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Islek aktuell VG Arzfeld
Ausgabe 33/2026
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Waxweiler

In der Gemarkung Waxweiler, Flur 2, Flurstück 367/4 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 14.07.26 eine Grenzniederschrift angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

"Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt. Eine erneute Abmarkung der so dargestellten Punkte wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen unterlassen.

Die Abmarkung der Grenzpunkte 12 bis 17 wird aus folgenden Zweckmäßigkeitsgründen dauernd unterlassen: Die Punkte sind jeweils örtlich durch die Mauerecken eindeutig gekennzeichnet. Auf Antrag der Beteiligten zu lfd. Nr. 1, 2, 22, 23 und 24 nach Anlage 1 unterbleibt die Abmarkung des Grenzpunktes 1. Auf Antrag der Beteiligten zu lfd. Nr. 1,2, und 25 nach Anlage 1 unterbleibt die Abmarkung des Grenzpunktes 2. Auf Antrag der Beteiligten zu lfd. Nr. 2, 8 und 9 nach Anlage 1 unterbleibt die Abmarkung des Grenzpunktes 3.

Auf Antrag der Beteiligten zu lfd. Nr. 1, 2 und 21 nach Anlage 1 unterbleibt die Abmarkung des Grenzpunktes 4. Auf Antrag der Beteiligten zu lfd. Nr. 2 und 20 nach Anlage 1 unterbleibt die Abmarkung des Grenzpunktes 5. Auf Antrag der Beteiligten zu lfd. Nr. 2 und 18 nach Anlage 1 unterbleibt die Abmarkung des Grenzpunktes 6. Auf Antrag der Beteiligten zu lfd. Nr. 2, 13, 14 und 15 nach Anlage 1 unterbleibt die Abmarkung des Grenzpunktes 7. Auf Antrag der Beteiligten zu lfd. Nr. 2, 26 und 27 nach Anlage 1 unterbleibt die Abmarkung des Grenzpunktes 8. Auf Antrag der Beteiligten zu lfd. Nr. 2, 27 und 28 nach Anlage 1 unterbleibt die Abmarkung des Grenzpunktes 9. Auf Antrag der Beteiligten zu lfd. Nr. 2 und 35 nach Anlage 1 unterbleibt die Abmarkung der Grenzpunkte 10 und 11.

Die Grenzpunkte der Grenze entlang des Bürgersteiges bleiben unvermarkt. Der Grenzverlauf ist durch den Bordstein bzw. Randstein eindeutig gekennzeichnet.“

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 17.08.26 bis 28.09.26 bei Dipl.-Ing. Arne Jerosch, Unterer Sehlemet 16, 54516 ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 16 Uhr, Freitag von 7.30 bis 15 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Nach § 27a Abs. 1 VwVfG kann der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift auch im Internet unter www.der-landmesser.de/oeffentliche-bekanntgabe eingesehen werden. Aus Datenschutzgründen ist mit Rücksicht auf die Verfahrensbeteiligten die Anlage 1 (Liste der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie der sonstigen Personen und Stellen) der Grenzniederschrift im Internet nicht beigefügt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann bei Dipl.-Ing. Arne Jerosch, Unterer Sehlemet 16, 54516 Wittlich

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,

2.

schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes,

3.

schriftlich oder

4.

zur Niederschrift

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit Dipl.-Ing. Arne Jerosch finden Sie unter www.der-landmesser.de/kontakt.

gez. Dipl.Ing. Arne Jerosch, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Unterer Sehlemet 16, 54516 Wittlich