Titel Logo
Islek aktuell VG Arzfeld
Ausgabe 34/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP)

Bekanntmachung

22. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Verbandsgemeinde Arzfeld Bereich: Ortsgemeinde Plütscheid

Teilbereich: Bebauungsplan „Ober dem Atzseifen

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat am 07. April 2022 beschlossen, das Verfahren der 22. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld, Bereich Ortsgemeinde Plütscheid, Teilbereich Bebauungsplan „Ober dem Atzseifen“, zu betreiben.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist in Form einer öffentlichen Auslegung vom 15. November 2022 bis einschließlich 16. Dezember 2022 durchgeführt worden.

Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 14. November 2022 unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme bis einschließlich 16. Dezember 2022 aufgefordert worden.

In der Sitzung am 13. Juli 2023 hat der Verbandsgemeinderat Arzfeld über die eingegangenen Anregungen und Bedenken aus der Bürgerbeteiligung und der TÖB-Beteiligung beraten und abgewogen, den Entwurf der 22. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld angenommen und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Zweck der 22. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Ober dem Atzseifen“:

Die Flächen im Änderungsbereich wurden bereits größtenteils gewerblich genutzt. Nach dem Brandfall sind die ehemaligen gewerblichen Hallen im Süden des Plangebietes vollständig zerstört worden. Diese sollen nun wieder aufgebaut werden. Hierzu wird parallel zur Bebauungsplanaufstellung der Flächennutzungsplan fortgeschrieben. Gegenstand der Änderungsplanung ist also die Neuausweisung gewerblicher Bauflächen.

Bei dem gewählten Standort handelt es sich um einen Bereich, der im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft – Acker, Grünland oder Sonderkulturen dargestellt wird.

Dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, wird somit nicht entsprochen. Vor dem Hintergrund des Entwicklungsgebots ist eine Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplans in eine Gewerbefläche notwendig.

Zur Schaffung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist somit seitens der Ortsgemeinde Plütscheid ein Bebauungsplanverfahren und parallel bzw. im Vorfeld dazu eine Flächennutzungsplanteilfortschreibung gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchzuführen.

Lage und Geltungsbereich des Plangebietes der 22. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Ober dem Atzseifen“:

Das Plangebiet des Bebauungsplans „Ober dem Atzseifen“ befindet sich, wie bereits dargestellt, im Ortsteil Atzseifen der Ortsgemeinde Plütscheid. Die Größe des Geltungsbereichs beträgt etwa 2,03 ha.

Verkehrlich ist das Plangebiet über die Straße „Atzseifen“ an die Landesstraße L 12 und damit an den überörtlichen Verkehr angebunden.

Die Abgrenzung des Plangebietes ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt:

(unmaßstäbliche Darstellung)

In einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB mit einem Umweltbericht nach § 2a BauGB wurden die Umweltbelange geprüft. Dabei wurde gem. § 1a Abs. 3 BauGB die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz berücksichtigt.

Umweltbezogene Informationen und Stellungnahmen:

Umweltbericht zum Flächennutzungsplan:

Im Umweltbericht ist eine Beschreibung und Bewertung der Umweltbelange und eine Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die in § 1 (6) Nr. 7 BauGB angeführten Schutzgüter sowie der nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die umweltrelevanten Schutzgüter zur Maßstabsebene des Flächennutzungsplans enthalten.

Umweltbezogene Informationen zu den Schutzgütern Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume:

Die artenschutzrechtliche Bewertung des Plangebietes kommt zu folgendem zusammenfassendem Ergebnis:

„Die Planflächen zeigen keine wesentliche Habitateignung für die oben aufgeführten europa-rechtlich geschützten Arten. Höherwertige Habitatstrukturen im näheren Umfeld werden von der Planung nicht tangiert oder werden erhalten (§30 BNatSchG geschützte Glatthaferwiese und Baumreihe) und es bestehen unmittelbar an den Planungsraum angrenzend ausreichende Ausweichmöglichkeiten. Eine anlage-, bau- oder betriebsbedingte Tötung streng geschützter Arten wird nicht erwartet. Das Eintreten des Verbotstatbestandes §44 Abs. 1 Nr. 3 kann ausgeschlossen werden. Der Wirkraum der Planung wird bereits heute durch verschiedene Nutzer frequentiert. Dadurch ist, mit Bezug auf den Bau, eine kontinuierliche und vergleichbare Lärm- und Bewegungsunruhe gegeben. Baubedingte Störungen an potenziell in näherer Umgebung gelegenen Brutstätten für Vögel müssen dadurch vermieden werden, dass die Bauarbeiten vor Brutbeginn beginnen und ohne längere Unterbrechungen fortgeführt werden, sodass möglich-erweise im Störungsbereich gelegene Brut- und Quartiermöglichkeiten gar nicht erst genutzt werden. Störungen im Bereich angrenzender Jagdhabitate für Fledermäuse und Eulen müssen durch einen Verzicht auf nächtliche Bauarbeiten und nächtlicher Beleuchtung der neuen Firmenteile vermieden werden. Insgesamt sind die anlage-, bau- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen gemessen an den bestehenden Störquellen, als geringfügig anzusehen. Eine den Erhaltungszustand lokaler Populationen verschlechternde Störung kann unter Umsetzung der Vorsorgemaßnahmen somit ebenfalls ausgeschlossen werden.

