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Islek aktuell VG Arzfeld
Ausgabe 38/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Öffentliche Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemeinderates Niederpierscheid

am Mittwoch, 06.09.2023, 19:00 Uhr,

im Mehrzweckgebäude Niederpierscheid

Tagesordnung:

A. Öffentliche Sitzung

1.

Mitteilungen

2.

Beratung und Beschlussfassung über den Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)

3.

Erlass einer 1. Nachtragshaushaltssatzung und eines 1. Nachtragshaushaltsplanes zum Doppelhaushalt 2023/2024

3.1

Beratung und Beschlussfassung über die eventuellen Eingaben der Einwohnerschaft nach Einsichtnahme des Entwurfs

3.2

Beratung und Beschlussfassung der Nachtragshaushaltssatzung und des Nachtragshaushaltsplanes

4.

Bau- und Grundstücksangelegenheiten

5.

Verschiedenes

Abwicklung der Tagesordnung:

Zu Punkt 1.

Mitteilungen

Ortsbürgermeister Marco Steins teilte mit, dass zwischenzeitlich die Starkregenschäden aus dem Jahre 2021 durch die VTG zur Zufriedenheit der Ortsgemeinde beseitigt wurden.

Der Ortsgemeinderat nahm dies zustimmend zur Kenntnis.

Zu Punkt 2.

Beratung und Beschlussfassung über den Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)

Der Ortsgemeinderat Niederpierscheid hat mit Datum vom 21.01.1988 eine Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen erlassen, die bis zum heutigen Tag in Kraft ist. Allerdings entspricht diese Satzung nicht mehr den aktuellen Rechtsgrundlagen, denn das Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz wurde im Jahr 1996 grundlegend reformiert und seitdem mehrfach geändert.

Zwischenzeitlich hat das Land Rheinland-Pfalz die Möglichkeit der der Erhebung einmaliger Beiträge für Verkehrsanlagen (sog. Einzelabrechnung) abgeschafft und das System der wiederkehrenden Beiträge flächendeckend eingeführt. Das für die Beitragserhebung maßgebende KAG wurde entsprechend geändert.

Die maßgeblichen Bestimmungen für wiederkehrende Beiträge ergeben sich aus § 10a KAG. Dort ist im Wesentlichen bestimmt, dass von den Gemeinden durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festgelegt werden, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes gebildet werden.

Der von der Verwaltung erarbeitete Satzungsentwurf basiert auf der aktuellen Fassung der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz, wobei die in der Verbandsgemeinde Arzfeld üblichen Gegebenheiten berücksichtigt wurden.

Als Beitragsmaßstab (§ 6) wurde die „Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse“ gewählt. Dieser Maßstab ist als einziger in der Rechtsprechung noch anerkannt und war auch bereits in der Vergangenheit bei der bisher geltenden Ausbaubeitragssatzung „Einzelabrechnung“ maßgebend.

Der Zuschlag für Vollgeschosse beträgt 15 %, für die ersten beiden Vollgeschosse einheitlich 30 %. Das bedeutet, dass alle Grundstücke (bebaute und unbebaute) grundsätzlich mit einem Zuschlag von mindestens 30 % belegt werden. Auf diese Weise ist die Gleichbehandlung aller Grundstücke sichergestellt, weil im Mischgebiet eine zweigeschossige Bebauung im Regelfall unproblematisch möglich ist.

Der Zuschlag für gewerbliche Nutzung (§ 6 Abs. 4) beträgt 20 % bei rein gewerblicher Grundstücksnutzung bzw. 10 % bei teilweise gewerblicher Nutzung.

Beide Zuschläge (Vollgeschosszuschlag und Zuschlag für gewerbliche Nutzung) sind in die Satzung aufzunehmen, weil Beiträge nach geltender Rechtsprechung nach Art und Maß der Grundstücksnutzung zu erheben sind.

Auf folgende Punkte ist besonders hinzuweisen:

1.

