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Islek aktuell VG Arzfeld
Ausgabe 45/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Satzung der Ortsgemeinde Strickscheid

über die Festsetzung (bisher geltenden) der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 gemäß § 24 GemO i.V.m. § 25 GrStG i.V.m. § 16 GewStG (Hebesatzsatzung)

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI.S.153) i.V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBI. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat Strickscheid in seiner Sitzung am 08.10.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Ortsgemeinde Strickscheid erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuernach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze für 2025

Die Ortsgemeinde Strickscheid setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:

1. für die Grundsteuer

a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf  —  300 v.H.

b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf  —  365 v.H.

2. für die Gewerbesteuer auf  —  380 v.H.

der Steuermessbeträge.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025 bzw. der Haushaltssatzung für die Kalenderjahre 2025/2026.

Strickscheid, 09.11.2024
Albert Thiex
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, die die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.