Vertiefende Untersuchungen und eine spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung (sAP) werden nicht als erforderlich erachtet, da sich ein Eintreten der Verbotstatbestände der Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG) und der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG) nicht prognostizieren lässt und erhebliche Störungen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) im Vorfeld durch geeignete Vorsorgemaßnahmen ausgeschlossen werden können.“

Umweltbezogene Informationen zu dem Schutzgut Boden:

Die Böden im Plangebiet bestehen lt. Geologische Übersichtskarte (BFD5L und BFD200) von Rheinland-Pfalz aus sandigem Lehm bis lehmigen Sand. Diese Böden sind periglaziäre Lagen über Festgestein mit steinigen Böden. Die Böden liegen in der Bodengroßlandschaft der Ton- und Schluffschiefer mit wechselnden Anteilen an Grauwacke, Kalkstein, Sandstein und Quarzit, z.T. wechselnd mit Lösslehm. Dies sind Braunerden, flachgründige Braunerden und Regosole aus Tonschiefer (Devon).

Das Plangebiet liegt auf einem Standort mit ausgeglichenem Wasserhaushalt und geringem bis mittlerem Wasserspeicherungsvermögen, mit schlechtem bis mittleren natürlichen Basenhaushalt. Das Nitratrückhaltevermögen wird als gering bis mittel angegeben. Das Ertragspotential ist gering bis hoch mit geringer bis mittlerer nutzbarer Feldkapazität, der Bodenraum ist 30 bis

Umweltbezogene Informationen zu dem Schutzgut Wasser:

Das Plangebiet befindet sich in der Grundwasserlandschaft der Devonischen Schiefer und Grauwacken und somit im Gebiet der silikatischen Kluftgrundwasserleiter. Der Geoexplorer gibt eine Grundwasserneubildungsrate von 43 mm, eine mittlere Grundwasserüberdeckung und eine geringe bis äußerst geringe Durchlässigkeitsklasse für das Plangebiet an.

Das Plangebiet befinden sich keinem Mineralwassereinzugsgebiet, Trinkwasserschutzgebiet oder in einem Gebiet mit Heilquellen.

Innerhalb des Projektgebietes befinden sich keine Gewässer. Das nächste Gewässer ist ein kleiner Bach, der Atzseifen, ca. 200 m westlich.

Umweltbezogene Informationen zu dem Schutzgut Landschaftsbild:

Die Planfläche liegt Ortsteil Atzseifen der Ortsgemeinde Plütscheid und ist geprägt von den bestehenden Gewerbebetrieben.

Großräumig gehört das Plangebiet zum Landschaftsraum Neidenbacher Sandsteinplateau. Dieses ist im Bereich des Plangebietes von dem Siedlungsgebiet von Atzseifen sowie einer Mosaiklandschaft aus Grünlandnutzung und bewaldeten Tälern geprägt (s. Abb. 9).

In Bezug auf die Erholung und touristische Nutzung ist die Planfläche auf Grund der geringen Größe und der derzeitigen Nutzung durch die Firmen eher von geringem Wert. Im Plangebiet selbst sowie im Umfeld des Plangebietes befinden sich auch keine besonderen wertgebenden touristischen Einrichtungen oder Landschaftselemente, die nicht erhalten werden.

Die Fläche ist lediglich aus direkter Umgebung einsehbar.

Umweltbezogene Informationen zu dem Schutzgut Klima/ Luft:

Geländeklimatisch stellen sich die Plangebiete als Teil einer des Siedlungsraumes dar. Es sind keine in Lanis dargestellten Luftaustauschbahnen oder klimatische Wirkräume betroffen. Der klimatischen Ausgleichsfunktion der Kaltluftproduktionsfläche wird daher eine geringe Bedeutung zugeordnet.

Umweltbezogene Informationen zu dem Schutzgut Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt

Negative Auswirkungen auf den Menschen werden bei vorliegender Planung nicht gesehen, da im Plangebiet selbst die gewerblichen Betriebe liegen und keine schützenswerte Nutzung unmittelbar angrenzt.

Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentliche Auslegung der Planunterlagen:

Hiermit wird bekannt gemacht, dass die 22. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Ober dem Atzseifen“, bestehend aus Planzeichnung und städtebauliche Begründung incl. Umweltbericht und der vor genannten umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen, im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

5. September 2023 bis einschließlich 6. Oktober 2023

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld, Luxemburger Straße 6, Zimmer 58, 54687 Arzfeld, während der Dienststunden (montags bis freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht nach Terminabsprache öffentlich ausliegt.

Hierbei wird gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese öffentliche Auslegung der Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Während der Auslegungszeiten kann sich die Öffentlichkeit nach Terminabsprache über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten lassen. Außerdem können von jedermann Anregungen zum Entwurf der Satzung schriftlich oder während der Dienstzeiten nach Terminabsprache zur Niederschrift vorgebracht werden.

Des Weiteren kann der Entwurf der 22. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Ober dem Atzseifen“, einschließlich der dazugehörigen weiteren Unterlagen, während des Auslegungszeitraums auf der Homepage der Verbandsgemeinde Arzfeld unter dem Link:

https://www.vg-arzfeld.de/rathaus/buergerservice/bauen/bauleitplanung

eingesehen werden.

Gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern der Planungsträger deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.

Arzfeld, 14. August 2023
Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld
Johannes Kuhl, Bürgermeister