Gemäß den §§ 62 ff. des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG -) vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Bestimmung der Aufsichtsbehörden nach dem Wasserverbandsgesetz vom 26.09.1991 (GVBl. S. 343) und der §§ 92 Abs. 1, 96 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127-164), ergeht durch die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm als zuständige Aufsichtsbehörde folgende
aufsichtsbehördliche Verfügung:
| 1. | Der Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung des Wasser-, Boden- und Weideverbandes Olmscheid vom 25.10.2024 wird genehmigt. |
| 2. | Gläubiger werden unter Hinweis auf § 62 Abs. 3 WVG aufgefordert, ihre Ansprüche und Forderungen gegen den Verband zur Vermeidung des Ausschlusses bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm anzumelden. |
| 3. | Frau Marga Elsen, Hauptstraße 7, 54689 Olmscheid wird zur Liquidatorin bestellt. |
| 4. | Alle Personen, die noch Unterlagen des Verbandes besitzen, werden aufgefordert, diese der Wasserbehörde bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm zu übergeben. |
| 5. | Die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung dieser Verfügung trägt der Wasser-, Boden- und Weideverband Olmscheid. |
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese aufsichtsbehördliche Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.
Hinweise: Diese Entscheidung gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann diese Entscheidung bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden.