(unmaßstäbliche Darstellung FNP-Änderungsbereich)
(unmaßstäbliche Darstellung des FNP „alt“ und „neu“)
(unmaßstäbliche Verkleinerungen des Sondergebietes „Windkraft Geweberwald)
(nicht maßstäbliche Darstellung FNP „alt“ und „neu“)
(nicht maßstäbliche Darstellung FNP „alt“ und „neu“)
(unmaßstäbliche Entwurfskarte Flächennutzungsplan)
(unmaßstäbliche Entwurfskarte Bebauungsplan)
(unmaßstäbliche Entwurfskarte Flächennutzungsplan)
(unmaßstäbliche Entwurfskarte Bebauungsplan)
(unmaßstäbliche Entwurfskarte Flächennutzungsplan)
(unmaßstäbliche Entwurfskarte Bebauungsplan)
(unmaßstäbliche Entwurfskarte Flächennutzungsplan)
Tagesordnung
A. Öffentliche Sitzung
| 1. | Einwohnerfragestunde gemäß § 16a GemO |
| 2. | Vorstellung des Feuerwehrbedarfsplanes 2024 - 2030 |
| 3. | Beratung und Beschlussfassung zur 20. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld - Teilbereich Bebauungsplan "Solarpark Üttfeld", Ortsgemeinde Üttfeld |
| 3.1 | Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen und Bedenken im Rahmen der - gemäß § 3 Absatz 2 BauGB erfolgten Beteiligung der Öffentlichkeit - gemäß § 4 Absatz 2 BauGB erfolgten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange |
| 3.2 | Beratung und Beschlussfassung zur Einholung der gemeindlichen Zustimmungen gemäß § 67 Absatz 2 GemO |
| 4. | Beratung und Beschlussfassung zur 25. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld - Teilbereich Bebauungsplan "Olmscheider Weg", Ortsgemeinde Daleiden |
| 4.1 | Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen und Bedenken im Rahmen der - gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erfolgten Beteiligung der Öffentlichkeit - gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange |
| 4.2 | Beratung und Beschlussfassung über die Einleitung der Verfahren - zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB - zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB |
| 5. | Beratung und Beschlussfassung zur 26. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld - Teilbereich "Windkraft Geweberwald"; Ortsgemeinde Plütscheid |
| 5.1 | Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen und Bedenken im Rahmen der - gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Absatz 2 BauGB erfolgten Beteiligung der Öffentlichkeit - gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Absatz 2 BauGB erfolgten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange |
| 5.2 | Beratung und Beschlussfassung über die Umwandlung vom vereinfachten Verfahren in ein Regelverfahren nach § 2 BauGB |
| 5.3 | Beratung und Beschlussfassung über die Einleitung der Verfahren - zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB - zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB |
| 6. | Beratung und Beschlussfassung zur 27. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld - Teilbereich "Windenergie" - Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben |
| 6.1 | Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen und Bedenken im Rahmen der - gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Absatz 2 BauGB erfolgten Beteiligung der Öffentlichkeit - gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Absatz 2 BauGB erfolgten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange |
| 6.2 | Beratung und Beschlussfassung zur Einholung der gemeindlichen Zustimmungen gemäß § 67 Absatz 2 GemO |
| 7. | Beratung und Beschlussfassung zur 30. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld - Teilbereich Bebauungsplan "Solarpark Dahnen", Ortsgemeinde Dahnen |
| 7.1 | Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen und Bedenken im Rahmen der - gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erfolgten Beteiligung der Öffentlichkeit - gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange |
| 7.2 | Beratung und Beschlussfassung über die Einleitung der Verfahren - zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB - zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB |
| 8. | Beratung und Beschlussfassung zur 31. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld - Teilbereich Bebauungsplan "Errichtung eines Solarparks", Ortsgemeinden Arzfeld und Üttfeld |
| 8.1 | Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen und Bedenken im Rahmen der - gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erfolgten Beteiligung der Öffentlichkeit - gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange |
| 8.2 | Beratung und Beschlussfassung über die Einleitung der Verfahren - zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB - zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB |
| 9. | Beratung und Beschlussfassung zur 36. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld - Teilbereich Bebauungsplan "Unterstraße", Ortsgemeinde Daleiden |
| 10. | Beratung und Beschlussfassung zur 37. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld - Teilbereich Bebauungsplan "Erweiterung Hauptstraße", Ortsgemeinde Lascheid |
| 11. | Beratung und Beschlussfassung zur 38. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld - Teilbereich Bebauungsplan "Verlängerung Kehrweg", Ortsgemeinde Plütscheid |
| 12. | Beratung und Beschlussfassung zur 39. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld - Teilbereich Bebauungsplan "Eckelsbach", Ortsgemeinde Arzfeld |
| 13. | Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu den Kosten für die unterrichtsergänzende Betreuung sowie für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der Mittagsverpflegung an den Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Arzfeld |
| 14. | Auftragsvergaben Verbandsgemeindewerk Arzfeld für den Bau von Abwasseranlagen |
| 14.1 | Auftragsvergabe zur Errichtung eines Regenrückhaltebeckens im Vorgriff auf den Ausbau der K122 Lichtenborn bis Eulenbruch |
| 14.2 | Zustimmung zur Auftragsvergabe Kanalsanierung in offener Bauweise im Zuge der Straßenbaumaßnahmen "Luxemburger Straße" und "Alter Weg" in der Ortsgemeinde Waxweiler |
| 15. | Teilnahme am Programm "Interreg VI Großregion" |
| 16. | Auftragsvergaben |
| 16.1 | Anschaffung eines TSF-W (Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wassertank) für die FFW Üttfeld |
| 16.2 | Feuerwehrhaus Dackscheid, Auftragsvergabe Rohbauarbeiten |
| 17. | Mitteilungen / Verschiedenes |
Abwicklung der Tagesordnung:
Zu Punkt 1. Einwohnerfragestunde gemäß § 16a GemO
Aus der Mitte der Zuhörer wurde eine Frage zu den gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes sowie zur Ausweisung weiterer Flächen für die Windkraftnutzung im Bereich der Verbandsgemeinde Arzfeld gestellt.
Verwaltungsseitig wurden die Fragen beantwortet.
Zu Punkt 2. Vorstellung des Feuerwehrbedarfsplanes 2024 - 2030
Mit dem Feuerwehrbedarfs- und Entwicklungsplan soll aufgezeigt werden, wie die Zukunft der Feuerwehr der VG Arzfeld unter den gegebene Rahmenbedingungen Qualitätssteigerung der Einsatzkräfte, Steigerung der Sicherheit der Bewohner der VG sowie die Steigerung der Sicherheit der Feuerwehrangehörigen gesichert und ausgebaut werden kann.
Der Feuerwehrbedarfs- und Entwicklungsplan gibt weiterhin Auskunft über die Organisation und räumliche Unterbringung der 28 Feuerwehreinheiten, die Ausrüstung und den Fahrzeugstand. Es beschreibt weiterhin die wichtigsten Maßnahmen, die in den kommenden Jahren bis 2030 auf die Verbandsgemeinde zukommen, um den Brandschutz und die allgemeine Hilfe im Rahmen der Zuständigkeit sicherzustellen.
Zu diesem Tagesordnungspunkt nahmen Wehrleiter Walter Thibol, stellvertretender Wehrleiter Thomas Zender, Kreisfeuerwehrinspekteur Jürgen Larisch sowie Herr Mereien, Brandschutzbeauftragter des Eifelkreises Bitburg-Prüm, an der Sitzung teil.
Der Feuerwehrbedarfsplan für die Jahre 2024 – 2030 wurde durch den stellvertretende Wehrleiter Thomas Zender inhaltlich vorgestellt. Er erklärte seine Bereitschaft auch in den einzelnen Fraktionssitzungen nochmals detailliert die Ausführungen zu erklären.
Bürgermeister Kuhl dankte der Wehrleitung der Verbandsgemeinde Arzfeld für den Aufwand der hier mit der Feuerwehrbedarfsplanung vorgenommen wurde.
Ratsmitglied Hoffmann fragte nach, ob auch die Wirtschaftlichkeit hinsichtlich von Fahrzeugen und Feuerwehrgerätehäusern untersucht worden sei. Hierzu führte Zender aus, dass zum Teil noch Änderungsbedarf besteht.
Ratsmitglied Schwinden sieht Bedenken bei der Einstufung der Ortsgemeinde Daleiden. Hier wurden entsprechende Erläuterungen durch den stellvertretenden Wehrleiter Zender gegeben. Danach wurde Daleiden hinsichtlich der vorhandenen Grundschule geringfügig aufgewertet. Dennoch sieht Ratsmitglied Schwinden hier noch Erläuterungsbedarf.
Nach ausgiebiger Debatte nahm der Verbandsgemeinderat die Ausführungen der Wehrleitung in dieser Form zunächst zur Kenntnis.
Zu Punkt 3. Beratung und Beschlussfassung zur 20. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld- Teilbereich Bebauungsplan "Solarpark Üttfeld", Ortsgemeinde Üttfeld
Anlass für die vorliegende Fortschreibung ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Üttfeld“ in der Ortsgemeinde Üttfeld.
In der Ortsgemeinde Üttfeld soll auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche eine Photovoltaik-Freiflächenanlage bauleitplanerisch entwickelt werden.
Bei dem gewählten Standort handelt es sich um einen Bereich, der im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Arzfeld als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt wird.
Dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB wird somit nicht entsprochen. Vor dem Hintergrund des Entwicklungsgebots ist daher eine Änderung der Darstellungen in „Sondergebiet Photovoltaik“ notwendig.
Zur Schaffung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist somit seitens der Ortsgemeinde Üttfeld ein Bebauungsplanverfahren und parallel dazu eine Flächennutzungsplanänderung gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchzuführen.
Die 20. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Arzfeld erfolgt daher gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zu der Aufstellung des Bebauungsplans „Solarpark Üttfeld“.
Zu Punkt 3.1. Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen und Bedenken im Rahmen der
- gemäß § 3 Absatz 2 BauGB erfolgten Beteiligung der Öffentlichkeit
- gemäß § 4 Absatz 2 BauGB erfolgten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat am 23.11.2021 beschlossen, das Verfahren der 20. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld, Bereich Ortsgemeinde Üttfeld, Teilbereich Bebauungsplan „Solarpark Üttfeld“, zu betreiben.
Anlass für die vorliegende Fortschreibung ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Üttfeld“ in der Ortsgemeinde Üttfeld.
In der Ortsgemeinde Üttfeld soll auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche eine Photovoltaik-Freiflächenanlage bauleitplanerisch entwickelt werden.
Hierzu wird parallel zur Bebauungsplanaufstellung der Flächennutzungsplan fortgeschrieben.
Die 20. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Arzfeld erfolgt daher gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zu der Aufstellung des Bebauungsplans „Solarpark Üttfeld“.
In der Sitzung am 13. Juli 2023 hat der Verbandsgemeinderat Arzfeld über die eingegangenen Anregungen und Bedenken aus der Bürgerbeteiligung nach § 3 I BauGB und der TÖB-Beteiligung nach § 4 I BauGB, beraten und abgewogen, den Entwurf der 20. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld angenommen und die Öffentlichkeitsbeteiligung inkl. öffentlicher Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Arzfeld vom 02.12.2023, Ausgabe 48/2023, veranlasst.
Die Entwurfsplanung wurde vom 05. Dezember 2023 bis einschl. 05. Januar 2024 auf der Homepage der Verbandsgemeinde Arzfeld veröffentlicht und lag in diesem Zeitraum ebenfalls zu jedermanns Einsicht aus.
Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2
BauGB wurde mit Schreiben vom 05.12.2023 eingeleitet. Die Beteiligten konnten bis zum 05. Januar 2024 Anregungen geltend machen.
Vom Planungsbüro Enviro-Plan GmbH, Odernheim am Glan, wurden die eingegangenen Stellungnahmen inkl. der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung zusammengestellt und im Entwurf die Empfehlungen für die Abwägung in Form einer „Abwägungstabelle“ erstellt.
Diese Tabelle ist Bestandteil dieser Niederschrift und wird im Bürger- und Ratsinformationssystem als Anlage bereitgestellt.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat von den Ergebnissen aus den durchgeführten Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB zustimmend Kenntnis erhalten.
Soweit erforderlich, wurde den Beschlussvorschlägen des beauftragten Planungsbüros zu Einzelpunkten gefolgt und die hierzu erforderlichen Beschlüsse nach Beratung gefasst. Dabei wurden die planungserheblichen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.
Die Verwaltung wird beauftragt die notwendigen Schritte im Verfahren zur In-Rechtskraft-Setzung der 20. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes einzuleiten.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 21 | - | - |
Zu Punkt 3.2. Beratung und Beschlussfassung zur Einholung der gemeindlichen Zustimmungen gemäß § 67 Absatz 2 GemO
Die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes bedarf gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 GemO der Zustimmung der Ortsgemeinden.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der betroffenen Ortsgemeinden zugestimmt hat und in diesen mehr als zwei Drittel der betroffenen Einwohner der Verbandsgemeinde wohnen.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Auf der Grundlage des unter Tagesordnungspunkt 3.1 gefassten Beschlusses ist die Zustimmung der Ortsgemeinden gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 GemO einzuholen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die hierzu notwendigen Schritte einzuleiten.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 21 | - | - |
Zu Punkt 4. Beratung und Beschlussfassung zur 25. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld
- Teilbereich Bebauungsplan "Olmscheider Weg", Ortsgemeinde Daleiden
Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat am 15. Dezember 2022 beschlossen, das Verfahren der 25. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld, Bereich Ortsgemeinde Daleiden, Teilbereich Bebauungsplan „Olmscheider Weg“, zu betreiben.
Der Beschluss des Verbandsgemeinderates zur Verfahrenseinleitung (Aufstellungsbeschluss) wurde gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB am 10. Februar 2024 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Arzfeld öffentlich bekannt gemacht.
Zu Punkt 4.1. Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen und Bedenken im Rahmen der
- gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erfolgten Beteiligung der Öffentlichkeit
- gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
In der Ortsgemeinde Daleiden beabsichtigt der bestehende EDEKA-Markt seinen Lebensmittelmarkt in der Kirchstraße aufgrund mangelnder räumlicher Kapazitäten an den südlichen Ortseingang zu verlagern und dort zu erweitern.
Nach dem aktuellen Planungskonzept soll dabei die bestehende Filiale innerhalb der Ortslage aufgegeben werden und angrenzend an das Mischgebiet am „Falkenaueler Weg“ ein neuer Markt bis zu einer Verkaufsfläche von weniger als 800 m² errichtet werden.
Da die Erweiterung im derzeitigen Außenbereich geplant ist, ist als Voraussetzung zur Realisierung die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig.
Das Plangebiet hat insgesamt eine Größe von ca. 1,1 ha und bietet sich aufgrund seiner guten Erreichbarkeit, seiner Erschließung über die K 142 an die B410, zur Standortsicherung des EDEKA-Markes an.
Der Bebauungsplan wird im sogenannten „Regelverfahren“ aufgestellt. Geplant ist ein Gewerbegebiet (GE) i.S.d. § 8 BauNVO.
Da gemäß des Entwicklungsgebotes Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind (§ 8 Abs. 2 S.1 BauGB) ist zur Umsetzung der Planung eine Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Arzfeld aus dem Jahr 2001 erforderlich.
Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Olmscheider Weg“.
Für die Belange des Umweltschutzes ist grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren eine förmliche Umweltprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB); hierzu ist ein Umweltbericht gemäß §§ 2 Abs.4, und § 2a BauGB i. V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a, 4c BauGB zu erstellen.
Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Arzfeld vom 10. Februar 2024, Ausgabe 6/2024, veranlasst.
Die Entwurfsplanung wurde vom 13. Februar 2024 bis einschließlich 13. März 2024 auf der Homepage der Verbandsgemeinde Arzfeld veröffentlicht und lag ebenfalls in diesem Zeitraum zu jedermanns Einsicht aus.
Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz1 BauGB wurde mit Schreiben vom 09. Februar 2024 eingeleitet.
Die Beteiligten konnten bis zum 13. März 2024 Anregungen geltend machen.
Vom beauftragten Planungsbüro ISU, Bitburg, wurden die eingegangenen Stellungnahmen inkl. der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung zusammengestellt und im Entwurf die Empfehlungen für die Abwägung in Form einer „Abwägungstabelle“ erstellt.
Diese Tabelle ist Bestandteil dieser Niederschrift und wird im Bürger- und Ratsinformationssystem als Anlage bereitgestellt.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat von den Ergebnissen aus den durchgeführten Verfahren nach § 3 Absatz 1 BauGB und § 4 Absatz 1 BauGB zustimmend Kenntnis erhalten.
Soweit erforderlich, wurde den Beschlussvorschlägen des beauftragten Planungsbüros zu Einzelpunkten gefolgt. Dabei wurden die planungserheblichen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 21 | - | - |
Zu Punkt 4.2. Beratung und Beschlussfassung über die Einleitung der Verfahren
- zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
- zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
Soweit erforderlich, wurden den Beschlussvorschlägen des Planers zu Einzelpunkten gefolgt. Dabei wurden die planungserheblichen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der vorliegenden Beschlussvorschlägen sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.
Ferner beschließt der Verbandsgemeinderat zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB die Veröffentlichung der 25. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Olmscheider Weg“ im Internet, inklusive einer öffentlichen Auslegung, sowie die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB. Die Verwaltung wird beauftragt, die hierzu notwendigen Schritte einzuleiten.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 21 | - | - |
Zu Punkt 5. Beratung und Beschlussfassung zur 26. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld
- Teilbereich "Windkraft Geweberwald"; Ortsgemeinde Plütscheid
Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat am 13. Juli 2023 beschlossen, das Verfahren der 26. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der der Verbandsgemeinde Arzfeld, Teilbereich „Windkraft Geweberwald“, Ortsgemeinde Plütscheid, zu betreiben.
Der Beschluss des Verbandsgemeinderates zur Verfahrenseinleitung (Aufstellungsbeschluss) wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB am 10. Februar 2024 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Arzfeld öffentlich bekannt gemacht.
Die Verbandsgemeinde Arzfeld hat im Rahmen der aktuell rechtswirksamen 3. FNP-Fortschreibung „Windkraft“ im Jahr 2016 Sondergebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen.
Diese Sondergebiete bleiben vollumfänglich erhalten.
Die Verbandsgemeinde Arzfeld (VG) möchte als Folge der geänderten politischen Rahmenbedingungen für die Windenergienutzung zusätzliche Flächen zur Verfügung stellen.
Es soll ergänzend zu den bestehenden Sondergebieten aus der 3. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der VG-Arzfeld im Jahr 2016 ein zusätzliches Sondergebiet für die Windenergienutzung ausgewiesen werden. Dieses zusätzliche Sondergebiet „Geweberwald“ weist eine Fläche von 81 ha aus.
Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgte eine Betrachtung möglicher Umwelteinwirkungen, die sich aus der Ausweisung dieses zusätzlichen Sondergebietes ergeben.
Der räumliche Änderungsbereich der 26. Fortschreibung des FNP beschränkt sich auf Teilflächen im Südosten der VG auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Plütscheid im Bereich Geweberwald.
Die gemäß dem aktuell rechtswirksamen Teilflächennutzungsplan aus dem Jahr 2016 bestehenden Sondergebiete für Windenergienutzung innerhalb der VG Arzfeld bleiben vollumfängliche erhalten.
Der von dem Verbandsgemeinderat Arzfeld beschlossene Kriterienkatalog („harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien), der der Ausweisung zugrunde liegt wird nicht geändert.
Die neu auszuweisende Fläche „Geweberwald“ entspricht vollumfänglich diesem Kriterienkatalog.
Diese Fläche wurde im Zuge der 3. Teilfortschreibung des FNP im Jahre 2016 im Rahmen der Abwägung aus dem Verfahren genommen und nicht wegen Überlagerung mit Ausschlusskriterien ausgeschlossen.
Bei der Konfliktbewertung dieser Faktoren (die zum damaligen Verzicht der Fläche „Geweberwald“ geführt haben) haben sich seit 2016 weitreichende Änderungen ergeben, so dass das Konfliktpotential gegenüber der Windenergienutzung heute als deutlich geringer einzustufen ist.
Die nach dieser Neubewertung verbleibenden Konflikte sind auf der Ebene der Einzelgenehmigung lösbar.
Zu Punkt 5.1. Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen und Bedenken im Rahmen der
- gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Absatz 2 BauGB erfolgten Beteiligung der Öffentlichkeit
- gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Absatz 2 BauGB erfolgten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat in seiner Sitzung am 13 Juli 2023 den Entwurf der 26. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes angenommen und die Öffentlichkeitsbeteiligung inkl. der öffentlicher Auslegung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Absatz 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Absatz 2 BauGB und der berührten Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB, beschlossen.
Das Verfahren nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Absatz 2 BauGB wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Arzfeld vom 10. Februar 2024, Ausgabe 6/2024, veranlasst.
Die Entwurfsplanung wurde vom 12. Februar 2024 bis einschließlich 12. März 2024 auf der Homepage der Verbandsgemeinde Arzfeld veröffentlicht und lag ebenfalls in diesem Zeitraum zu jedermanns Einsicht aus.
Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der berührten Nachbargemeinden wurde mit Schreiben vom 09. Februar 2024 eingeleitet.
Die Beteiligten konnten bis zum 12. März 2024 Anregungen geltend machen.
Die bisher durchgeführte Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Absatz 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB, wird als frühzeitige Beteiligung gemäß §§ 3 I und 4 I BauGB gewertet.
Vom beauftragten Planungsbüro BGH Plan, Trier, wurden die eingegangenen Stellungnahmen inkl. der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung zusammengestellt und im Entwurf die Empfehlungen für die Abwägung in Form einer „Abwägungstabelle“ erstellt.
Diese Tabelle ist Bestandteil dieser Niederschrift und wird im Bürger- und Ratsinformationssystem als Anlage bereitgestellt.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat von den Ergebnissen aus den durchgeführten Verfahren nach § 3 Absatz 1 BauGB (vorher § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Absatz 2 BauGB) und § 4 Absatz 1 BauGB (vorher § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB) zustimmend Kenntnis erhalten.
Soweit erforderlich, wurde den Beschlussvorschlägen des beauftragten Planungsbüros zu Einzelpunkten gefolgt. Dabei wurden die planungserheblichen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.
Der Abwägungstabelle wurde in Ihrer Gesamtheit ohne weitere Änderungen und Ergänzungen zugestimmt.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 21 | - | - |
Zu Punkt 5.2. Beratung und Beschlussfassung über die Umwandlung vom vereinfachten Verfahren in ein Regelverfahren nach § 2 BauGB
Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat am 13.07.2023 beschlossen, das Verfahren der 26. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld, Teilbereich „Windkraft Geweberwald“, Ortsgemeinde Plütscheid, im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zu betreiben.
Aufgrund der aktuellen Rechtslage (u.a. Betroffenheit der Grundzüge der Planung im Sinne von § 13 Abs. 1 BauGB) kann die 26. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes nicht im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Das Bauleitverfahren wird in ein Regelverfahren im Sinne von § 2 BauGB umgestellt.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Verbandsgemeinderat Arzfeld fasst den Beschluss das Verfahren der 26. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld, Teilbereich „Windkraft Geweberwald“, Ortsgemeinde Plütscheid, von einem vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB in ein Regelverfahren nach § 2 BauGB umzuwandeln.
Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Beschluss zu öffentlichen, die weiteren Verfahrensschritte einzuleiten und soweit erforderlich weitere Gutachten in Auftrag zu geben.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 21 | - | - |
Zu Punkt 5.3. Beratung und Beschlussfassung über die Einleitung der Verfahren
- zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
- zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangegemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat von den Ergebnissen aus den durchgeführten Verfahren nach § 3 Absatz 1 BauGB (vorher § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Absatz 2 BauGB) und § 4 Absatz 1 BauGB (vorher § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB) zustimmend Kenntnis erhalten.
Soweit erforderlich, wurden den Beschlussvorschlägen des Planers zu Einzelpunkten gefolgt. Dabei wurden die planungserheblichen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Auf dieser Grundlage ist das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung inkl. der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB und die förmliche Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB sowie der berührten Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB, durchzuführen, soweit sich durch die weitere Planung und durch die Erkenntnisse aus weiteren Gutachten keine grundsätzlichen Änderungen an der 26. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes ergeben.
Die Verwaltung wird beauftragt, die hierzu notwendigen Schritte einzuleiten und den Antrag auf Zulassung einer Abweichung von Zielen des verbindlichen regionalen Raumordnungsplans Region Trier (Zielabweichungsverfahren) zu stellen.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 21 | - | - |
Zu Punkt 6. Beratung und Beschlussfassung zur 27. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld
- Teilbereich "Windenergie" - Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben
Am 20.07.2022 wurde das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land auf Bundesebene beschlossen (sog. Wind-an-Land-Gesetz, WaLG).
Durch das Gesetz soll die Vorgabe des Koalitionsvertrags umgesetzt werden, 2 Prozent der Bundesfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Durch das in Artikel 1 zum WaLG beschlossene „Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG)“ werden verbindliche Flächenziele (Flächenbeitrags-werte) definiert.
Jedes Bundesland muss demnach einen prozentualen Anteil der Landesfläche für die Windenergie ausweisen. Für Rheinland-Pfalz umfasst dies einen prozentualen Anteil der Landesfläche von 1,4 % bis zum Jahr 2027 und von 2,2 % bis zum Jahr 2032.
Anrechenbare Flächen stellen danach alle Flächen dar, die in Windenergiegebieten liegen (Vorranggebiete und mit diesen vergleichbare Gebiete in Raumordnungsplänen sowie Sonder-bauflächen, Sondergebiete in Flächennutzungsplänen).
Flächen mit einer „Rotor-In-Regelung“ werden gem. § 4 Abs.3 WindBG auf den Flächenbeitragswert nur anteilig angerechnet. Rechtskräftig ausgewiesene Sondergebiete im FNP werden demnach flächenmäßig nur voll angerechnet, wenn der Rotor auch Flächen außerhalb des Sondergebietes überstreichen darf (sog. „Rotor-Out-Regelung“).
In der 3. FNP-Fortschreibung „Windkraft“ im Jahr 2016 sind Sondergebiete für die Windenergienutzung im Umfang von 340 ha ausgewiesen.
Das entspricht-1,28 % der VG-Fläche. Hierin sind auch die aus dem regionalen Raumordnungsplan (ROP 2004) übernommenen Vorrangflächen für Windenergie enthalten.
Dabei ist festgelegt, dass eine Windenergieanlage im Sondergebiet liegt, wenn das Fundament vollständig innerhalb des Sondergebietes liegt. Der Rotor darf auch Flächen außerhalb des Sondergebietes überstreichen („Rotor-Out-Regelung“), soweit dieses nicht unmittelbar an eine Siedlungsabstandszone grenzt. Damit gilt nur eine eingeschränkte „Rotor-Out-Regelung“ und die ausgewiesenen 340 ha Sondergebietsfläche können gem. § 4 Abs. 3 WindBG nicht vollumfänglich angerechnet werden.
Die Verbandsgemeinde Arzfeld möchte als Folge dieser geänderten politischen Rahmenbedingungen eine Anpassung der bestehenden eingeschränkten „Rotor-Out- Regelung“ in eine uneingeschränkte „Rotor-Out-Regelung“ mit der 27. Teilfortschreibung des FNP, Teilbereich „Windenergie“, umsetzen, um so eine vollständige Anrechenbarkeit der Sondergebiete für Windenergienutzung gem. WindBG sicherzustellen.
Zu Punkt 6.1. Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen und Bedenken im Rahmen der
- gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Absatz 2 BauGB erfolgten Beteiligung der Öffentlichkeit
- gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Absatz 2 BauGB erfolgten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Der VG-Rat hat deshalb in seiner Sitzung am 13. Juli 2023 beschlossen, den Teilbereich Windenergie des Flächennutzungsplans zu ändern.
Mit der 27. Teilfortschreibung des FNP, Teilbereich „Windenergie“ wird die bisherige eingeschränkte „Rotor-Out-Regelung“ in eine uneingeschränkte „Rotor-Out-Regelung“ umgeändert.
Dabei bleiben die Grenzen der in der 3. FNP-Fortschreibung „Windkraft“ aus dem Jahr 2016, ausgewiesenen Sondergebiete, unverändert, gleiches gilt für den hier zugrunde gelegten Kriterienkatalog („harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien)
Somit werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Da es sich mit der 27. FNP-Teilfortschreibung nicht um ein Vorhaben
| - | mit Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung handelt, |
| - | keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter bestehen, |
| - | keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz bestehen, |
erfolgt die 27. Teilfortschreibung im vereinfachten Verfahren mit Bezug auf § 13 BauGB.
Um eine vollständige Anrechenbarkeit der in der 3. FNP-Fortschreibung „Windkraft“ aus dem Jahr 2016, dargestellten Sondergebiete, sicherzustellen und der Windkraft entsprechend Raum zu verschaffen, erfolgt im Rahmen der 27. Teilfortschreibung des FNP, Teilbereich „Windenergie“, die nachfolgend dargestellte Anpassung der textlichen Darstellung der rechtskräftigen 3. FNP-Fortschreibung „Windkraft“ aus dem Jahr 2016 der VG Arzfeld:
Bisherige Festlegung der 3. FNP-Fortschreibung „Windkraft“ aus dem Jahr 2016:
„Es wird außerdem festgelegt, dass das Fundament zukünftiger Windenergieanlagen vollständig innerhalb des Sondergebietes liegen muss.
Der Rotor kann auch Flächen außerhalb des Sondergebietes überstreichen, soweit dieses nicht unmittelbar an eine Siedlungsabstandszone grenzt.“
Neue Festlegung:
„Es wird außerdem festgelegt, dass der Mastfuß zukünftiger Windenergieanlagen vollständig innerhalb des Sondergebietes liegen muss.
Der Rotor kann auch Flächen außerhalb des Sondergebietes überstreichen.“
Der räumliche Änderungsbereich der vorliegenden 27. Fortschreibung des FNP, Teilbereich „Windenergie“, umfasst das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Arzfeld und somit alle Sondergebiete für Windenergienutzung gemäß dem aktuell wirksamen Teilflächennutzungsplan „3. FNP-Fortschreibung Windkraft aus dem Jahr 2016“ sowie das im 26. FNP-Änderungsverfahren befindliche zusätzliche Sondergebiet „Plütscheid-Geweberwald“.
Für alle diese Sondergebiete erfolgt die sachliche Änderung, dass der Rotor uneingeschränkt Flächen außerhalb der Sondergebiete überstreichen kann.
Die Regelung aus dem wirksamen Teilflächennutzungsplan „3. FNP-Fortschreibung Windkraft aus dem Jahr 2016“, dass der Rotor nur Flächen außerhalb der Sondergebiete überstreichen darf, wenn die Grenze des Sondergebietes nicht durch eine Siedlungsabstandszone gebildet wird, wird aufgehoben.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Arzfeld vom 03. Februar 2024, Ausgabe 5/2024, veranlasst.
Die Entwurfsplanung wurde vom 07. Februar 2024 bis einschl. 08. März 2024 auf der Homepage der Verbandsgemeinde Arzfeld veröffentlicht und lag in diesem Zeitraum ebenfalls zu jedermanns Einsicht aus.
Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2
BauGB wurde mit Schreiben vom 01. Februar 2024 eingeleitet. Die Beteiligten konnten bis zum 08. März 2024 Anregungen geltend machen.
Vom Planungsbüro BGH Plan, Trier, wurden die eingegangenen Stellungnahmen inkl. der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung zusammengestellt und im Entwurf die Empfehlungen für die Abwägung in Form einer „Abwägungstabelle“ erstellt.
Diese Tabelle ist Bestandteil dieser Niederschrift und wird im Bürger- und Ratsinformationssystem als Anlage bereitgestellt.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat von den Ergebnissen aus den durchgeführten Verfahren nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 13 Abs. 2 S.1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB zustimmend Kenntnis erhalten.
Soweit erforderlich, wurde den Beschlussvorschlägen des beauftragten Planungsbüros zu Einzelpunkten gefolgt und die hierzu erforderlichen Beschlüsse nach Beratung gefasst. Dabei wurden die planungserheblichen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Die Verwaltung wird beauftragt die notwendigen Schritte im Verfahren zur In-Rechtskraft-Setzung der 27. Teilfortschreibung des FNP, Teilbereich „Windenergie“, einzuleiten.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 21 | - | - |
Zu Punkt 6.2. Beratung und Beschlussfassung zur Einholung der gemeindlichen Zustimmungen gemäß § 67 Absatz 2 GemO
Die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes bedarf gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 GemO der Zustimmung der Ortsgemeinden.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der betroffenen Ortsgemeinden zugestimmt hat und in diesen mehr als zwei Drittel der betroffenen Einwohner der Verbandsgemeinde wohnen.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Auf der Grundlage des unter Tagesordnungspunkt 6.1 gefassten Beschlusses ist die Zustimmung der Ortsgemeinden gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 GemO einzuholen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die hierzu notwendigen Schritte einzuleiten.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 21 | - | - |
Zu Punkt 7. Beratung und Beschlussfassung zur 30. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld
- Teilbereich Bebauungsplan "Solarpark Dahnen", Ortsgemeinde Dahnen
Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat am 14. Dezember 2023 beschlossen, das Verfahren der 30. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld, Bereich Ortsgemeinde Dahnen, Teilbereich Bebauungsplan „Solarpark Dahnen“, zu betreiben.
Der Beschluss des Verbandsgemeinderates zur Verfahrenseinleitung (Aufstellungsbeschluss) wurde gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB am 03. Februar 2024 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Arzfeld öffentlich bekannt gemacht.
Zu Punkt 7.1. Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen und Bedenken im Rahmen der
- gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erfolgten Beteiligung der Öffentlichkeit
- gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Anlass für die vorliegende Fortschreibung ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Dahnen“ in der Ortsgemeinde Dahnen.
In der Ortsgemeinde Dahnen soll auf mehreren bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen eine Photovoltaik-Freiflächenanlage bauleitplanerisch entwickelt werden.
Das Plangebiet der 30. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Solarpark Dahnen“, liegt innerhalb der Gemarkung Dahnen, nördlich bzw. nordwestliche vom Siedlungskörper der Ortsgemeinde Dahnen.
Die Erschließung der Fläche ist über die K 148 sowie gemeindliche Wirtschaftswege sichergestellt.
Der Geltungsbereich setzt sich wie folgt zusammen:
| • | Teilfläche D1. Gemarkung Dahnen, Flur 53, Flurstück Nr. 78 (teilweise), |
| • | Teilfläche D2. Gemarkung Dahnen, Flur 53, Flurstück Nr. 78 (teilweise), 148 (teilweise), 478 (teilweise), |
| • | Teilfläche D3. Gemarkung Dahnen, Flur 53, Flurstück Nr. 155 (teilweise). |
Diese Flächen erfüllen alle vom Verbandsgemeinderat beschlossenen Kriterien zur Ausweisung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage.
Bei dem gewählten Standort handelt es sich um einen Bereich, der im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Arzfeld als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt wird.
Dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB wird somit nicht entsprochen. Vor dem Hintergrund des Entwicklungsgebots ist daher eine Änderung der Darstellungen in „Sondergebiet Photovoltaik“ notwendig.
Zur Schaffung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist somit seitens der Ortsgemeinde Dahnen ein Bebauungsplanverfahren und parallel dazu eine Flächennutzungsplanänderung gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchzuführen.
Die 30. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Arzfeld erfolgt daher gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zu der Aufstellung des Bebauungsplans „Solarpark Dahnen“.
Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2023 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Arzfeld vom 03. Februar 2024, Ausgabe 5/2024, veranlasst.
Die Entwurfsplanung wurde vom 07. Februar 2024 bis einschließlich 08. März 2024 auf der Homepage der Verbandsgemeinde Arzfeld veröffentlicht und lag ebenfalls in diesem Zeitraum zu jedermanns Einsicht aus.
Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 01. Februar 2024 eingeleitet.
Die Beteiligten konnten bis zum 08. März 2024 Anregungen geltend machen.
Vom beauftragten Planungsbüro Fischer, Trier, wurden die eingegangenen Stellungnahmen inkl. der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung zusammengestellt und im Entwurf die Empfehlungen für die Abwägung in Form einer „Abwägungstabelle“ erstellt.
Diese Tabelle ist Bestandteil dieser Niederschrift und wird im Bürger- und Ratsinformationssystem als Anlage bereitgestellt.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat von den Ergebnissen aus den durchgeführten Verfahren nach § 3 Absatz 1 BauGB und § 4 Absatz 1 BauGB zustimmend Kenntnis erhalten.
Soweit erforderlich, wurde den Beschlussvorschlägen des beauftragten Planungsbüros zu Einzelpunkten gefolgt. Dabei wurden die planungserheblichen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 21 | - | - |
Zu Punkt 7.2. Beratung und Beschlussfassung über die Einleitung der Verfahren
- zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
- zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat von den Ergebnissen aus den durchgeführten Verfahren nach § 3 Absatz 1 BauGB und § 4 Absatz 1 BauGB zustimmend Kenntnis erhalten.
Soweit erforderlich, wurden den Beschlussvorschlägen des Planers zu Einzelpunkten gefolgt. Dabei wurden die planungserheblichen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Der Verbandsgemeinderat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der vorliegenden Beschlussvorschlägen sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.
Ferner beschließt der Verbandsgemeinderat zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB die Veröffentlichung der 30. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Dahnen“ im Internet, inklusive einer öffentlichen Auslegung, sowie die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB.
Die Verwaltung wird beauftragt, die hierzu notwendigen Schritte einzuleiten.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 21 | - | - |
Zu Punkt 8. Beratung und Beschlussfassung zur 31. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld
- Teilbereich Bebauungsplan "Errichtung eines Solarparks", Ortsgemeinden Arzfeld und Üttfeld
Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat am 14. Dezember 2023 beschlossen, das Verfahren der 31. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld, Bereich Ortsgemeinden Arzfeld und Üttfeld, Teilbereich Bebauungsplan „Errichtung eines Solarparks“, zu betreiben.
Der Beschluss des Verbandsgemeinderates zur Verfahrenseinleitung (Aufstellungsbeschluss) wurde gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB am 03. Februar 2024 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Arzfeld öffentlich bekannt gemacht.
Zu Punkt 8.1. Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen und Bedenken im Rahmen der
- gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erfolgten Beteiligung der Öffentlichkeit
- gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Anlass für die vorliegende Fortschreibung ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „Errichtung eines Solarparks“ in den Ortsgemeinde Arzfeld und Üttfeld.
In den Ortsgemeinden Arzfeld und Üttfeld soll auf mehreren bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen eine Photovoltaik-Freiflächenanlage bauleitplanerisch entwickelt werden.
Das Plangebiet der 31. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Errichtung eines Solarparks“, besteht aus drei Teilgeltungsbereichen und hat eine Gesamtgröße von ca. 9,6 ha.
Zwei Teilgeltungsbereiche befinden sich in der Gemarkung Halenbach der Ortsgemeinde Arzfeld (ca. 7,1 ha) sowie ein weiterer Teilgeltungsbereich in der Gemarkung Binscheid der Ortgemeinde Üttfeld (ca. 2,5) ha.
Die Plangebiete befinden sich südöstlich des Ortsteils Binscheid und nordöstlich des Ortsteils Halenbach im Bereich des Flachsberges.
Die Erschließung der Flächen ist über die westlich die K 122 und K 145 sowie die daran anschließenden Wirtschaftswege sichergestellt.
Bei dem gewählten Standort handelt es sich um einen Bereich, der im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Arzfeld als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt wird.
Dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB wird somit nicht entsprochen. Vor dem Hintergrund des Entwicklungsgebots ist daher eine Änderung der Darstellungen in „Sondergebiet Photovoltaik“ notwendig.
Zur Schaffung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist somit seitens der Ortsgemeinden Arzfeld und Üttfeld ein Bebauungsplanverfahren und parallel dazu eine Flächennutzungsplanänderung gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchzuführen.
Die 31. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Arzfeld erfolgt daher gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zu der Aufstellung des Bebauungsplans „Errichtung eines Solarparks“.
Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2023 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Arzfeld vom 03. Februar 2024, Ausgabe 5/2024, veranlasst.
Die Entwurfsplanung wurde vom 07. Februar 2024 bis einschließlich 08. März 2024 auf der Homepage der Verbandsgemeinde Arzfeld veröffentlicht und lag ebenfalls in diesem Zeitraum zu jedermanns Einsicht aus.
Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz1 BauGB wurde mit Schreiben vom 30. Januar 2024 eingeleitet.
Die Beteiligten konnten bis zum 08. März 2024 Anregungen geltend machen.
Vom beauftragten Planungsbüro Kern-Plan, wurden die eingegangenen Stellungnahmen inkl. der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung zusammengestellt und im Entwurf die Empfehlungen für die Abwägung in Form einer „Abwägungstabelle“ erstellt.
Diese Tabelle ist Bestandteil dieser Niederschrift und wird im Bürger- und Ratsinformationssystem als Anlage bereitgestellt.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat von den Ergebnissen aus den durchgeführten Verfahren nach § 3 Absatz 1 BauGB und § 4 Absatz 1 BauGB zustimmend Kenntnis erhalten.
Soweit erforderlich, wurde den Beschlussvorschlägen des beauftragten Planungsbüros zu Einzelpunkten gefolgt. Dabei wurden die planungserheblichen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 21 | - | - |
Zu Punkt 8.2. Beratung und Beschlussfassung über die Einleitung der Verfahren
- zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
- zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat von den Ergebnissen aus den durchgeführten Verfahren nach § 3 Absatz 1 BauGB und § 4 Absatz 1 BauGB zustimmend Kenntnis erhalten.
Soweit erforderlich, wurden den Beschlussvorschlägen des Planers zu Einzelpunkten gefolgt. Dabei wurden die planungserheblichen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der vorliegenden Beschlussvorschlägen sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.
Ferner beschließt der Verbandsgemeinderat zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB die Veröffentlichung der 31. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Errichtung eines Solarparks“ im Internet, inklusive einer öffentlichen Auslegung, sowie die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB.
Die Verwaltung wird beauftragt, die hierzu notwendigen Schritte einzuleiten.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 21 | - | - |
Zu Punkt 9. Beratung und Beschlussfassung zur 36. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld
- Teilbereich Bebauungsplan "Unterstraße", Ortsgemeinde Daleiden
Gegenstand der Planung ist die Entwicklung von ca. 15 gemeindlichen Wohnbauflächen in der Ortsgemeinde Daleiden im Anschluss an die Gemeindestraße „Unterstraße“ (Gemarkung Daleiden Flur 6, Flurstücks-Nrn.: 62/2 (tlw.), 63, 64, 123/2 (tlw.) 116/2 (tlw.) 67/7 (tlw.) 66 und 65).
Das Plangebiet schließt südlich an die bestehende Wohnbebauung an und soll im späteren Verfahren als „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ ausgewiesen werden.
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes soll über den derzeit vorhandenen Wirtschaftsweg, der im Zuge der Planung ausgebaut und als Gemeindestraße gewidmet wird, gesichert werden.
Bei dem gewählten Standort des geplantes Bebauungsplanes handelt es sich um einen Bereich, der im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Arzfeld als Fläche für „Landwirtschaft“ dargestellt ist.
Dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, wird somit nicht entsprochen.
Vor dem Hintergrund des Entwicklungsgebotes ist eine Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplanes in eine „Wohnbaufläche“ notwendig.
Die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld erfolgt daher gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zu der Aufstellung des Bebauungsplanes „Unterstraße“.
Für die Belange des Umweltschutzes ist grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren eine förmliche Umweltprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB); hierzu ist ein Umweltbericht zu erstellen.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Verbandsgemeinderat Arzfeld nimmt von der Notwendigkeit zur 36. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der VG Arzfeld in Bezug auf den Bebauungsplan „Unterstraße“ der Ortsgemeinde Daleiden Kenntnis.
Damit das Verfahren hinsichtlich des Bebauungsplanes der Gemeinde Daleiden rechtlich abgeschlossen werden kann, wird die 36. Teilfortschreibung des seit dem 12. Februar 2002 rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren gemäß § 3 und § 4 Baugesetzbuch einzuleiten und soweit erforderlich eine landeplanerische Stellungnahme zu beantragen sowie eventuell erforderliche Gutachten in Auftrag zu geben.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 21 | - | - |
Zu Punkt 10. Beratung und Beschlussfassung zur 37. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld
- Teilbereich Bebauungsplan "Erweiterung Hauptstraße", Ortsgemeinde Lascheid
Die Ortsgemeinde Lascheid beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Erweiterung Hauptstraße“.
Gegenstand der Planung ist die Entwicklung von ca. 6 gemeindlichen Wohnbauflächen zwischen der Hauptstraße (L10) im Süden und der Straße „Auf dem Hügel“ im Norden (Gemarkung Lascheid, Flur 51, Flurstück-Nrn.: 85/3 (tlw.) und 51 (tlw.)).
Das Plangebiet soll im späteren Verfahren in 2 Bauabschnitten als „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ ausgewiesen werden.
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes wird über eine neue Zufahrt von der L10 und die Anlegung einer neuen Erschließungsstraße, gesichert.
Bei dem gewählten Standort des geplantes Bebauungsplanes handelt es sich um einen Bereich, der im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Arzfeld überwiegend als Fläche für die „Landwirtschaft, Acker, Grünland oder Sonderkulturen“ dargestellt ist.
Dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, wird somit nicht entsprochen.
Vor dem Hintergrund des Entwicklungsgebotes ist eine Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplanes in eine „Wohnbaufläche“ notwendig.
Die 37. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld erfolgt daher gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zu der Aufstellung des Bebauungsplanes „Erweiterung Hauptstraße“.
Für die Belange des Umweltschutzes ist grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren eine förmliche Umweltprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB); hierzu ist ein Umweltbericht zu erstellen.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Verbandsgemeinderat Arzfeld nimmt von der Notwendigkeit zur 37. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der VG Arzfeld in Bezug auf den Bebauungsplan „Erweiterung Hauptstraße“ der Ortsgemeinde Lascheid Kenntnis.
Damit das Verfahren hinsichtlich des Bebauungsplanes der Gemeinde Lascheid rechtlich abgeschlossen werden kann, wird die 37. Teilfortschreibung des seit dem 12. Februar 2002 rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren gemäß § 3 und § 4 Baugesetzbuch einzuleiten und soweit erforderlich eine landeplanerische Stellungnahme zu beantragen sowie eventuell erforderliche Gutachten in Auftrag zu geben.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 21 | - | - |
Zu Punkt 11. Beratung und Beschlussfassung zur 38. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld
- Teilbereich Bebauungsplan "Verlängerung Kehrweg", Ortsgemeinde Plütscheid
Die Ortsgemeinde Plütscheid möchte der stetigen Nachfrage nach Wohnraum gerecht werden. Daher beabsichtigt sie mit Aufstellung des Bebauungsplanes „Verlängerung Kehrweg“ die planungsrechtlichen Grundlagen für die Entwicklung der Wohnbebauung zu schaffen.
Gegenstand der Planung ist die Entwicklung von ca. 15 gemeindlichen Wohnbauflächen (Gemarkung Plütscheid, Flur 4, Flurstücks-Nrn.: 18/6 (tlw.), 17 (tlw.), und 73/1 (tlw.)).
Das Plangebiet schließt unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kehrweg“ an und soll im späteren Verfahren in 2 Bauabschnitten als „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ ausgewiesen werden.
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes soll über den derzeit vorhandenen Wirtschaftsweg, der im Zuge der Planung ausgebaut und als Gemeindestraße gewidmet wird, gesichert werden.
Bei dem gewählten Standort des geplantes Bebauungsplanes handelt es sich um einen Bereich, der im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Arzfeld als Fläche für die „Landwirtschaft, Acker, Grünland oder Sonderkulturen“ dargestellt ist.
Dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, wird somit nicht entsprochen.
Vor dem Hintergrund des Entwicklungsgebotes ist eine Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplanes in eine „Wohnbaufläche“ notwendig.
Die 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld erfolgt daher gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zu der Aufstellung des Bebauungsplanes „Verlängerung Kehrweg“.
Für die Belange des Umweltschutzes ist grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren eine förmliche Umweltprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB); hierzu ist ein Umweltbericht zu erstellen.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Verbandsgemeinderat Arzfeld nimmt von der Notwendigkeit zur 38. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der VG Arzfeld in Bezug auf den Bebauungsplan „Verlängerung Kehrweg“ der Ortsgemeinde Plütscheid Kenntnis.
Damit das Verfahren hinsichtlich des Bebauungsplanes der Gemeinde Plütscheid rechtlich abgeschlossen werden kann, wird die 38. Teilfortschreibung des seit dem 12. Februar 2002 rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren gemäß § 3 und § 4 Baugesetzbuch einzuleiten und soweit erforderlich eine landeplanerische Stellungnahme zu beantragen sowie eventuell erforderliche Gutachten in Auftrag zu geben.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 21 | - | - |
Zu Punkt 12. Beratung und Beschlussfassung zur 39. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld
- Teilbereich Bebauungsplan "Eckelsbach", Ortsgemeinde Arzfeld
Die Ortsgemeinde Arzfeld möchte der stetigen Nachfrage nach Wohnraum gerecht werden. Daher beabsichtigt sie mit Aufstellung des Bebauungsplanes „Eckelsbach“ die planungsrechtlichen Grundlagen für die Entwicklung der Wohnbebauung zu schaffen.
Die Gemeinde verzeichnet in den letzten Jahren eine ständig wachsende Nachfrage nach Wohnraum. Durch die Ausweisung von Bauflächen an dieser Stelle rundet die Gemeinde ihre Siedlungsfläche ab.
Der Änderungsbereich der 39. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes liegt in der Gemarkung Arzfeld, Flur 6, und umfasst den Bebauungsplan Teilbereich „Eckelsbach“, dessen Lage in den nachfolgenden Planausschnitten dargestellt ist:
Das Plangebiet schließt unmittelbar an die bestehende Bebauung an und soll im späteren Verfahren in 3 Bauabschnitten als „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ ausgewiesen werden.
