Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde.
Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse
http://www.vg-arzfeld.de unter der Rubrik „Mitteilungsblatt“.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können ab- weichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Verbandsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorge- schriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Verbandsgemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung.
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse
| a) | Haupt- und Finanzausschuss |
| b) | Rechnungsprüfungsausschuss |
| c) | Ausschuss für Bau, Planung, Klimaschutz und Mobilität |
| d) | Werkausschuss |
| e) | Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Fremdenverkehr |
| f) | Schulträgerausschuss. |
Der Verbandsgemeinderat kann für einzelne Aufgabenbereiche im Bedarfsfalle weitere Ausschüsse bilden.
Mitgliederzahl, Aufgaben und Bezeichnung dieser Ausschüsse werden im Einzelfall durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgelegt.
(2) Die Ausschüsse bestehen mit Ausnahme des Rechnungsprüfungsausschusses aus 9 Mitgliedern und Stellvertretern. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern und Stellvertretern.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzausschusses, des Rechnungsprüfungsausschusses und des Werksausschusses werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt. Die Mitglieder und Stellvertreter des Ausschusses für Bau, Planung, Klimaschutz und Mobilität, des Ausschusses für Wirtschaftsförderung und Fremdenverkehr und des Schulträgerausschusses können aus der Mitte des Verbandsgemeinderates und aus sonstigen Bürgern gewählt werden; 5 Mitglieder und Stellvertreter müssen Mitglieder des Verbandsgemeinderates sein.
Dem Schulträgerausschuss gehören zusätzlich an den Schulen tätige Lehrkräfte und gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter an.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Ausschuss für Bau, Planung, Klimaschutz und Mobilität werden die Beschlussfassung über die folgende Angelegenheit übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen von 5.000 € bis zu einem Betrag von 12.500 €; |
Sofern nicht gemäß Abs. 1 die abschließende Entscheidungsbefugnis zur Abwicklung einer Maßnahme generell erteilt ist, können im Einzelfall Aufträge im Rahmen der entsprechenden Haushaltsansätze ab einer Wertgrenze von 25.000 € bis zu einer Wertgrenze von 150.000 € erteilt werden.
(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgende Angelegenheit übertragen:
| 1. | Die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € im Einzelfall. |
Die Entscheidung hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000 € je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss.
(4) Die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse des Werksausschusses sind in der Betriebssatzung für die Verbandsgemeindewerke Arzfeld geregelt.
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000 €, |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 25.000 € im Einzelfall, |
| 3. | Verfügung von Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 12.500 € im Einzelfall |
| 4. | Stundung von Forderungen der Verbandsgemeinde und Niederschlagung von Forderungen der Verbandsgemeinde |
| 5. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
Die den Eigenbetrieb „Abwasser“ betreffende Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.
(1) Die Verbandsgemeinde hat drei Beigeordnete.
A. Teilnahme an Rats- und Ausschusssitzungen
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Verbandsgemeinderates für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates und der Ausschüsse eine Entschädigung. Das gleiche gilt für die Mitglieder von Ausschüssen, die nicht Ratsmitglied sind.
(2) Die Entschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 45,00 € gewährt.
(3) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.
(4) Neben der Entschädigung nach Abs. 2 wird nachgewiesener Verdienstausfall in voller Höhe ersetzt. Er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von 15,00 € je Stunde.
B. Teilnahme an Fraktionssitzungen
(1) Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Mitglieder des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung.
(2) Die Entschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 45,00 € gewährt.
(3) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich die Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.
(5) Den Fraktionen des VG-Rates wird zur Abgeltung ihrer allgemeinen Aufwendungen ein Jahresgrundbetrag von 300,00 € gewährt. Ebenfalls wird ein einmaliger Jahresbetrag in Höhe von 30,00 € pro VG-Ratsmitglied gewährt. Diese Entschädigungen sind per 01.09. des Jahres an die Fraktionen zu entrichten.
(6) Beiträge der Fraktionen/Wählergruppen zu ihren Dachverbänden werden auf Nachweis bis zu einer maximalen Höhe von jährlich 200,00 € übernommen.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 KomAEVO zuzüglich einer Erhöhung um ein Drittel gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages gemäß Satz 1.
Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.
