

„Der Rat stimmt nach ausgiebiger Diskussion und Beratung der Stellungnahme aus der Öffentlichkeit und den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Behörden mit den dazugehörigen Beschlussvorschlägen wie vorgelesen und erläutert zu.

Ebenfalls stimmt der Gemeinderat der Gesamtplanung wie vorgetragen mit den eingearbeiteten textlichen und zeichnerischen Änderungen wie vorgetragen zu.

Aufgrund der aufgetretenen Änderungen, Ergänzungen und Anpassungen sind die Grundzüge der Planung betroffen und eine Anpassung der Planunterlagen mit einer erneuten verkürzten Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, erforderlich.

Die Verwaltung soll die erforderlichen Schritte einleiten.“

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

5

-

-

Die Abwägungstabelle ist Bestandteil der Niederschrift und wird im Bürger- und Ratsinformationssystem als Anlage bereitgestellt.

Zu Punkt 4.3. Beratung und Beschlussfassung über die verkürzte erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und verkürzte Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB

In der Abwägung zu den Verfahrensschritten nach §§ 3 II und 4 II BauGB müssen Änderungen in die Planunterlagen (u.a. hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung und der Art der baulichen Nutzung auf Teilflächen) eingearbeitet werden, die die Grundzüge der Planung berühren und somit eine erneute Beratung im Ortsgemeinderat sowie die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der berührten Träger öffentlicher Belange (gemäß §§ 3 und 4 BauGB) erfordern.

Es wurde folgender Beschluss gefasst:

„Die Verwaltung wird beauftragt, die verkürzte erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nebst öffentlicher Auslegung und die verkürzte erneute Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB, durchzuführen.“

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

5

-

-

Ergänzend zum Planverfahren informiert der Vertreter der Verwaltung die Ratsmitglieder ausführlich über die weiteren einzuleitenden Schritte hinsichtlich der Ausführungsplanung inkl. Vermessung, zur Umsetzung des Bebauungsplanes „Manderscheiderhof“.

Zu Punkt 5. Bau- und Grundstücksangelegenheiten

Zu diesem Tagesordnungspunkt lagen keine Beratungspunkte vor.

Zu Punkt 6. Verschiedenes

Zu diesem Tagesordnungspunkt lagen keine Beratungspunkte vor.