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes soll über die Gemeindestraßen „Industriestraße“ und „Dreis“ gesichert werden.
Bei dem gewählten Standort des geplantes Bebauungsplanes handelt es sich um einen Bereich, der im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Arzfeld als Fläche für die „Landwirtschaft, Acker, Grünland oder Sonderkulturen“ dargestellt ist.
Dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, wird somit nicht entsprochen.
Vor dem Hintergrund des Entwicklungsgebotes ist eine Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplanes in eine „Wohnbaufläche“ notwendig.
Die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld erfolgt daher gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zu der Aufstellung des Bebauungsplanes „Eckelsbach“.
Für die Belange des Umweltschutzes ist grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren eine förmliche Umweltprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB); hierzu ist ein Umweltbericht zu erstellen.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Verbandsgemeinderat Arzfeld nimmt von der Notwendigkeit zur 39. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der VG Arzfeld in Bezug auf den Bebauungsplan „Eckelsbach“ der Ortsgemeinde Arzfeld Kenntnis.
Damit das Verfahren hinsichtlich des Bebauungsplanes der Gemeinde Arzfeld rechtlich abgeschlossen werden kann, wird die 39. Teilfortschreibung des seit dem 12. Februar 2002 rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren gemäß § 3 und § 4 Baugesetzbuch einzuleiten und eventuell erforderliche Gutachten in Auftrag zu geben.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 21 | - | - |
Zu Punkt 13. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu den Kosten für die unterrichtsergänzende Betreuung sowie für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der Mittagsverpflegung an den Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Arzfeld
1. Erhöhung des Beitrages für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung
Die Verbandsgemeinde Arzfeld erhebt zu den Kosten für die Teilnahme von Schüler*innen an der Mittagsverpflegung an den Grundschulen in ihrer Trägerschaft einen Teilnehmerbeitrag.
Dieser Teilnehmerbeitrag wurde zum 01.09.2023 festgesetzt auf:
- Schüler:
1. Kind — 3,80 € / Essen
2. Kind — 3,60 € / Essen
ab dem 3. Kind — 3,40 € / Essen
- Sonstige Personen: — 6,00 € / Essen.
Die Kosten, die der Verbandsgemeinde Arzfeld für die Mittagsverpflegung an den Grundschulen entstehen, liegen weit über dem von den Erziehungsberechtigten zu zahlenden Teilnehmerbeitrag, z. B. Grundschule Lützkampen für das Jahr 2023 = 8,72 € je Essen.
Da die Kosten für die Zubereitung der Mittagsverpflegung weiterhin steigen (Lohn- und Materialkosten) wird von der Verwaltung eine Anhebung des zu zahlenden Teilnehmerbeitrages unter Berücksichtigung des Wertes für ein Mittagessen nach der 14. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Sachbezugswerte 2024) wie folgt vorgeschlagen:
- Schüler:
1. Kind — 4,13 €/ Essen
2. Kind — 3,93 €/ Essen
ab dem 3. Kind — 3,73 €/ Essen
- Sonstige Personen: 6,50 €/ Essen.
Aufgrund der Erhöhung müssen die Abschlagsbeträge angepasst werden:
- Bei 1 – 2 Verpflegungstagen wöchentlich — 30,00 €
- Bei 3 Verpflegungstagen wöchentlich — 40,00 €
- Bei 4 Verpflegungstagen wöchentlich — 60,00 €
- Bei 5 Verpflegungstagen wöchentlich — 70,00 €.
2. Streichung § 4 Absatz 1 Ermäßigungen und § 5 Absatz 2 Satz 3 Abrechnung, Fälligkeit, Abschlagszahlungen
Schülerinnen und Schüler, deren Eltern o.g. Leistungen beziehen, haben Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket. Dieses kann bei dem jeweilig zuständigen Leistungsträger beantragt werden. Dieser stellt den Leistungsberechtigten einen befristeten Gutschein aus.
Bis 2019 musste ein Eigenanteil von 1 €/ Essen durch den Leistungsberechtigten erbracht werden.
Mit dem „Starke-Familien-Gesetz“ (06/2019 in Kraft getreten) entfiel dieser Eigenanteil.
Der Träger der Verpflegung bekommt den in der Satzung festgesetzten Elternanteil an den Verpflegungskosten für das jeweilige Kind für den zugesagten Zeitraum durch den Leistungsträger vollständig erstattet. Eine Ermäßigung durch die VG Arzfeld ist somit nicht mehr notwendig.
Es wurde ohne weitere Aussprache folgender Beschluss gefasst:
„Der Verbandsgemeinderat stimmt der von der Verwaltung vorgeschlagenen Anhebung der Elternbeiträge für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung an den Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Arzfeld und den vorgeschlagenen Streichungen zu.
Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu den Kosten für die unterrichtsergänzende Betreuung sowie für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der Mittagsverpflegung an den Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Arzfeld wird wie folgt geändert:
2. Änderungssatzung:
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Arzfeld hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit §§ 68, 75 und 85 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz (SchulG) und §§ 1,2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende 2. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu den Kosten für die unterrichtsergänzende Betreuung sowie für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der Mittagsverpflegung an den Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Arzfeld beschlossen:
§ 1 – Änderungen:
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Der Elternanteil an den Verpflegungskosten beträgt für die in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Arzfeld stehenden Grundschulen 4,13 € je Essen. Weitere Personen der Schulgemeinschaft können an der Mittagsverpflegung bei Kapazitätsreserven teilnehmen. Für Personen, die nicht Schüler sind, beträgt der Eigenanteil 6,50 € je Essen.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Für Kinder aus Mehrkindfamilien, die nicht unter die Berechtigten nach § 4 Absatz 1 fallen, wird, sofern mehrere Kinder aus einer Familie an der Verpflegung einer Grundschule der Verbandsgemeinde Arzfeld teilnehmen, auf Antrag der Elternanteil wie folgt festgesetzt:
a) für das erste Kind = 4,13 € je Essen
b) für das zweite Kind = 3,93 € je Essen
c) ab dem dritten Kind = 3,73 € je Essen.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert
Es werden Abschlagszahlungen auf den Eigenanteil an der Mittagsverpflegung in Form pauschaler Monatsbeträge erhoben. Der Pauschalbetrag beträgt
Bei ein bis zwei Verpflegungstagen 30,00 Euro monatlich
Bei drei Verpflegungstagen 40,00 Euro monatlich
Bei vier Verpflegungstagen 60,00 Euro monatlich
Bei fünf Verpflegungstagen 70,00 Euro monatlich
§ 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 Satz 3 werden ersatzlos gestrichen.
§ 2 – Inkrafttreten:
Diese Satzungsänderung tritt zum 01. August 2024 in Kraft.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 21 | - | - |
Zu Punkt 14. Auftragsvergaben Verbandsgemeindewerk Arzfeld für den Bau von Abwasseranlagen
Werkleiter Gierenz erklärte anhand einer PowerPoint-Präsentation, die dieser Niederschrift als Anlage beigeheftet ist, die Beschlussvorlagen zu 14.1 und 14.2. Da die nächste Sitzung des Werkausschusses voraussichtlich erst im Mai 2024 ansteht, sollen folgende Auftragsvergaben für den Bau von Abwasseranlagen durch den Verbandsgemeinderat erfolgen
Zu Punkt 14.1. Auftragsvergabe zur Errichtung eines Regenrückhaltebeckens im Vorgriff auf den Ausbau der K122 Lichtenborn bis Eulenbruch
Im Rahmen des anstehenden Ausbaus der K 122 in der Ortslage Lichtenborn und im Ortsteil Eulenbruch soll gleichzeitig die Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers sowohl von den Straßenflächen als auch von den angrenzenden Privatflächen neu geregelt werden. Die Entwurfs-planung wurde in der Sitzung des Werkausschusses am 28.11.2023 vom beauftragten Planungsbüro IBS Ingenieure GbR, Bernkastel-Kues ausführlich vorgestellt und erläutert. Der Straßenausbau ist bereits seit längerem vom zuständigen und für die Gesamtmaßnahme federführenden LBM angekündigt und soll auskunftsgemäß noch in 2024 begonnen werden.
Für die erstmalige Errichtung der ordnungsgemäßen Niederschlagswasserbeseitigung im betroffenen Ausbaubereich wurden mit Datum vom 13.02.2024 Fördermittel vom Umweltministerium Rheinland-Pfalz bewilligt, deren Verwendung bis Ende 2025 nachgewiesen werden muss. Da die wasserrechtliche Genehmigung für den Neubau des erforderlichen Rückhaltebeckens bereits vorliegt, wurde hierfür das Ausschreibungsverfahren unabhängig von der Straßenbaumaßnahme durchgeführt.
