Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch den Eifelkreis Bitburg-Prüm vom 12.05.2025 hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt | 2025 |
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| (Euro) |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.606.380 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.796.795 |
| der Jahresüberschuss/-fehlbedarf auf | -190.415 |
| 2. | im Finanzhaushalt | |
| die ordentlichen Einzahlungen auf | 2.422.458 |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 2.550.095 |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -127.637 |
| die außerordentlichen Einzahlungen auf | 0 |
| die außerordentlichen Auszahlungen auf | 0 |
| der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 0 |
| der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 139.375 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 160.000 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -20.625 |
| die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 326.362 |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 178.100 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 148.262 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
verzinste Kredite für 2025 auf — 20.625,00 EUR
Verpflichtungsermächtigungen werden für 2025 nicht veranschlagt
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt
| für 2025 auf | 1.051.000,00 EUR |
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | |
| 2025 |
| (v. H.) |
| Grundsteuer A auf | 500 |
| Grundsteuer B auf | 550 |
| Gewerbesteuer auf | 400 |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
| 2025 |
| (Euro) |
| für den ersten Hund | 50 |
| für den zweiten Hund | 77 |
| für jeden weiteren Hund | 103 |
| für den ersten gefährlichen Hund | 250 |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 300 |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 350 |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), in der derzeit gültigen Fassung werden für 2025 neu festgesetzt:
| 1. | Der Anteil der Ortsgemeinde am nicht anderweitig gedeckten Investitionsaufwand und den Unterhaltungskosten für Feld- und Waldwege wird gemäß § 6 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege auf 0 v. H. der beitragsfähigen Aufwendungen für das Jahr 2025 festgesetzt. | |
| 2. | Die Vorauszahlung an laufenden Unterhaltungsgebühren nach § 6 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren werden für das Jahr 2025 auf 86,00 Euro je lfdm. Grabfläche festgesetzt. | |
| 3. | Die Kostenpauschale für das Ausheben und Schließen der Gräber nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren wird wie folgt festgesetzt: | |
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| 2025 |
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| (Euro) |
| je Grab (Erdbestattung) | 550,00 |
| je Grab (Erdbestattung Tiefengrab) | 600,00 |
| je Grab (Urnenbestattung) | 220,00 |
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| (Euro) |
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres | 2023 | 3.590.279,79 |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres | 2024 | 3.181.745,79 |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres | 2025 | 2.991.330,79 |
Die Haushaltssatzung wird hierdurch nach § 24 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 97 (2) GemO öffentlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 (2) GemO vom 15.09.2025 bis 24.09.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld, Zimmer 27, öffentlich aus.
Die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan kann auch jederzeit auf der Internetseite vg-arzfeld.de eingesehen werden.