(2) Dem ehrenamtlichen Beigeordneten werden während der Dauer der Vertretung des Bürgermeisters die Fahrtkosten zwischen Wohnort und Dienstort gemäß § 13 Abs. 5 Ent-schädigungs-VO-Gemeinden erstattet.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des VG-Rates, der Ausschüsse, des Ältestenrates, den Fraktionssitzungen und den Besprechungen mit dem Bürgermeister sowie Ortsbürgermeisterdienstbesprechungen die für die VG-Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung nach § 7 A. Abs. 2.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 11.
(2) Der Verbandsgemeindewehrleiter erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwands-entschädigung als Grundbetrag und einen Zuschlag für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit in Höhe des Mindestsatzes der landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Der stellvertretende Wehrleiter übernimmt folgende Aufgaben als ständiger Vertreter für den Wehrleiter: Erstellen und kontinuierliche Fortschreibung eines Einsatzkonzeptes für die Atemschutzgeräteträger (Atemschutzpool) inkl. Fortbildungsveranstaltungen auf VG-Ebene, Mitwirkung bei der Fortschreibung der Alarm- und Einsatzpläne, Erstellen von Leistungsbeschreibungen bei technischen Beschaffungen. Er erhält für diese Tätigkeiten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 33 % der Aufwandsentschädigung des Wehrleiters.
(4) Die Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehren Arzfeld, Daleiden, Eschfeld und Waxweiler erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 48% des Höchstsatzes der landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Die Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehren Lünebach, Lützkampen und Plütscheid erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 38% des Höchstsatzes der landesrechtlichen Vorschriften.
(6) Die Wehrführer der übrigen Freiwilligen Feuerwehren und der eigenständigen Löschgruppen erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestsatzes der landesrechtlichen Vorschriften.
(7) Die bei den Feuerwehren Arzfeld, Daleiden und Waxweiler bestellten Gerätewarte erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 95 % des Höchstbetrages der landesrechtlichen Vorschriften.
Der Gerätewart für die Gefahrstoffausrüstung erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % des Höchstbetrages der landesrechtlichen Vorschriften und der Gerätewart für die Schlauchwerkstatt eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 % des Höchstbetrages der landesrechtlichen Vorschriften.
Die bei der Feuerwehr Arzfeld bestellten Atemschutzgerätewarte erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 95 % des Höchstbetrages der landesrechtlichen Vorschriften.
(8) Der Jugend- und Bambini-Feuerwehrwart erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestsatzes der landesrechtlichen Vorschriften.
(9) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Arzfeld, die für die Betreuung der Funkeinsatzzentrale (FEZ) verantwortlich sind, erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestbetrages der landesrechtlichen Vorschriften.
Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Arzfeld, die für die Betreuung der Funkwerkstatt zuständig sind, erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 95 % des Höchstbetrages der landesrechtlichen Vorschriften für Gerätewarte.
Die bei der Feuerwehr Arzfeld bestellten Betreuer der Kleiderkammer erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 % des Höchstbetrages der landesrechtlichen Vorschriften für Gerätewarte.
(10) Für Dienstfahrten (einschließlich Tage- und Übernachtungsgeld) innerhalb des Verbandsgemeindebezirkes und zur Abgeltung der Telefonkosten wird dem Verbandsgemeindewehrleiter und stellv. Verbandsgemeindewehrleiter eine monatliche Pauschale über 31,00 Euro gezahlt.
(11) Bei Dienstreisen außerhalb des Verbandsgemeindebezirkes erhält der Verbandsgemeindewehrleiter Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.
Die gleiche Regelung gilt für den stellvertretenden Verbandsgemeindewehrleiter bei Dienstreisen innerhalb und außerhalb des Verbandsgemeindebezirks bei Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(12) Mit den Entschädigungen entsprechend den Absätzen 1, 2, 10 und 11 sind die tatsächlichen Aufwendungen, der Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung sowie der entstandene Verdienst- oder Lohnausfall des Verbandsgemeindewehrleiters und seines Vertreters abgegolten.
(13) Bei Feuerwehreinsätzen für die aufgrund des § 37 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz i. V. m. der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Kostenersatz geleistet worden ist, wird der Einsatzwehr eine Aufwandsentschädigung für ihre eingesetzten Feuerwehrangehörigen in Höhe von 8,00 € je Einsatzstunde gezahlt.
(14) Die Anpassung der Aufwandsentschädigung erfolgt jeweils durch besondere Landesverordnung. Der sich daraus ergebende neue Betrag wird auf volle Euro aufgerundet.
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Hauptsatzung vom 19. August 1999 nebst Änderungssatzungen außer Kraft.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet der jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, |
schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.