Die Submission ist für den 10.04.2024 terminiert. Über das Ergebnis der fachlichen und rechnerischen Prüfung wird in der Sitzung informiert und eine Beschlussempfehlung vorgelegt.
Der Verbandsgemeinderat fasste folgenden Beschluss:
Auf der Grundlage des Vergabevorschlages des beauftragten Büros IBS-Ingenieure GbR wird als Ergebnis des durchgeführten Ausschreibungsverfahrens der Auftrag für den Neubau des Regenrückhaltebeckens an der K122 in Lichtenborn an die
Firma Wadle GmbH & Co. KG, Alte Röhler Straße 13, 54634 Bitburg,
zum Brutto-Angebotspreis von 111.399,47 Euro erteilt.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 21 | - | - |
Zu Punkt 14.2. Zustimmung zur Auftragsvergabe Kanalsanierung in offener Bauweise im Zuge der Straßenbaumaßnahmen "Luxemburger Straße" und "Alter Weg" in der Ortsgemeinde Waxweiler
In der Ortsgemeinde Waxweiler steht der Ausbau der Gemeindestraßen „Luxemburger Straße“ und „Alter Weg“ an. Im Zuge dieser Baumaßnahme sollen gleichzeitig verschiedene erforderliche Sanierungs- und in Teilen auch Erneuerungsarbeiten am vorhandenen Mischwasserkanal ausgeführt werden, wobei der größte Anteil auf die Erneuerung der schadhaften Anschlussleitungen entfällt.
Die öffentliche Ausschreibung der Gesamtmaßnahme ist erfolgt. Zur Submission am 03.04.2024 haben 4 Angebote vorgelegen. Über das Ergebnis der fachlichen und rechnerischen Prüfung wird in der Sitzung informiert und eine Beschlussempfehlung vorgelegt.
Der Verbandsgemeinderat fasste folgenden Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat Arzfeld stimmt einer Auftragsvergabe für die Ausführung der Kanalsanierungsarbeiten in offener Bauweise im Zuge der Straßenbaumaßnahme an den Ortsstraßen „Luxemburger Straße“ und „Alter Weg“ in der Ortsgemeinde Waxweiler an den Mindestbieter für die Gesamtmaßnahme, die
Firma HTI-Bau GmbH, Hamsterweg 16, Daun-Pützborn,
zum Brutto-Angebotspreis von 412.542,14 Euro zu.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 21 | - | - |
Zu Punkt 15. Teilnahme am Programm "Interreg VI Großregion"
In der trinationalen Region Eifel-Ostbelgien-Éislek arbeiten Ostbelgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Bundesland Rheinland-Pfalz bereits seit Jahrzehnten zusammen. Diese Zusammenarbeit soll durch eine ganzheitliche und nachhaltige Strategie für den grenzüberschreitenden Kooperationsraum gestärkt werden. Dazu haben sich die Akteurinnen und Akteure der trinationalen Region Eifel-Ostbelgien-Éislek am 24.November 2023 gemeinsam auf die vorliegende Strategie verständigt. Wir leben gerne hier und wollen, dass auch künftige Generationen und Besuchende sich hier wohlfühlen. Daher wollen wir zusammen mit anderen Akteurinnen und Akteuren unsere gemeinsame Region voranbringen, damit sie attraktiv, innovativ, resilient und zukunftsfähig bleibt.
Die Strategie schließt die Lücke zwischen den verschiedenen Ebenen der Regionalentwicklung. Dies betrifft u. a. das Raumentwicklungskonzept und das Interreg-Programm der Großregion sowie die nationalen, regionalen und kommunalen Entwicklungsvorgaben. Langfristig sollen dafür Potenziale und Komplementaritäten der Region besser aufeinander abgestimmt und genutzt, gemeinsame Herausforderungen angegangen und reduziert sowie allgemein die Lebensbedingungen für die Bevölkerung verbessert werden. Für die Umsetzung der vorliegenden Strategie wird eine Förderung durch das Programm Interreg VI Großregion angestrebt, wobei die Strategie über die Programmperiode hinaus gültig sein soll.
Als Grundlage für die künftige Zusammenarbeit wurde der Kooperationsraum in einer Raumanalyse mit Hinblick auf die Themenfelder Demographie, Arbeitsmarkt, Gesundheitsversorgung, Einkaufs-möglichkeiten, Bodennutzung und Naturschutz, erneuerbare Energien, Mobilität sowie Kultur und Tourismus untersucht. Im Rahmen einer anschließenden SWOT-Analyse wurden die Stärken, Schwächen, Potenziale und Risiken aufgezeigt. Aktuell befindet sich die erforderliche Verwaltungsstruktur und deren Kofinanzierung in Abstimmung mit den zuständigen Ministerien.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Bürgermeister wird ermächtigt, die zur Teilnahme am Programm notwendigen Verträge zu unterzeichnen.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 21 | - | - |
Zu Punkt 16. Auftragsvergaben
Zu Punkt 16.1. Anschaffung eines TSF-W (Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wassertank)für die FFW Üttfeld
Entsprechend der Beschlusslage durch den Verbandsgemeinderat wurde eine öffentliche Ausschreibung zur Anschaffung eines Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wassertank (TSF-W) für die Freiwillige Feuerwehr Üttfeld durchgeführt.
Die Submission hat am 04.04.2024 stattgefunden. Zum Submissionstermin lag ein Angebot vor.
Das Angebot ist von der Firma Ziegler Feuerwehrtechnik GmbH & Co. KG mit einer Angebotssumme von 285.060,94 Euro.
Von der ADD wurde zur Anschaffung dieses Fahrzeuges ein Zuschuss von 41.000,00 Euro in Aussicht gestellt.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Verbandsgemeinderat Arzfeld stimmt der Auftragserteilung an die Firma Ziegler Feuerwehrtechnik GmbH & Co. KG zum Angebotspreis von 285.060,94 Euro zu.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, den entsprechenden Auftrag zu erteilen.“
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 21 | - | - |
Zu Punkt 16.2. Feuerwehrhaus Dackscheid, Auftragsvergabe
Rohbauarbeiten
Für den neuen Anbau an das Feuerwehrhaus Dackscheid wurden die Rohbauarbeiten öffentlich in Subreport am 18.03.2024 ausgeschrieben. Zum Submissionstermin am 09.04.2024 lagen 3 Angebote vor. Die Angebote wurden vom technischen Büro der Verbandsgemeinde Arzfeld rechnerisch, fachtechnisch und formell geprüft. Alle Angebote wurden zur Wertung zugelassen. Die Eignung der mindestbietenden Firma wird aufgrund der Vorlage der Eignungsnachweise bestätigt.
Beschlussempfehlung
„Der Verbandsgemeinderat stimmt der Auftragserteilung für die Rohbauarbeiten an den wirtschaftlichsten Anbieter die Firma Morgens & Schmitz GmbH, Weinsheim, zu.
Die Auftragssumme beträgt 57.155,06 Euro.“
Auftragsermächtigung
Die Ausschreibungen der Gewerke zum Anbau des Feuerwehrhauses werden in zeitlicher Reihenfolge des Bauvortschrittes vom technischen Büro der Verbandsgemeindeverwaltung ausgeschrieben.
Damit eine Auftragserteilung im Rahmen der Bindefrist erfolgen kann, wird der Verbandsgemeinderat gebeten, Bürgermeister Johannes Kuhl eine Auftragsermächtigung für die Beauftragung der weiteren Gewerke zu erteilen.
Die voraussichtlichen Kosten der Maßnahme betragen insgesamt 201.300,00 Euro.
Es werden folgende Gewerke ausgeschrieben:
Zimmerer, Dachdecker, Fenster- Tür- und Tore, Innen- und Außenputz, Estrich, Bodenbelag, Malerarbeiten, Elektroarbeiten, Erweiterung der vorh. Heizung., Wasserleitung, Außenanlagen
Beschlussempfehlung:
„Der Verbandsgemeinderat Arzfeld ermächtigt Bürgermeister Johannes Kuhl mit der Auftragserteilung der Gewerke im Rahmen der Maßnahme Erweiterung des Feuerwehrhauses Dackscheid.“
Zu Punkt 17. Mitteilungen / Verschiedenes
Der Vorsitzende informierte und erläuterte anhand von Fotografien, die anhand einer PowerPoint-Präsentation vorgestellt wurden, zum Sachstand der Bauarbeiten an der Sporthalle Daleiden.