(unmaßstäbliche Darstellung des Plangebietes)
| Tagesordnung | |
| A. Öffentliche Sitzung | |
| 1. | Verpflichtung eines nachrückenden Ratsmitgliedes |
| 2. | Mitteilungen |
| 3. | Aufstellung des Bebauungsplanes "Auf Weissplätzchen" |
| 3.1 | Beratung und Beschlussfassung über die geäußerten Anregungen im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgten Beteiligung der Öffentlichkeit |
| 3.2 | Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen im Rahmen der nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange |
| 3.3 | Beschlussfassung des Bebauungsplanes als Satzung gemäß § 10 BauGB |
| 4. | Beratung und Beschlussfassung zum Erlass einer Satzung über die Festsetzung der (bisher geltenden) Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 gemäß § 24 GemO i.V.m. § 25 GrStG i.V.m. § 16 GewStG (Hebesatzsatzung) |
| 5. | Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastungserteilung gemäß § 114 Absatz 1 GemO für das Haushaltsjahr 2023 |
| 6. | Bau- und Grundstücksangelegenheiten |
| 7. | Verschiedenes |
Abwicklung der Tagesordnung:
Zu Punkt 1. Verpflichtung eines nachrückenden Ratsmitgliedes
Das bisherige Ratsmitglied Ralf Knoden hat das Ratsmandat niedergelegt. Als Ersatzperson wurde gemäß § 45 KWG bereits
Arno Thielen
benachrichtigt und nach der Bereitschaft zur Annahme des Ratsmandats vorsorglich auch zur heutigen Sitzung einberufen.
Der Ortsbürgermeister nahm gemäß § 30 Absatz 2 GemO die Verpflichtung vor und wies auf die Einhaltung der Pflichten gemäß §§ 20, 21, 22 und 30 Absatz 1 GemO hin.
Zu Punkt 2. Mitteilungen
Zu diesem Beratungspunkt lagen Wortmeldungen nicht vor.
Zu Punkt 3. Aufstellung des Bebauungsplanes "Auf Weissplätzchen"
Auf dem Gemarkung Dackscheid Flur 51, Flurstück Nr.: 94, befindet sich ein bestehendes Wohngebäude (Planzeichnung Nr. 1) mit einem im Dezember 2018 als Anbau genehmigten Carport (Planzeichnung Nr. 2).
Für das 2015 ebenfalls auf dem Flurstück errichtete Nebengebäude (Gartenhaus, Lagerraum – Planzeichnung Nr. 3) wurde im Vorfeld keine Genehmigung beantragt. Eine nachträgliche Genehmigung wurde von der zuständigen Genehmigungsbehörde, der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, mit dem Hinweis auf die Lage im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, versagt.
Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplans „Auf Weissplätzchen“ nach § 30 BauGB sollen die planungsrechtlichen Grundlagen durch die Ausweisung einer Mischbaufläche zum einen für die Legalisierung des ohne Genehmigung errichteten Nebengebäudes geschaffen werden und zum anderen soll für das bestehende Wohnhaus mit Carport das Baufenster etwas weiter gefasst werden, um künftig Anbauten an den Bestand zu ermöglichen. Dabei ist nicht vorgesehen neuen Wohnraum zu schaffen.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Auf Weissplätzchen“:
Der abgegrenzte Geltungsbereich des Plangebietes ist in den nachstehenden nicht maßstäblichen Lageplänen dargestellt:
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
In einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB mit einem Umweltbericht nach § 2a BauGB wurden die Umweltbelange geprüft. Dabei wurde gem. § 1a Abs. 3 BauGB die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz berücksichtigt.
Zu Punkt 3.1. Beratung und Beschlussfassung über die geäußerten Anregungen im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgten Beteiligung der Öffentlichkeit
Der vom Ortsgemeinderat gebilligte Entwurf des Bebauungsplanes hat in Ausführung der Beschlussfassung vom 23. Februar 2023 in der Zeit vom 05. Dezember 2023 bis einschließlich 5. Januar 2024 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen.
Da keine Anregungen aus der Öffentlichkeit erfolgten, ist eine Beschlussfassung nicht erforderlich.
Zu Punkt 3.2. Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen im Rahmen der nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Den Ratsmitgliedern wurden die einzelnen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie die Beschlussvorschläge im Bürger- und Ratsinformationssystem im Vorfeld zur Verfügung gestellt.
Mit Schreiben vom 04. Dezember 2023 wurden die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme bis zum 05. Januar 2024 gebeten. Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Behörden wurden einzeln und in ihrer Gesamtheit verlesen und erläutert.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Rat stimmt nach ausgiebiger Diskussion und Beratung den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Behörden mit den dazugehörigen Beschlussvorlagen wie vorgelesen und erläutert zu.
Ebenfalls stimmt der Gemeinderat der Gesamtplanung wie vorgetragen mit den eingearbeiteten textlichen und planerischen Änderungen wie vorgetragen zu.
Die Verwaltung wird vom Rat ermächtigt die erforderlichen Schritte zur In-Rechtskraftsetzung des Bebauungsplanes einzuleiten.“
Die Abwägungstabelle ist Bestandteil dieser Niederschrift und wird im Bürger- und Ratsinformationssystem als Anlage bereitgestellt.