§ 3 Ermittlungsgebiete

Nach § 10a Abs. 1 KAG trifft die Gemeinde die Entscheidung über die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten; sie ist zu begründen.

Außenbereichsgrundstücke können nicht zu Beiträgen herangezogen werden, weil dies vom Wortlaut des KAG nicht gedeckt ist. Laut Gesetzestext unterliegen nur baulich oder in ähnlicher Weise nutzbare Grundstücke der Beitragspflicht. Da Außenbereichsgrundstücke nach Baurecht grundsätzlich nicht baulich nutzbar sind, können sie nicht beitragspflichtig werden.

2.

§ 5 Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen und muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragspflichtigen zuzurechnen ist (überörtlicher Verkehr). Gem. § 10a Abs. 3 KAG beträgt der Gemeindeanteil mindestens 20 %. Allgemein wird von der Kommunalaufsicht ein Gemeindeanteil bis maximal 35 % anerkannt.

3.

§ 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

Diese Regelung spielt im Grundsatz keine Rolle, wenn nur eine einzige Abrechnungseinheit gebildet wird. Da aber Übergangsregelungen nach § 10a Abs. 6 KAG (§ 13 Ausbaubeitragssatzung) aufgenommen werden können, könnte die Eckgrundstücksregelung insoweit einmal von Bedeutung sein und ist daher in die Satzung aufzunehmen.

4.

§ 13 Übergangsregelung

Nach § 10a Abs. 6 KAG können Grundstücke, die in der Vergangenheit zu Erschließungsbeiträgen oder einmaligen Ausbaubeiträgen herangezogen wurden, für einen Zeitraum bis zu maximal 20 Jahren seit Entstehung der Beitragspflicht von der Zahlung wiederkehrender Ausbaubeiträge befreit werden. In diesem Fall müssen alle anderen beitragspflichtigen Grundstücke den entsprechenden Beitragsanteil mitbezahlen.

Im Satzungsentwurf sind Übergangsregelungen nach dem allgemeinen Text der Mustersatzung vorgesehen. Da aber in den vergangenen 20 Jahren keine Erschließungs- oder Ausbaumaßnahmen in der Ortsgemeinde durchgeführt wurden, haben diese Regelungen nur redaktionelle Bedeutung.

Nach eingehender Beratung und Diskussion sprach sich der Ortsgemeinderat dafür aus, zunächst von einer Beschlussfassung über den neuen Satzungsentwurf abzusehen.

Zu gegebener Zeit wird sich der Ortsgemeinderat nochmals mit der Angelegenheit befassen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig.

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

7

-

-

Zu Punkt 3.

Erlass einer 1. Nachtragshaushaltssatzung und eines 1. Nachtragshaushaltsplanes zum Doppelhaushalt 2023/2024

Zu Punkt 3.1.

Beratung und Beschlussfassung über die eventuellen Eingaben der Einwohnerschaft nach Einsichtnahme des Entwurfs

Es lagen keine Eingaben aus der Einwohnerschaft vor.

Zu Punkt 3.2.

Beratung und Beschlussfassung der Nachtragshaushaltssatzung und des Nachtragshaushaltsplanes

Der von der Verwaltung aufgestellte Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung und des 1. Nachtragshaushaltsplanes zum Doppelhaushalt 2023/2024 wurde vorgetragen, erläutert und vom Gemeinderat so beschlossen.

Der Entwurf ist Bestandteil dieser Niederschrift und wird im Bürger- und Ratsinformationssystem als Anlage bereitgestellt.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß gesetzlichen Bestimmungen gesondert.

Abstimmungsergebnis: einstimmig.

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

7

-

-

Zu Punkt 4.

Bau- und Grundstücksangelegenheiten

Zu diesem Beratungspunkt lagen Wortmeldungen nicht vor.

Zu Punkt 5.

Verschiedenes

Zu diesem Beratungspunkt lagen Wortmeldungen nicht vor.