Der Ortsgemeinderat Üttfeld hat am 02.04.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Üttfeld-Bahnhof - 5. Änderung“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB), in der zum Satzungszeitpunkt gültigen Fassung, als Satzung beschlossen.
Wirksamwerden:
Der Bebauungsplan „Üttfeld-Bahnhof - 5. Änderung“ wird mit dem Tag dieser Bekanntmachung wirksam.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil „Üttfeld-Bahnhof“ der Ortsgemeinde Üttfeld. Der geplante Änderungsbereich besitzt eine Größe von ca. 7.570 m² und umfasst die unbebauten Grundstücke in der Gemarkung Oberüttfeld, Flur 58, Flurstücks-Nrn.: 8/1 (tlw.), 9 (tlw.) sowie 75 (tlw.).
In der (un-)mittelbarer Nachbarschaft zu dem Planbereich befindet sich Wohnbebauung (westlich), gewerbliche Bebauung (nördlich und südlich) sowie unbebaute Grundstücke (östlich).
Der abgegrenzte Geltungsbereich des Plangebietes ist in der nachstehenden nicht maßstäblichen Planzeichnung dargestellt:
Auslegung:
Jedermann kann den Bebauungsplan „Üttfeld-Bahnhof - 5. Änderung“ mit Begründung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB vom Tag der Bekanntmachung an bei der Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld, Luxemburger Straße 6, Zimmer 58, 54687 Arzfeld, während der Öffnungszeiten (montags bis freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) nach Terminabsprache öffentlich einsehen und über deren Inhalt Auskunft erlangen.
Der wirksame Bebauungsplan „Üttfeld-Bahnhof - 5. Änderung“ wird mit der Begründung im Geoinformationssystem der Verbandsgemeinde Arzfeld unter
https://gis.vg-arzfeld.de/arzfeld/index.php
zugänglich gemacht.
Folgende Hinweise werden gegeben:
Nach § 215 Absatz 1 BauGB werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Gemäß § 215 Absatz 1 Satz 2 BauGB gilt dies ebenfalls, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB wird hingewiesen.
Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigungen verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Gem. § 44 Absatz 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 24 Absatz 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt gemäß § 24 Absatz 6 Satz 2 GemO nicht, wenn,
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 GemO geltend gemacht, so kann auch noch nach Ablauf der in § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 Satz 3 GemO).
Der Lauf der Fristen beginnt mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung. Diese ergeht aufgrund des § 10 Absatz 3 BauGB i. V. m. § 27 GemO.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan „Üttfeld-Bahnhof - 5. Änderung“ der Ortsgemeinde Üttfeld mit dieser Bekanntmachung in Kraft.