Abstimmungsergebnis:.
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
Zu Punkt 3.3. Beschlussfassung des Bebauungsplanes als Satzung gemäß § 10 BauGB
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Nachdem der Bebauungsplan öffentlich ausgelegen hat und über die während der Offenlagevorgebrachten Anregungen entschieden wurde, wird der vorliegende Entwurf, der ein eigen-ständiges Dokument ist, zum Bebauungsplan erhoben und gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Eine weitere Offenlage ist nicht mehr erforderlich.
Bei der Aufstellung und Beschlussfassung wurden die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.
Das beauftragte Planungsbüro Strunk, Lichtenborn, wird die eingebrachten Anregungen und Änderungen einarbeiten und den überarbeiteten Satzungsentwurf schnellstmöglich der Verwaltung übermitteln.
Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Verfahren zur Inkraftsetzung nach § 10 BauGB einzuleiten. Sie wird ermächtigt alle Maßnahmen zur Umsetzung des Bebauungsplanes zu veranlassen.“
Abstimmungsergebnis:.
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
Zu Punkt 4. Beratung und Beschlussfassung zum Erlass einer Satzung über die Festsetzung der (bisher geltenden) Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 gemäß § 24 GemO i.V.m. § 25 GrStG i.V.m. § 16 GewStG (Hebesatzsatzung)
1.
Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben, sofern dieser nicht ausnahmsweise von der Grundsteuer befreit ist. Sie ist von den Eigentümerinnen und Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken zu zahlen.
Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz der Steuermessbetrag oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). (§ Grundsteuergesetz, GrStG )
2.
Die Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. (§2 Gewerbesteuergesetz, GweStG)
Die Gewerbesteuer wird auf Grund des Steuermessbetrages mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist. (§ 16 Gewerbesteuergesetz, GweStG)
Voraussetzung für die Anwendung der jeweiligen Realsteuerhebesätze ist der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum (Festlegung des Steuermessbetrages), der durch die Finanzverwaltung festgesetzt wird.
Aufgrund der Grundsteuerreform (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2018) endet der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum am 31.12.2024.
Ab dem 01.01.2025 beginnt ein neuer Hauptveranlagungszeitraum.
U.a. wird aus dem bisherigen Begriff „Einheitswert“ ab dem 01.01.2025 der neue Begriff „Grundsteuerwert“.
Die Festsetzung der jeweiligen Realsteuerhebesätze erfolgte bisher in der jeweiligen Haushaltssatzung der Ortsgemeinde.
Die Veröffentlichung der ab dem neuen Veranlagungszeitraum geltenden Realsteuerhebesätze hat noch vor dem 01.01.2025 zu erfolgen.
Da die Veröffentlichung der Haushaltssatzungen (Doppelhaushalte bzw. Einzelhaushalte) vor dem 01.01.2025 nicht möglich ist, wird seitens des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz empfohlen, die Realsteuerhebesätze für das Kalenderjahr 2025 mittels einer gesonderten Hebesatzsatzung festzustellen und zu veröffentlichen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der neuen Hebesatzsatzung die bisher geltenden Hebesätze der Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer mit Hebesatzsatzung unverändert bleiben.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Ortsgemeinderat Dackscheid stimmt dem Erlass einer Satzung über die Festsetzung (bisher geltenden) der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 gemäß § 24 GemO i.V.m. § 25 GrStG i.V.m. § 16 GewStG (Hebesatzsatzung) zu.
Der Ortsbürgermeister wird beauftragt, die Satzung zu unterzeichnen.
Hiernach erfolgt die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 24 Abs. 3 GemO.“
Abstimmungsergebnis:.
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
Zu Punkt 5. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastungserteilung gemäß § 114 Absatz 1 GemO für das Haushaltsjahr 2023
Der nach § 110 Absatz 1 GemO gebildete Rechnungsprüfungsausschuss hat die Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß § 112 GemO wahrgenommen und insbesondere den Jahresabschluss 2023 sowie die Anlagen dazu geprüft. Es gab keine Beanstandungen.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
a) Feststellung Jahresabschluss 2023:
Der Ortsgemeinderat hat durch den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses Kenntnis über das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung für das Haushaltsjahr 2023 erhalten. Es gab keine Beanstandungen.
Der geprüfte Jahresabschluss 2023 wird gemäß § 114 Absatz 1 Satz 1 GemO festgestellt.
Abstimmungsergebnis:.
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 5 | - | - |
b) Entlastungserteilung:
Dem / Der Ortsbürgermeister/in, dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und der Verbandsgemeindeverwaltung sowie den Beigeordneten der Ortsgemeinde und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde wird gemäß § 114 Absatz 1 Satz 2 GemO Entlastung erteilt.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 5 | - | - |
Bei der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt haben der Ortsbürgermeister und der/die Beigeordnete/n nicht mitgewirkt. Den Vorsitz führte das an Jahren älteste Ratsmitglied.
Zu Punkt 6. Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Zu diesem Beratungspunkt lagen Wortmeldungen nicht vor.
Zu Punkt 7. Verschiedenes
Ortsbürgermeister Rabsahl teilte mit, dass die geteerten Wirtschaftswege zeitnah durch den Bauhof der Verbandsgemeinde Arzfeld freigestellt werden.